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agens Audit & Risk Newsletter 2009 – AUSGABE 4/6 Informationen zu Revision, Risikomanagement und Trainings agens – gedacht, getan AKTUELLES Liebe agens Newsletter Leserinnen und Leser, das Jahr schreitet unaufhaltsam voran und es ergeben sich laufend neue Themenfelder! Diesmal haben wir unseren Schwerpunkt auf die Qualität der Internen Revision gesetzt. Dabei bilden das Quality Assessment sowie die konkrete Ausgestaltung der Berichte und Arbeitspa-piere in der Internen Revision den Rahmen unseres aktuellen Newsletters. Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre. Christof Merz (Geschäftsbereichsleiter) Agenda Schwerpunktthema ................................................................................. 3 Quality Assessment in der Internen Revision ............................. 3 Berichte und Arbeitspapiere in der Internen Revision ................. 6 Aktuelles ................................................................................................ 9 Reform des Versorgungsausgleichs .......... 9 Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ..... 11 Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk – BA) ....................... 14 Online Umfrage: Wissensmanagement ................................................................... 16 agens: 2-tägiges Seminar „Fraud-Prevention: Sonderuntersuchungen und Deliktrevisionen“ ................................. 17 Literatur ... ...

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2009AUSGABE 4/6agens Audit & Risk Newsletter   Informationen zu Revision, Risikomanagement und Trainings
agensgedacht, getan
 A K T U E L L E S  Liebe agens Newsletter Leserinnen und Leser, das Jahr schreitet unaufhaltsam voran und es ergeben sich laufend neue Themenfelder !  Diesmal haben wir unseren Schwerpunkt auf die Qualität der Internen Revision gesetzt. Dabei bilden das Quality Assessment sowie die konkrete Ausgestaltung der Berichte und Arbeitsp a-piere in der Internen Revision den Rahmen unseres aktuellen Newsletters.  Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre.     
Christof Merz (Geschäftsbereichsleiter)    Agenda
 
Schwerpunktthema ................................................................................. 3 Quality Assessment in der Internen Revision ............................................................. 3 Berichte und Arbeitspapiere in der Internen Revision ................................................. 6 Aktuelles ................................................................................................ 9 Reform des Versorgungsausgleichs .......................................................................... 9 Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ..... 11 Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk 14BA) ....................... Online Umfrage: Wissensmanagement ................................................................... 16 agens: 2-tägiges Seminar „Fraud-Prevention: Sonderuntersuchungen und Deliktrevisionen“................................. ..7........................ 1...................................... Literatur ...............................................................................................20 Seminartermine .....................................................................................21 Microsoft Excel.......................................................................................22 Who is Who ...........................................................................................24 Impressum. ........................................................................................... 25  
