Führerscheine in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum
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." ■ Gß FÜHRERSCHEINE IN DER EUROPÄISCHEN UNION und im Europäischen Wirtschaftsraum ­, S* EUROPÄISCHE iS KOMMISSION Schablone für Beschreibungen/Erläuterungen der Führerscheinmodelle A. Ausstellungszeitraum des Führerscheinmodells. „1.4.1986­31.12.1998": Das Modell wurde vom 1.4.1986 bis zum 31.12.1998 ausgestellt. „ > 1.4.1957": Das l wurde bis zum 1.4.1957 ausgestellt. „1.1.1999y':Das Modell wird seit 1.1.1999 ausgestellt. „ ' 31.12.2005":Das Datum, an dem das letzte Exemplar des betreffenden Modells ungültig wird. B. Gültigkeitsdauer jeder Klasse. Betrifft die gleiche Gültigkeit mehrere Klassen, so werden sie in Gruppen „A, B (F): . zusammengefaßt. Einzelstaatliche Klassen werden in Klammern angegeben. „50" Eine Zahl gibt das Alter des Führerscheininhabers an. Eine begrenzte Gültigkeitsdauer in Jahren, angegeben mit einem „y". „5y" Der Pfeil „­>" gibt an, daß der Führerschein bis zu einem bestimmten Alter „C, CE: ­» 50" gültig ¡st. Diese Führerscheinklasse wird auf Lebenszeit ausgestellt. „Β: — " Diese Führerscheinklassen sind für fünf Jahre gültig, wenn der Inhaber unter „Α, Β: <50: 5y" 50 Jahre alt ¡st. „Α, Β: >50: 3y" Diese n sind für drei Jahre gültig, wenn der Inhaber über 50 Jahre alt ¡st. Keine Verlängerung bestimmter Führerscheinklassen ab dem Alter von ... „>70 xxx" * ". Verwendung der Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke (z. B. Busse, Taxis usw.). Der letzte Führerschein (der Klasse D) dieses Modells läuft am 31.12.2001 ab.

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1.4.1957": Das l wurde bis zum 1.4.1957 ausgestellt. „1.1.1999y':Das Modell wird seit 1.1.1999 ausgestellt. „ ' 31.12.2005":Das Datum, an dem das letzte Exemplar des betreffenden Modells ungültig wird. B. Gültigkeitsdauer jeder Klasse. Betrifft die gleiche Gültigkeit mehrere Klassen, so werden sie in Gruppen „A, B (F): . zusammengefaßt. Einzelstaatliche Klassen werden in Klammern angegeben. „50" Eine Zahl gibt das Alter des Führerscheininhabers an. Eine begrenzte Gültigkeitsdauer in Jahren, angegeben mit einem „y". „5y" Der Pfeil „­>" gibt an, daß der Führerschein bis zu einem bestimmten Alter „C, CE: ­» 50" gültig ¡st. Diese Führerscheinklasse wird auf Lebenszeit ausgestellt. „Β: — " Diese Führerscheinklassen sind für fünf Jahre gültig, wenn der Inhaber unter „Α, Β: 50: 3y" Diese n sind für drei Jahre gültig, wenn der Inhaber über 50 Jahre alt ¡st. Keine Verlängerung bestimmter Führerscheinklassen ab dem Alter von ... „>70 xxx" * ". Verwendung der Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke (z. B. Busse, Taxis usw.). Der letzte Führerschein (der Klasse D) dieses Modells läuft am 31.12.2001 ab." />

."
■ Gß
FÜHRERSCHEINE
IN DER EUROPÄISCHEN UNION
und im Europäischen Wirtschaftsraum
­,
S*
EUROPÄISCHE iS KOMMISSION Schablone für Beschreibungen/Erläuterungen
der Führerscheinmodelle
A. Ausstellungszeitraum des Führerscheinmodells.
„1.4.1986­31.12.1998": Das Modell wurde vom 1.4.1986 bis zum 31.12.1998 ausgestellt.
„ > 1.4.1957": Das l wurde bis zum 1.4.1957 ausgestellt.
„1.1.1999y':Das Modell wird seit 1.1.1999 ausgestellt.
„ ' 31.12.2005":Das Datum, an dem das letzte Exemplar des betreffenden Modells ungültig wird.
