Bulletin der Europäischen Gemeinschaften. Nr. 2 1985 18. Jahrgang
110 pages
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ISSN 0378-3707 Bulletin DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Kommission Nr. 2 1985 18. Jahrgang Das Bulletin der Europäischen Gemeinschaften berichtet monatlich (11 Ausgaben pro Jahr) über die Tätigkeit der Kommission und der übrigen Gemeinschaftsorgane. Es wird vom Generalsekretariat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel) in den Amtssprachen der Gemeinschaft sowie in Spanisch und Portugiesisch herausgegeben. Der Nachdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet. Um das Nachschlagen in den verschiedensprachigen Ausgaben des Bul­letins zu erleichtern und ihre Übereinstimmung zu gewährleisten, werden die Texte nach folgendem System numeriert: Die erste Zahl bezeichnet den Teil, die zweite das Kapitel und die letzte Zahl bzw. die beiden letzten Zahlen die laufenden Nummern in jedem Kapitel. Verweisungen werden also nach folgendem Muster angegeben: Bull. EG 1 -1985, Ziff. 1.1.3 bzw. 2.2.36. Beilagen werden in unregelmäßigen Abständen in Form gesonderter, aber zum Bulletin gehörender Hefte veröffentlicht. Sie werden jahrgangsweise gesondert durchnumeriert. Sie enthalten amtliche Texte der Kommission (Mitteilungen an den Rat, Programme, Berichte, Vorschläge). Printed in Belgium Bulletin DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EGKS — EWG — EAG Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generalsekretariat Brüssel Nr. 2 1985 Manuskript abgeschlossen im März 1985 18. Jahrgang inhalt EIL WICHTIGE EREIGNISSE 1.

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ISSN 0378-3707
Bulletin
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Kommission
Nr. 2 1985
18. Jahrgang Das Bulletin der Europäischen Gemeinschaften berichtet monatlich (11
Ausgaben pro Jahr) über die Tätigkeit der Kommission und der übrigen
Gemeinschaftsorgane. Es wird vom Generalsekretariat der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften (rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel) in
den Amtssprachen der Gemeinschaft sowie in Spanisch und Portugiesisch
herausgegeben.
Der Nachdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet.
Um das Nachschlagen in den verschiedensprachigen Ausgaben des Bul­
letins zu erleichtern und ihre Übereinstimmung zu gewährleisten, werden
die Texte nach folgendem System numeriert: Die erste Zahl bezeichnet
den Teil, die zweite das Kapitel und die letzte Zahl bzw. die beiden letzten
Zahlen die laufenden Nummern in jedem Kapitel. Verweisungen werden
also nach folgendem Muster angegeben: Bull. EG 1 -1985, Ziff. 1.1.3 bzw.
2.2.36.
Beilagen werden in unregelmäßigen Abständen in Form gesonderter, aber
zum Bulletin gehörender Hefte veröffentlicht. Sie werden jahrgangsweise
gesondert durchnumeriert. Sie enthalten amtliche Texte der Kommission
(Mitteilungen an den Rat, Programme, Berichte, Vorschläge).