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 S C H W E R P U N K T T H E M A  Schwerpunktthema Quality Assessment in der Internen Revision
Eine Frage, die von Geprüften immer gern gestellt wird: Wer prüft eigentlich die Prüfer? Oder frei aus dem Lateinischen: Quis custodit custodes (Wer bewacht den Wächter ?).  Es geht dabei weniger darum, den Prüfer auch mal leiden zu lassen, vielmehr geht es um die Frage: Erfüllt die Interne Revision hinsichtlich der Qualitätssicherung auch die Anforderungen, die sie selbst an andere stellt?  Wenn die Interne Revision (IR) Mitglied des Deutschen Instituts für Interne Revision (DIIR) ist, unterwirft sie sich mit der Mitgliedschaft auch den Regel n und Statuten des DIIR. Zu diesen Regeln zählt das Anfang 2009 veröffentlichte „Internationale Regelwerk der beruflichen Praxis der Internen Revision“, eine Übersetzung des International Professional Practices Framework (IPPF). Hier wird unter anderem auch definiert, was unter Qualitätssicherung für eine Interne Revision zu verstehen ist. Qualität lässt sich nicht ultimativ definieren. Ein Sprichwort sagt: Qualität ist, wenn der Kunde wiederkommt und nicht das Produkt.  Was bedeutet das für die Interne Revision? Der Kunde der IR muss ja wiederkommen, er kann ja gar nicht anders. Das ist sicherlich der falsche Ansatz. Es geht doch darum, zu friedene Kun-den zu haben, auf Seite der Auftraggeberaber auch auf der Seite derUnternehmensleitung, Geprüftenden Fachbereichen. Da wir es mit Menschen zu tun ha spielt hier der Umgang ben, miteinander, also die Unternehmens- und Führungskultur eine große Rolle. Dieses Thema lässt sich aber schwer in Regeln packen. Das notwendige Handwerkszeug wird dafür im Kapitel 1300 - Programm zur Qualitätssicherung undverbesserung des IPPF beschrieben. Das der Leiter der IR dafür verantwortlich ist, ist eigent lich selbstverständlich.  In Kapitel1312 Beurteilungen Externe n- wird der Anspruch erhoben, dass sich die IR mi destens alle fünf Jahre von einem qualifizierten, unabhängigen Prüfer oder Prüfungsteam, der bzw. das nicht der Organisation angehört, beurte ilt wird. Das ist natürlich mit Aufwand verbunden und wirft Fragen auf.  Wer ist dafür qualifiziert?  Das DIIR hat in den vergangenen Jahren viele erfahrene Revisoren dafür ausgebildet und ak -kreditiert. Fragen Sie im Zweifelsfall beim DIIR nach.  Welchen Nutzen bringt solch eine Beurteilung meiner IR?  Um den Aufwand zu rechtfertigen, muss auch ein entsprechender Nutzen entstehen. Für die Durchführung solcher externen Beurteilungen hat das DIIR einenLeitfaden zur Durchführung eines Quality Assessments (QA) die solch eine ex- , und veröffentlicht. Alle Prüfer entwickelt terne Beurteilung QAhaben sich verpflichtet, diesen Leitfaden zugrunde zu durchführen, legen. Der Leitfaden ist im Internet frei zugänglich, Sie können sich daher vorab darauf ei n-stellen, was auf Sie zukommt bzw. was von Ihnen erwartet wird.  http://www.diir.de/fileadmin/zertifizierung/qa/downloads/QA_Leitfaden_deutsch.pdf  Am Ende eines QA gibt es in der Regel auch ein entsprechendes Zertifikat, in dem bestätigt wird, dass die beurteilte IR entsprechend den berufsständischen Regeln arbeitet. Dies Zertif i-kat ist fünf Jahre gültig.  Ob und in wie weit man nach diesen berufsständischen Reg eln arbeitet, kann jeder im ersten Schritt selbst anhand des Leitfaden beurteilen. Man muss nur selbstkritisch genug sein. Das IPPF empfiehlt in seinen „Praktischen Ratschlägen“ dieses auch regelmäßig anhand des Leitfa-dens zu tun. Der Leitfaden gibt aber nur, wie der Name schon ausdrückt, einen grundsätzli-agens Audit Newsletter2009Ausgabe 4/63
