Bausachverstandige
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Bausachverständiger Beratender Ingenieur Helmut Ringbauer ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für Baufragen aller Art im Rhein-Main-Gebiet und auf der Ostalb

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Publié le 12 février 2015
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Langue Deutsch

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Bauabnahme bei Fertigstellung und Gewährleistungsablauf
Wann ist ein Bauwerk abnahmefähig?
Die sogenannte Abnahmereife liegt dann vor, wenn von Seiten des Unternehmers nur noch unwesentliche Restleistungen offen sind.
Die zentrale Regelung für die Bauabnahme ist § 640 Abs. 1 BGB. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern dies nicht nach der Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber darf die Abnahme auch nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Werkleistung dahingehend zu prüfen, ob das Bestellte auch geliefert wurde. Die Bestätigung dieser vertragsgemäßen Erfüllung ist die Abnahme. Die Abnahme durch den Auftraggeber besteht aus zwei Elementen. Zum einen ist die Abnahme diekörperliche Entgegennahme der Leistung des Unternehmers. Zum anderen ist sie die Erklärung, dass die Leistungim Wesentlichen vertragsgerechtist. Aus der Abnahme resultieren zwei verschiedene Konsequenzen: Die Frist der Gewährleistung beginnt und der Unternehmer hat Anspruch auf seine rechtmäßige Vergütung. Bei Vorliegenwesentlicher Mängelkann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Regelmäßig stellt sich in der Praxis die Frage, wann Mängel wesentlich sind bzw. welche Leistungen zum Abnahmezeitpunkt noch nicht erbracht sein dürfen, damit zu Recht eine Abnahme verweigert werden kann. Eine eindeutige Definition, was wesentlich ist oder nicht oder wie hoch die Mängelbeseitigungskosten sein dürfen, damit man noch von „unwesentlich“ sprechen kann, gibt es leider nicht. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.
Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast für die Mängelfreiheit. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Nach der Abnahme muss also der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel an der Leistung des Unternehmers vorliegt. Wegen der weitreichenden Folgen ist an dieser Stelle die Unterstützung durch einen Bausachverständigen unbedingt zu empfehlen. DerBausachverständigedefiniert kompetent und unmittelbar was ein Mangel und seine Ursache ist. Außerdem kann er ihn bewerten und die Verantwortlichkeit feststellen.
Die Begleitung derBauabnahmedurch einen Bausachverständigen gewährleistet ebenso die vertragskonforme Übergabe einschließlich der kompletten Dokumentation der Immobilie. Oftmals allerdings sind Mängel, die erst bei der Bauabnahme zutage treten, so schwerwiegend, dass die Abnahme nicht erfolgen kann und viel Zeit und Kosten auftreten, sie zu beseitigen. Die beste Art und Weise dies zu verhindern ist die Hinzuziehung eines Bausachverständigen bereits vor Baubeginn. So können bereits im Vorfeld wichtige Punkte in den Vertrag aufgenommen oder korrigiert werden. Außerdem verhindert die Baubegleitung während der Bauphase die Entstehung von Mängeln und sorgt für einen regelkonformen Bauablauf. Dass dadurch Zeit und Kosten gespart werden und viele Unannehmlichkeiten erst gar nicht auftreten, liegt auf der Hand. http://www.ib-ringbauer.de Copyright © 2015 Helmut Ringbauer Beratender Ingenieur - Bausachverständiger. Alle Rechte vorbehalten.
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