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9. Nov. 2005 – 2.3.2 European Women in Sports ……….………………………………………… 37. 2.3.3 European ...... 32 http://www.bsfz.at. 33 www.oeiss.org ...

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      Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Struktur, Projekte und Internationale Aktivitäten          
  Mag. Barbara Spindler Sektion Sport des Bundeskanzleramtes Abteilung VI/1 Stand: August 2005  
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Inhaltsverzeichnis Einleitung……………………………………………………….. ………… 1. Österreich… …………………………………………………………………… 1.1 Rechtliche Grundlagen……………………  .……………………………… 1.1.1 Allgemeine Sportförderung ………………………………………………….. 6 1.1.2 Besondere Sportförderung…………………………………………………… 6 1.2 Die strukturelle Organisation des Sports……………………………….9 1.2.1 Der staatliche Bereich……………………………………………………………… 10 1.2.1.1 Das Bundeskanzleramt …… ………………………………………………11 1.2.1.2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung ………………………….13 1.2.1.3 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst ……………14 1.2.1.3.1 Die Bundesanstalten für Leibeserziehung (BAFL)……………………………15 1.2.1.3.2 Zentraler Hochschulsportausschuss Österreichs……………………………..16 1.2.1.4 Die Landessportorganisationen…………….……….…………………… 16 1.2.2 Der Nicht – staatliche Bereich …………………………………………….. 17 1.2.2.1 Die österreichische Bundes-Sportorganisation ………………………………17 1.2.2.1.1 Organe der BSO……………………………………………………………18 1.2.2.1.2 Die Bundes – Sportversammlung……………………………………………18 1.2.2.1.3 Das Präsidium………………………………………………………………19 1.2.2.1.4 Der Bundes – Sportrat………………………………………………………20 1.2.2.1.5 Der Bundes – Sportfachrat………………………………………………....20 1.2.2.2 Die Dachverbände…………………………………………………………..22 1.2.2.2.1 Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ)…………..22 1.2.2.2.2 Der Allgemeine Sportverband Österreichs(ASVÖ)…………………….23 1.2.2.2.3 Sportunion Österreich………………………………………………………23 1.2.2.3 Sonstige Institutionen ……………………………………………………. 24 1.2.2.3.1 Das Österreichische Olympische Comité ………………………………..24 1.2.2.3.2 Das Institut für Sportmedizinische Betreuung (IMSB)…………………. 25 1.2.2.3.3 Top Sport Austria ……..………… ………………………………………25 1.2.2.3.4 Sporthilfe……… ……………….26 ………………………………………… 1.2.2.3.5 Leistungszentrum Südstadt………………………………………………26 1.2.2.3.6 Das Österreichische Anti – Doping Comit酅…………………………27 1.2.2.3.7 Die Bundessporteinrichtungen GmbH………………………………......28 1.2.2.3.8 Das Österreichische Institut für Sportstättenbau……………………….. 28 2
 
1.2.2.3.9 Das Österreichische Institut für Sportmedizin…………………………29 
 2. Europa …………………………………. …………………………………………29 2.1 Die Europäische Union…….………………………………………….… …29 2.1.1 Die rechtliche Stellung des Sports …………………………………………. 30 2.1.2 Das Europäische Sportforum ………………………………………………. 32 2.1.3 Das Sports Intergroup Meeting des Europäischen Parlaments …………. 33 2.1.4 Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport ………………………. 33 2.2 Der Europarat………………………………………………………………….34 2.2.1 Der CDDS …………………………………………………………………….. 34 2.2.1.1 Organisation…………………………….…………………………………35 2.2.1.2 Projekte…………………………………………………………………….35 2.2.1.2.1 Ballons Rouge…………………………………………………………..35 2.2.1.2.2 SPRINT……………………………………………. ……………………36 2.2.2 Die „Sportkonventionen“ des Europarates ………………………………… 36 2.2.2.1 Die Konvention gegen Gewalt im Sport……………………………….. …36 2.2.2.2 Die Anti – Doping Konvention…………………………………………….37 2.3 Sonstige Institutionen.… .……………………………………………………37 2.3.1 Die Europäische Sportkonferenz …………………………………………….37 2.3.2 European Women in Sports ……….………………………………………… 37 2.3.3 European Non-Governmental Sports Organisation (ENGSO) ………….. 38 2.2.4 Europäische Olympische Komitees (EOK) ………………………………… 38
 3. Internationales………… …………………………………………………… ..39 3.1 Vereinte Nationen…………………………………………………………….39 3.1.1 Das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung (IYSPE) … 40 3.2. UNESCO…………………………………………. …… ………………………41  Anhang …………………………………………………………………………………… 43 Adressen und Links …………………………………………………………………….. 44    
 
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Abkürzungen:  ASKÖ:  ASVÖ:  BAFL:  BM:   BMLV:  BMBWK: BSO:   CDDS:     EJES:  ENGSO:  EOK:   EP:   ESK:   EWS:   EU:   ISMB:   IYSPE:  NGO:   ÖISS:   ÖOC:   TSA:   UN:   UNESCO: WADA:       
 