 S C H W E R P U N K T T H E M A  chen Rahmen vor, der unternehmensspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigen kann. Solch ein Self-Assessment ist sicher eine gute Vorbereitung, hat aber den Nachteil, dass Sie immer im eigenen Saft schmoren, neue oder andere Sichtweisen und Erfahrungen von außen fehlen.  Die praktischen Ratschläge des IPPF sehen auch eine weitere Möglichkeit vor: Die Selbstbeu r-teilung mit unabhängiger Überprüfung. Das bedeutet, das QA wird durch die IR selbst vollstä n-dig durchgeführt und entsprechend dokumentiert. Ein unabhängiger Prüfer überprüft dann das Ergebnis und erteilt dann das Zertifikat. Dadurch wird Aufwand für den externen Prüfer verrin-gert und damit auch Kosten. Die Prüfung des externen Prüfers erfolgt in diesem Fall natürlich längst nicht so detailliert und intensiv, als wenn er das QA selbst durchgeführt hätte. Entspr e- chend eingeschränkt sind seine Möglichkeiten Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Wenn es darum geht, ein Zertifikat zu erhalten, ist dies sicherlich eine preiswerte Möglichkeit.  Vielen Leitern Interner Revisionen reicht des Zertifikat aber nicht aus, um den Aufwand für ein QA zu rechtfertigen. Die Unternehmensleitung und die Fachabteilungen sind zufrieden und auch der Abschlussprüfer sieht keinen Grund zur Beanstandung. Warum soll man also Geld für so ein Zertifikat ausgeben? Nur weil es im IPPF steht? Aus unserer Sicht ist ein QA mehr als die Überprüfung mit den berufsständischen Standards.  Der externe, erfahrene Prüfer, der schon eine Vielzahl von Revisionsabteilungen kennen g e-lernt hat, beurteilt die Kriterien im Leitfaden unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Unternehmens und bringt seine Erfahrungen mit ein.  Ziel ist es, für die jeweilige IR Verbesserungsmöglichkei ten aufzeigen, damit sie noch besser, d. h. effizienter und effektiverwirkungsvoller sein kann. Auch wenn sie schon entsprechend den Standards arbeitet. Diese Impulse kommen aber nur durch externe Prüfer rein, die bereits viele IR gesehen haben und wissen was möglich und machbar ist. Diese Potenziale gilt es he-ben. Nicht der Benchmark, die Positionierung im Vergleich mit anderen IR ist wichtig, sondern welche Verbesserungsmöglichkeiten ergeben sich für Ihre IR. Das ist der eigentliche Nutzen eines QA, der aber nur durch einen externen Prüfer erbracht werden kann, der sich differe n-ziert mit der Arbeit Ihrer IR auseinandersetzt.  Dazu gehört, dass viele Gespräche mit den Revisionsmitarbeite rn, natürlich dem Revisionslei-ter, aber auch den Fachabteilungen, d en Auftraggebern und dem Abschlussprüfer geführt we r-den. Es müssen einige Prüfungsberichte mit den entsprechenden Unterlagen für die Vor - und Nachbereitung analysiert werden und bitte nicht nur die besten Berichte.  Die Arbeit der IR soll schon richtig wiedergegeben werden. Dazu gehört auch die Dokumentat i-on, wie das Revisionshandbuch, Feedbackbögen etc. und natürlich auch die Revisionsplanung. Das Programm ist umfangreich und daher in 2 - 3 Tagen seriös nicht zu bewerkstelligen. Wir wollen und müssen uns auch die Zeit nehmen, uns mit dem Leiter der IR und seinen Mitarbe i-tern auseinander zu setzen um praktikable Verbesserungsmöglichkeite n herauszuarbeiten, damit diese dann auch auf fruchtbaren Boden fallen, d. h. von der IR auch verstanden und a k-zeptiert werden.  Ein QA bringt daher auch einen Nutzen für die Revisionen, die meinen schon alles richtig zu machen.  