B. Gültigkeitsdauer jeder Klasse.
Betrifft die gleiche Gültigkeit mehrere Klassen, so werden sie in Gruppen „A, B (F): .
zusammengefaßt. Einzelstaatliche Klassen werden in Klammern angegeben.
„50" Eine Zahl gibt das Alter des Führerscheininhabers an.
Eine begrenzte Gültigkeitsdauer in Jahren, angegeben mit einem „y". „5y"
Der Pfeil „­>" gibt an, daß der Führerschein bis zu einem bestimmten Alter „C, CE: ­» 50"
gültig ¡st.
Diese Führerscheinklasse wird auf Lebenszeit ausgestellt. „Β: — "
Diese Führerscheinklassen sind für fünf Jahre gültig, wenn der Inhaber unter „Α, Β: <50: 5y"
50 Jahre alt ¡st.
„Α, Β: >50: 3y" Diese n sind für drei Jahre gültig, wenn der Inhaber über
50 Jahre alt ¡st.
Keine Verlängerung bestimmter Führerscheinklassen ab dem Alter von ... „>70 xxx"
* ". Verwendung der Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke (z. B. Busse, Taxis usw.).
Der letzte Führerschein (der Klasse D) dieses Modells läuft am 31.12.2001 ab. „D: ­f 31.12.2001
Die Gültigkeit dieses Modells/dieser Klasse unterliegt weiteren Bedingungen.
" 1
Siehe Punkt 5 der Erläuterungen im beigefügten Text für das betreffende Land. „ 5."
C. Übersicht über die Äquivalenzen der Klassen.
91/439 F4 (54 —20.1.1975)
A1 A1, Bl £3 3.
A1, A, B1 A
Β A1, B1, Β
(Η)
In der linken Spalte sind die Klassen aufgeführt, die auf dem jeweiligen Modell angegeben sind. In der Über­
schrift der Spalte sind die Nummer des Führerscheinmodells und der Ausstellungszeitraum dieses Modells
angegeben. In der rechten Spalte ist/sind die entsprechende(n) Klasse(n) gemäß Artikel 3 der Richtlinie
91/439/EWG aufgeführt. Wird eine Klasse in der linken Spalte in Klammern aufgeführt und in der rechten
Spalte eine Linie („—") eingefügt, so handelt es sich um eine einzelstaatliche Klasse, die für die übrigen
Mitgliedstaaten ohne Belang ist. Das Symbol LJ bezieht sich auf einen spezifischen Punkt in den
Erläuterungen (ist ein Recht kursiv geschrieben, so beziehen sich die Erläuterungen nur auf dieses Recht).
D. Zusatzangaben/Einschränkungen
D Code
Sehhilfe/Brille oder Kontaktlinsen 01
Drehknopf am Lenkrad/Drehgabel am Lenkrad 40
78 Automatische Kupplung
In der linken Spalte der Tabelle ist der Originalwortlaut der betreffenden Einschränkung oder Information
aufgeführt, wie er im Führerschein vermerkt ist. In der rechten Spalte wird diese Information/Einschränkung
durch Angabe des entsprechenden Gemeinschaftscodes erläutert.
„=91/439" weist darauf hin, daß die aufgezeichneten Codes mit den harmonisierten
Gemeinschaftscodes übereinstimmen.
„—" in beiden Spalten bedeutet, daß entweder keine Informationen verfügbar waren oder
keine Einschränkungen im Führerschein eingetragen wurden. EUROPAISCHE
KOMMISSION
FUHRERSCHEINE
IN DER EUROPÄISCHEN UNION
und im Europäischen Wirtschaftsraum Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://euro-
pa.eu.int).
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000
ISBN 92-828-9535-1
© Europäische Gemeinschaften, 2000
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
Printed in Belgium VORWORT
Die Mobilität der Bürger Europas nimmt von Jahr zu Jahr zu. Jedes Jahr reisen zahlreiche Bürger ins
Ausland und eine nicht unbedeutende Zahl von ihnen verlegt ihren ordentlichen Wohnsitz von einem
Mitgliedstaat in einen anderen. Die Gewährleistung des freien Personenverkehrs ist einer der D wichtigsten Grundsätze für das Funktionieren des Binnenmarktes. Der Kommission als Hüterin der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fällt dabei eine Schlüsselrolle zu.
Der Bereich der europäischen Führerscheine ist im Rahmen des freien Personenverkehrs von großer Bedeutung.