Printed in Belgium Bulletin
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
EGKS — EWG — EAG
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generalsekretariat
Brüssel
Nr. 2
1985
Manuskript abgeschlossen im März 1985 18. Jahrgang inhalt
EIL WICHTIGE EREIGNISSE
1. Einigung in Agrarrat: Regulierung des Weinsektors und An­
passung der Milchquotenregelung 7
2. Integrierte Mittelmeerprogramme: Mitteilung der Kommission 9
3. Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft 15
4. Austritt Grönlands aus der Gemeinschaft 17
TÄTIGKEITEN
IM FEBRUAR 1985
1. Schaffung einer Gemeinschaftsstruktur 20
— Wirtschafts- und Währungspolitik 20
— Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft 21
— Industrielle Innovation und Informationsmarkt 27
— Zollunion 28
— Wettbewerb 30
— Finanzinstitutionen und Steuerfragen 34
— Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik 34
— Regionalpolitik 37
— Umwelt und Verbraucher 38
— Agrarpolitik 40
— Fischereipolitik 49
— Verkehrspolitik 51
— Energiepolitik 52
— Forschungspolitik und Entwicklung 54
4 59 2. Erweiterung und auswärtige Beziehungen
— Erweiterung und bilateralen zu den Bewerber­
ländern 59
— Handelspolitik 59
— Beziehungen zu den Industrieländern 62
—n zu anderen Ländern und Regionen 65
• Mittelmeerländer 65
65 • Golfstaaten und Arabische Halbinsel
• Staatshandelsländer 66
66 — Entwicklungspolitik
— Internationale Organisationen und Konferenzen 72
— Diplomatische Beziehungen 72
3. Finanzierung der Gemeinschaftstätigkeiten 73
4. Politische und institutionelle Fragen 75
75 — Europäische politische Zusammenarbeit
— Europapolitik— Beziehungen zwischen den Organen 76
— Institutionen und Organe der Gemeinschaften 77
• Europäisches Parlament 77
• Rat 82
• Kommission 84
• Gerichtshof 85
• Wirtschafts- und Sozialausschuß 93
• Beratender Ausschuß EGKS 96
• Europäische Investitionsbank 96
BR '
DOKUMENTATION
100 1. ECU
101 2. Zusätzliche Hinweise auf das Amtsblatt
Verstoßverfahren 103 3. Beilagen 1985
1 /85 Die Orientierungen der Kommission der Europäischen Gemein­
schaften
*2/85 Zugang der Verbraucher zum Recht
*3/85 Grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesell­
schaften
In Vorbereitung. Informationsdienst Bulletin
Leser, die nach Erscheinen dieser Bulletinnummer zu deren Inhalt weitere Informationen
erhalten möchten (Zeitpunkt einer Beschlußfassung durch den Rat, von Stellungnahmen
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Nummer des
entsprechenden Amtsblatts usw.), werden gebeten, sich zu diesem Zweck an den Dokumen­
tationsdienst bei den Presse- und Informationsbüros in Bonn und Berlin zu wenden, die
unter folgenden Rufnummern zu erreichen sind:
Bonn: 02 28/23 80 41
Berlin: 30/8 92 40 28
Mitteilung an den Leser (Hinweise und Fußnoten)
(Ziff. ...) = Hinweis auf eine Ziffer innerhalb des vorliegenden Bulletins
(') = Hinweis auf ein anderes Bulletin, ein Amtsblatt, eine Beilage oder irgendeine andere Quelle
Vereinheitlichte Abkürzungen für die Bezeichnung bestimmter Währungseinheiten in den verschiede­
nen Sprachen der Gemeinschaft:
= Europäische Währungseinheit ECU
BFR = Belgische frank / Franc belge
DKR = Dansk krone
DM = Deutsche Mark
DR = Drachma
FF = Franc français
HFL = Nederlandse gulden (Hollandse florijn)
IRL = Irish pound / Punt
LFR = Franc luxembourgeois
LIT = Lira italiana
UKL = Pound sterling
USD = United States Dollar 1. Einigung im Agrarrat: Regulierung
des Weinsektors und Anpassung
der M i Ichquoten regel ung
1.1.1. Auf seiner Tagung vom 25. bis 27. zu erwarten ist. Für Gebiete mit sehr gerin­
Februar (Ziff. 2.4.13) ist der Rat zu einer ger Tafelweinerzeugung ist jedoch eine Be­
Einigung über die Änderung der Weinrege- freiung von dieser Destillation bis zu 60 000
lung gemäß den Schlußfolgerungen des Eu­ hl je Mitgliedstaat vorgesehen.
