RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Jahresbericht gemäß Artikel 78f, Paragraph 5 des EGKS-Vertrages Haushaltsjahr 1979 Jahresbericht gemäß Artikel 78f, Paragraph 5 des EGKS-Vertrages Haushaltsjahr 1979 Diese Veröffentlichung ist auch in folgenden Sprachen erhältlich: DA, EN, FR, IT, NL Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1981 Inhaltswiedergabe nur mit Quellennachweis gestattet Printed in Luxembourg 'Der vorliegende Bericht wird nach Massgabe des Vertrages zur Gründung der EGKS Artikel 78 f Absatz 5 erstattet, der dem Rechnungshof vorschreibt, "jährlich einen Bericht über die 0rdaungsni5.ssigke.it der Rechnungsvorgänge und des Finanzgebarens der Kommission" zu erstellen. Normalerweise ist der Bericht "spätestens sechs Monate nach Schluss des Haushaltsjahres" vorzulegen, aber, wie bereits aus d.em Schreiben des Rechnungshofes vom 3O.6.I9ÕO hervorgeht, war es ihm infolge der verspäteten Vorlage der Rechnung am 9· Juni I98C nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Zum Haushaltsjahr 1979 hat der Rechnungshof folgende Bemerkungen zu machen: - Der Jahresabschluss der EGKS muss sämtliche Kosten der Tätigkeiten dieser Gemeinschaft wiedergeben. Zwar finden sich die Einzelkosten, aus denen sich die Verwaltungskosten der EGKS zusammensetzten, gemäss den Bestimmungen des Fusionsvertrages im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften wieder, aber die Grenze zwischen Verwaltungs- und and.