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 S C H W E R P U N K T T H E M A  An dieser Stelle sei es erlaubt noch einmal auf das Bewertungsschema eines QA einzugehen. Die Skalierung der Bewertung der einzelnen Kriterien lau tet:   3 = angemessen/erfüllt  2 = leichtes Verbesserungspotenzial  1 = deutliches Verbesserungspotenzial   unzureichend0 =  n.a. = nicht anwendbar  OK, das Ergebnis „0 = unzureichend“ kann und sollte man nicht schön reden. Hier besteht ein echtes Defizit.  Das Ergebnis „3 = angemessen/erfüllt“ bedeutet, hier fällt den Prüfern auch nichts Besseres mehr ein, herzlichen Glückwunsch.  Die Bewertungen dazwischen sollten aber bitte nicht als Manko, sondern als Chance versta n-den werden. Nehmen Sie die Bewertung bi tte wörtlich. Hier besteht Potenzial für Sie, damit Sie besser werden. Nehmen Sie hier den Prüfer auch in die Pflicht, dass er konkret aufzeigt, worin dieses Verbesserungspotenzial besteht und wie die Umsetzung aussehen kann. Fragen Sie ihn, wie der Nutzen aussieht, der für Ihre IR daraus erwachsen kann. Geben Sie sich nicht mit all-gemeinen Aussagen oder Benchmarks zufrieden.  Sie wollen und sollen besser werden, daher sollen Sie auch konkrete Möglichkeiten für Ihr Geld aufgezeigt bekommen.   Ansprechpartner: Michael Schumann (Leitender Berater)
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 S C H W E R P U N K T T H E M A  Berichte und Arbeitspapiere in der Internen Revision Vom Prüfauftrag über die Arbeitspapiere zum Revisionsbericht  Der Revisionsbericht ist mehr als nur das abschließende Produkt und ordnungsgemäße Dok u-mentation der Internen Revision. Er ist das Ergebnis mit bleibendem Charakter und Aushäng e-schild der Revisionund damit auf Außenwirkung angelegt. Er spiegelt den Charakter und das Rollenverständnis der Internen Revision wider.  Ein wirksames Aushängeschild kann der Revisionsbericht nur sein, wenn Umfang und Aufwand, Form und Struktur sowie die Vermittlung der Ergebnisse stimmig sind. Das heißt: Die Adressa-ten müssen im Revisionsbericht den Prüfungsverlauf möglichst schnell wiedererkennen und nachvollziehen können. Daneben müssen die dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen durch stimmige Prüfnachweise belegt und verständlich sein.  Um den Revisionsbericht mit hoher Wirkung versehen zu können, ist es erforderlich, sich frü h-zeitig mit dessen Erstellung zu beschäftigen. Erfahrene Revisoren legen bereits in der Pr ü-fungsplanung großen Wert darauf, dass für Berichtsentwürfe, deren Abstimmungen und die abschließende Bearbeitung des Berichts genügend Zeit eingeplant wird, alle Beteiligten info r-miert sind und diese Planung auch konsequent durchgesetzt wird.  Oft wird bisher den Arbeitspapieren (DIIR Standard 23301) auf dem Weg vom Auftrag zum Bericht noch zu wenig Bedeutung beigemessen. Erfahrungen zeigen, dass die Revisionsarbeit dort besonders effektiv und effizient erfolgt, wo Arbeitspapiere nicht nur im Sinne von Chec k-listen, Fragebögen, Protokollen oder Belegkopien verwendet werden, was inzwischen ein we i-testgehend anerkanntes Muss darstellt, sondern auch als ausformulierte Beschreibungen von Ist-Zustand, Feststellungen sowie ersten Bewertungen und Empfehlungen, die als Teilbericht oder Berichtsentwurf je Prüffeld bzw. Prüfobjekt im Prüfungsverlauf erstellt und mit dem G e-prüften abgestimmt werden.  Wird in diesem Fall bereits bei der Formulierung und Gestaltung dies er Arbeitspapiere viel Wert darauf gelegt, dass dies als späterer Teil des Berichts geschieht, spart man Doppelarbeiten und kann diese Arbeitspapiere oft relativ einfach zum Gesamtberichtsentwurf zusammenfügen. Nach redaktioneller Überarbeitung ist so der Revisionsbericht sehr kurzfristig nach Abschluss der Prüfungshandlungen erstellt und die wesentlichen Formulierungen sind bereits mit den Ge-prüften abgestimmt. Ein weiterer Vorteil besteht dann darin, dass sogar Teile des QS -Prozesses schon vorverlagert erfolgt sind und auch die sogenannte Berichtskritik nach Ferti g-stellung des Gesamtberichtsentwurfes oft deutlich verkürzt werden kann.  Bei projektbegleitenden Prüfungen, die oft über längere Zeiträume erfolgen und deren Erge b-nisse dem laufenden Projekt noch unmittelbar nutzen sollen, können diese Art von Arbeitsp a-pieren dem Nachweis der unmittelbaren Abstimmung von Prüfergebnissen und Empfehlungen mit dem Projektmanagement, aber auch als Stellungnahmen der Revision im Rahmen von Me i-lensteinmeetings oder am Projektende dienen.  Oft werden Berichte ausschließlich zur Information über Fehler, Mängel, Schwachstellen und Risiken benutzt. Wie viel wirksamer sind jedoch gute Erfahrungen und überdurchschnittliche Leistungen, wenn die Revision diese ebenfalls fixiert und so zu deren Nutzung in anderen Be-reichen beiträgt. Das ist aktives Wissensmanagement.  