                       
                       
Arbeitsgemeinschaft für Sport und Köperkultur Allgemeiner Sportverband Österreichs Bundesanstalt für Leibeserziehungen Bundesminister Bundesministerium für Landesverteidigung Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst Österreichische Bundes-Sportorganisation Comité Directeur pour le Développement du Sport, Sportlenkungsausschuss des Europarates Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport European Non-Governmental Organisation Europäische Olympische Komitees Europäisches Parlament Europäische Sportkonferenz European Women and Sport Europäische Union Institut für sportmedizinische Beratung International Year of Sport and Physical Education Non-Governmental Organisation Österreichisches Institut für Sportstättenbau Österreichisches Olympisches Comité Top Sport Austria Vereinte Nationen United Nation Educational, Scientific and Cultural Organisation World Anti Doping Agency
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Einleitung  Die vorliegende Projektarbeit ist Teil des Ausbildungsprogramms zur Absolvierung der Grundausbildung gemäß § 9 der BKA-Grundausbildungsverordnung und soll einen umfassenden Überblick über den Aufbau und die Struktur der staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen und Aktivitäten im Sport in Österreich und Europa bieten. Darüber hinaus werden im internationalen Bereich die sportbezogenen Aktivitäten der Vereinten Nationen sowie der UNESCO umrissen.  1. RETSÖ HCIER  1.1 Rechtliche Grundlagen  Angelegenheiten desSports fallen in die verfassungsrechtliche Kompetenz der Bundesländer.  Artikel 15 (1) B-VG: Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.  Der Bund nimmt in erster Linie eine Förderkompetenz wahr, welche sich auf Artikel 17 des Bundesverfassungsgesetzes („Privatwirtschaftsverwaltung“) stützt.  Artikel 17 B-VG: Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.  Die einfachgesetzliche Grundlage der Sportförderung durch den Bund bildet das Bundes-Sportförderungsgesetz. 1969, BGBl. Nr. 2/1970 in der geltenden Fassung sowie das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.  Die Bundessportförderung gliedert sich wiederum in die „allgemeine Sportförderung sowie in die „besondere Sportförderung“. Diese Unterteilung ist die Basis für einen besonderen Aufteilungsschlüssel der Fördermittel, welcher später näher erläutert wird.  
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1.1.1 Allgemeine Sportförderung:  
§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt. (2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen. (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern: a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; b) Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung; c) Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; d) sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; f) gesamtösterreichische Sporttagungen; g) Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.(vgl.www.ris.bka.gv.at)  Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Fördermittel aus der allgemeinen Sportförderung € 15,584.639,--, im Jahr 2002 € 13,537.939,--1, im Jahr 2003€ 15,107.119,--sowie im Jahr 2004 € 19,565.633,--2.  1.1.2 Besondere Sportförderung (Totomittel):  
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. (vgl.www.ris.bka.gv.at)                                              1 ort,18. Sportbericht 2001-2002 ff S 2 http://www.sport.austria.gv.adt/eDseBskutnodpeDsekfaanuzllt.earsapmxt?eTs,a bSIeDk=ti4o1n8S3p&Alias=eistpeonrt24  
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Mit 1. Jänner 2005 trat eine Novellierung des Glücksspielgesetzes in Kraft, welche eine garantierte Mindestsumme für die besondere Sportförderung in der Höhe von 40 Millionen Euro festsetzte.  Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 20 lautet: „§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“  (vgl.www.ris.bka.gv.atNR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82, Budgetbegleitgesetz 2005 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)  Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Mittel für die besondere Sportförderung € 34,882,960, im Jahr 2002 € 36,336.408,--,3im Jahr 2003 €.036,-00,837 -sowie im Jahr 2004 € 37,836.000,--.4  Die Koppelung der Besonderen Sportförderung an die Erlöse der österreichischen Lotterien ist auch in Hinblick auf die Diskussionen um den Vorschlag der europäischen Kommission vom 25. Februar 2004 zur Vollendung des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsrichtlinie) von Relevanz. Würde der nationale Glücksspielmarkt freigegeben werden, so verringerten sich erwatungsgemäß die Erträge der Österreichischen Lotterien und somit auch die Beträge, welche der besonderen Sportförderung zur Verfügung stünden. In diesem Fall müsste eine Neustrukturierung des österreichischen Sportfördersystems angedacht und umgesetzt werden. Die Frage der Auswirkungen der geplanten EU – Dienstleitungsrichtlinie auf den Sport in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde bereits im Zuge der informellen Sportministerkonferenz unter der Niederländischen Präsidentschaft diskutiert. Diese Diskussion wurde Ende April von                                             3418.Sportbericht 2001-2002 des Bundeskanzleramtes, Sektion Sport, Seiten 24ff  http://www.sport.austria.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4183&Alias=sport   
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den EU-Sportministern während der informellen Sportministerkonferenz in Luxemburg weitergeführt. Österreich tritt für eine Ausnahme der Glücksspiele (einschließlich Lotterien und Wetten) vom Umfang der Dienstleistungsrichtlinie ein.  Die Mittel für die besondere Sportförderung werden – wie schon vorab erwähnt -nach einem im Bundes-Sportförderungsgesetz genau festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.  
 