Die meisten Bürger, die ihren Wohnsitz verlegen, sind Inhaber eines gültigen Führerscheins. Die volle Anerkennung
eines Führerscheins in anderen Mitgliedstaaten und die Beseitigung bürokratischer Hindernisse für
Führerscheininhaber sowie die Harmonisierung zahlreicher Aspekte auf diesem Gebiet (z. B. Mindestalter,
Fahrunterricht, Fahrprüfungen) sind das Ziel bestehender und künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
Seit dem 1.7.1996 sind die Verwaltungs- und Rechtsdurchsetzungsbehörden verpflichtet, alle von einem EWR-
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diese Führerscheine werden im vorliegenden Handbuch
beschrieben. Ohne die in diesem Buch enthaltenen Angaben wird es für die einzelstaatlichen Verwaltungs- und
Strafverfolgungsbehörden in vielen Fällen schwierig sein, die Gültigkeit und den Umfang der Fahrerlaubnis der
verschiedenen Führerscheinmodelle zu prüfen. Darüber hinaus könnten die Bürger als Inhaber eines weniger
bekanntens Schwierigkeiten haben, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten unterwegs sind oder
ihren Wohnsitz dort begründen.
Dieses Buch soll sowohl Führerscheininhabern als auch den Kontroll- und Rechtsanwendungsbehörden eine Hilfe
sein: Durch die Klarstellung der Lage werden die Bewegungsfreiheit der Führerscheininhaber und die
Anerkennung ihrer Fahrerlaubnisse in anderen Mitgliedstaaten erleichtert. Für die Kontroll- und
Rechtsanwendungsbehörden wird in diesem Buch die rechtliche Lage unzweideutig klargestellt.
Loyola de Palacio
Vizepräsidentin der Europäischen Kommission INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung 7
Kontaktadressen8
Anschriftenfür die Rücksendung umgetauschter Führerscheine9
Erläuterungenzu den Führerscheinmodellen 11
Führerscheinmodelle23
Belgique ­ België25
Danmark 33
Deutschland41
Ελλάδα 55
España 61
France
Ireland - Eire 8
Italia7
Luxembourg 99
Nederland 10
Österreich 11
Portugal
Suomi - Finland 12
Sverige 143
United Kingdom7
island 16
Liechtenstein 17
Norge 18EINLEITUNG
m 29Jul¡ 1991 hat der Europäische Rat der
Die Veröffentlichung einer nur aus Äquivalenztabellen Verkehrsminister die Richtlinie 91/439/EWG
bestehenden Liste ließe jedoch trotz ihres verbind­über den Führerschein („die Richtlinie") ver­A lichen Charakters die nötige Klarheit vermissen. Daher abschiedet (').Die Richtlinie ¡st am I.Juli
1996 in den Mitgliedstaaten in Kraft getreten und stellt hat die Kommission beschlossen, dieses Buch zu veröf­
einen der wichtigsten Schritte auf dem Weg zur voll­ fentlichen, das einen klaren Überblick über alle gülti­
ständigen Harmonisierung auf dem komplexen Gebiet gen und im Umlauf befindlichen Führerscheinmodelle
des Führerscheins dar. Gleichzeitig ¡st der freie Perso­ anhand von Farbfaksimiles aller Modelle gibt. Es richtet
nenverkehr durch die Beseitigung administrativer Hin­ sich eher an Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaa­
dernisse für Führerscheininhaber gewährleistet. ten als an die Bürger, da der Hauptzweck des Buches
darin liegt, die Bewertung der verschiedenen Modelle
durch Kontroll- und Strafverfolgungsbehörden zu In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ¡st der Grundsatz der
erleichtern. Gleichzeitig soll es jedoch dazu beitragen, gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
den Kern der Richtlinie - den Grundsatz der gegenseiti­ausgestellten Führerscheine festgeschrieben, eine der
gen Anerkennung aller von den Mitgliedstaaten ausge­wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie. Damit ent­
fällt die in der vorangegangenen Richtlinie stellten Führerscheine - zu gewährleisten und umzu­
(80/1263/EWG) niedergelegte Verpflichtung zum setzen und damit den freien Personenverkehr der Füh­
Umtausch des Führerscheins bei Verlegung des Wohn­ rerscheininhaber zu erleichtern.
orts von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Zusätz­
lich wurden in den Anhängen I und la der Richtlinie die Gliederung des Buchs
Führerscheinmodelle harmonisiert, indem ein Führer­
schein aus Papier ode

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