ropäischen Rates von Dublin (*) sowie über
In bezug auf den zweiten Abschnitt, der die
technische Änderungen gelangt, welche die
Strukturmaßnahmen zur dauerhaften Sanie­
Anwendung der gesamten im März letzten
rung des Tafelweinmarktes betrifft, wurde
Jahres im Anschluß an den Europäischen
die Einigung zunächst dahin gehend erzielt,
Rat von Brüssel (2) beschlossenen Milch­
daß eine neue Prämienregelung für die end­
quotenregelung ermöglichen.
gültige Aufgabe von Rebflächen in den
Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 ein­
geführt wird. Diese Regelung ist insbeson­Weinsektor
dere dadurch gekennzeichnet, daß sowohl
für Keltertrauben als auch für Tafeltrauben 1.1.2. Der Rat ist nach eingehender Erör­
und sonstige Trauben für besondere Ver­terung der Vorschläge der Kommission (3)
zu einer Einigung über das gesamte Dossier wendungszwecke nach den Rebflächen­
erträgen gestaffelte Prämien in Höhe von der Änderung der Weinregelung (Märkte
1 000 bis 9 000 ECU gewährt werden. und Strukturen) gelangt, ohne jedoch der
vom Europäischen Parlament noch abzuge­
Parallel dazu wurde beschlossen, daß für
benden Stellungnahme zu einem Teil dieser
Erzeuger, denen die Prämie für die endgülti­Maßnahmen (spezifische Aktion für Grie­
ge Aufgabe gezahlt wird, das Wieder­chenland) vorzugreifen; das heikle Problem
bepflanzungsrecht für die Restrebfläche bei der allgemeinen Regelung für die Beschrän­
Rebflächen der Klasse III (Ebenen) um 40 % kung der Wiederbepflanzungsrechte wurde
und bei Rebflächen der Klasse II (Hügelge­
zurückgestellt.
biete) um 20 % gekürzt wird. Als Ausgleich
zahlt der Mitgliedstaat dem Erzeuger zum Was die Marfeimaßnahmen betrifft, so ver­
Zeitpunkt der Wiederbepflanzung einen Be­einbarte der Rat insbesondere eine Stärkung
trag von 900 ECU je gerodeten Hektar, wo­der Regelung für die obligatorische Destilla­
bei sich die Beteiligung des EAGFL auf 90 % tion, die eine bessere Marktregulierung und
beläuft. Auch für Genossenschaftskellereien ein besseres Gleichgewicht zwischen Ange­
ist ein Ausgleich vorgesehen. Der Abschlag bot und Nachfrage ermöglichen wird. So
wird bereits am 1. September 1985 gezahlt, wird die Kommission ab dem nächsten
und der Rat ist übereingekommen, sich auf Wirtschaftsjahr über ein Instrument verfü­
Vorschlag der Kommission vor dem 1. Ja­gen, das es ihr ermöglicht, automatisch eine
nuar 1986 zu der allgemeinen Regelung für obligatorische Destillation für Tafelwein zu
niedrigen Preisen auszulösen, die so gestaf­
felt sind, daß hohe Erträge stärker belastet
werden. Die Kriterien für die Auslösung
sind entweder Bestände am Ende des Wirt­
(!) Bull. EG 12-1984, Ziff. 1.2.15. schaftsjahres, die den normalen Viermo­
(2) Bull. EG 3-1984, Ziff. 1.1.1 und 1.2.4.
natsverbrauch übersteigen (Verbrauch zu­
(3) ABl. C 259 vom 27.9.1984 und Bull. EG 9-1984, Ziff.
züglich des Außenhandelnettosaldos), oder 2.1.80; ABl. C 278 vom 18.10.1984, Bull. EG, Ziff.
Marktpreise, die um 82% unter dem Orien­ 2.1.82; ABl. C 23 vom 25.1.1985 und Bull. EG 12-1984, Ziff.
2.1.142 und 2.1.143. Für die Stellungnahme des Europäischen tierungspreis liegen, oder aber Vorausschät­
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusscs zu
zungen, dene

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