§ 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen. 1. 5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen: a) 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband, b) 0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee, c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich, d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4, e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10. 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen; 3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist, 4. fünf Sechstel im Ausmaß von a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände, b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB), c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB), d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite. 5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden: a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und b) für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen. (2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten. (3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung. (4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des
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Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen. (vgl.www.ris.bka.gv.at)  Projekte gemäß § 9 Absatz 4 Bundes-Sportförderungsgesetz: Der Bund fördert aus Mitteln der Besonderen Sportförderung gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1.d) i.V.m. § 9 Absatz 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes folgende Vorhaben:  
 Innovative Sportprojekte  Außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände  des Mädchen- und Frauensports Förderung  Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Gesundheitsfördernde Volksschulalter  Maßnahmen zur gesamtösterreichischen Strukturverbesserung im Sport
 Das Bundeskanzleramt hat gemäß § 9 Absatz 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes Richtlinien zur Vergabe dieser Mittel erlassen.5 Hilfe Mit dieser besonderen Förderungsangebote in Absatz 4 sollen inhaltliche Schwerpunkte der österreichischen Sportpolitik nachhaltig gefördert werden.  1.2 Die strukturelle Organisation des Sports In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig, die wiederum auf Bundes, – sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht-staatliche Organisationen, wie zum Beispiel die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité, die Vereine und Verbände.
                                            5 http://www.sport.austria.gv.at/Docs/2005/4/5/Richtlinie-Bundes-SportfG_§9Abs4-Version%202005.pdf   
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Graphik: BSO
 1.2.1 Staatlicher Bereich Im staatlichen Bereich sind auf Bundesebene das Bundeskanzleramt einschließlich des beigeordneten Staatssekretariates für Sport, das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Sports zuständig. Darüber hinaus können einzelne sportspezifische Sachbereiche auch in den Kompetenzbereich anderer Bundesministerien fallen (so etwa Jugend & Sport, Gewaltprävention bei Sportgroßveranstaltungen, etc.)  Da gemäß Artikel 15 B-VG Agenden des Sports in den verfassungsrechtlichen Wirkungsbereich der Bundesländer fallen, sind darüber hinaus neun Landessportdirektionen eingerichtet.  
  
 
 Graphik: BSO
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1.2.1.1 Bundeskanzleramt Gemäß Punkt 16 von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes fallen Angelegenheiten des Sportsunter den Kompetenzbereich des Bundeskanzleramtes. (vgl. Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengeset 1986 - BMG) StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV)www.ris.bka.gv.at)  Die Sektion VI ist zuständig für die Wahrnehmung der staatlichen, nationalen und internationalen Sportangelegenheiten des Bundeskanzleramtes und versteht sich als moderner Dienstleister für den gesamten Sportbereich.6  Aufbau der Sektion Sport: Die Sektion VI ist in vier Abteilungen gegliedert und wird von SC Mag. Robert PELOUSEK geführt.  Abteilung I/ V 1: Leitung: Mag. Harald TREIBER Sportgrundsatzangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Internationales, ausgegliederte Einrichtungen Allgemeine Sportangelegenheiten; Gesamtkoordination in der Sportpolitik; Sportlegistik; Informationsdienst; Vertretung des Bundes in allen sportrelevanten Organisationen, die nicht anderen Abteilungen zugeteilt sind; Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Sports; Vorbereitung von Glückwunschschreiben etc. für die Ressortleitung; Vorbereitung von Geleitworten, soweit nicht anderen Abteilungen zugeteilt; Evaluierung, Entwicklung, Begleitung und operative Umsetzung innovativer Sportförderungsprojekte (wie insbesondere "Fit für Österreich"), Förderung gemäß BSEOG (Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen), sonstige Angelegenheiten der ausgegliederten Einrichtungen; Internationale Sportangelegenheiten (Europarat, Europäische Union, Europäische Sportkonferenz und UNESCO); Kontakte zu internationalen Fachverbänden und anderen internationalen Einrichtungen; internationale Angelegenheiten im Bereich Anti-Doping; Vorbereitung und Durchführung von bilateralen und multilateralen Abkommen; Betreuung internationaler Sportdelegationen; Auskunftserteilung bei auswärtigen und internationalen sportspezifischen An- und Umfragen; Vertretung im Komitee für internationale Sportbeziehungen; Mitgliedsbeiträge und Darlehen; Erarbeitung bundesweiter Sportkonzepte und Grundsatzprogramme; Sonderprüfung von Förderungsprojekten und einzelnen Förderungen; Erstellung statistischer Unterlagen in Sportgrundsatzangelegenheiten  Abteilung VI/2: Leitung: Dr. Erich IRSCHIK Allgemeine Sportförderung, Investitionsförderung, Großsportveranstaltungen, Sport und Gesellschaft
                                            6 www.sport.austria.gv.at   
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