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 S C H W E R P U N K T T H E M A  Wer Prüfungsergebnisse für andere aufschreibt, erlebt häufig, dass die Berichte oder Protokolle nur teilweise oder gar nicht gelesen werden. Fragt man die Empfäng er nach dem Grund für ihr Desinteresse, hört man meist Entschuldigungen wie: "Ich hatte keine Zeit". In vielen Fällen ist das eine Ausrede. Erst durch Nachfragen erhält man Aussagen über das Schriftstück selbst: "Das ist mir zu kompliziert/zu lang/nicht in teressant genug/zu unverständlich/betrifft mich nicht."  Wer will, dass seine Texte gelesen werden, muss sie so formulieren, dass die Empfänger sie nicht gleichgültig oder verärgert beiseite legen. Grundvoraussetzung dafür ist die Verständlich-keit der Texte.  Die Prüfungsergebnisse müssen genau, objektiv, klar, kurz, konstruktiv und aktuell dargestellt werden. Die Frage ist, was macht einen Prüfungsbericht für alle Leser verständlich?  Die Hamburger Psychologen Langer, Schulz von Thun und Tausch haben seit den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts ein differenziertes Konzept der Verständlichkeit erarbeitet. Sie stel l-ten fest, dass Texte besser behalten und bevorzugt gelesen werden, wenn vier „Verständlich-macher“ eingesetzt werden.   gegliederte Texte  einfache Texte  kurze Texte  interessante Texte  Mit den Kriterien dieser vier „Verständlichmacher“ und wie man diese zur Erstellung von Ar-beitspapieren und Berichten einsetzen kann, beschäftigt sich seit Jahren das Seminar des DIIR Berichterstattung der InternenRevision“.  
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 S C H W E R P U N K T T H E M A  Den Lesern dieses Artikels sei aus dem Seminar hier nur die Checkliste zu Verbesserung der Verständlichkeit zur Verfügung gestellt und die Einladung ausgesprochen, neu oder zur Auffr i-schung sowie zum Erfahrungsaustausch das Seminar zu besuche n.    Gegliederte Texte Einfache Texte Logische Folge (roter Faden) Konkrete anschauliche Formulierung Erkennbare Systematik Geläufige Wörter und Redewendungen Folgerichtig Einprägsame, treffende Ausdrücke Sinnvoll gegliedert Kaum Silbenschleppzüge Überschriften, Absätze, Abschnitte KaumUNGeheuer (substantivierte Adjekti-ve und Verben) Sichtbare Unterscheidung von sehr wichtigem Keine Häufung von Substantiven und nicht so wichtigem Inhalt Einleitung und Zusammenfassung Einfache aktive Verben Textformatierungen Kaum Phrasen, Floskeln, Füll- und Flickwör-ter  Mittellange Sätze  Wechselnde Satzkonstruktion   Kurze Texte Interessante Texte Auf das Wesentliche beschränkt Anregende Darstellung Keine unnötigen Einzelheiten Textformatierung Keine überflüssigen Erläuterungen Persönliche Ansprache Eindeutige, am Thema orientierte Darstellung Beispiele aus der Praxis des Lesers Keine Floskeln, Füllwörter und Phrasen Nutzen für Leser aufgezeigt Kurze, sinnvolle Wiederholung und Zusam- Informationen visualisiert menfassung  Diagramme  Symbole  Grafiken   Ansprechpartner: Dr. Peter Wesel (Senior Berater)  agens Audit Newsletter2009Ausgabe 4/68
 A K T U E L L E S  Aktuelles Reform des Versorgungsausgleichs Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) in Kraft. Es gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingereicht werden und für alle bis dato abgesetzten, abgetrennten oder ruhenden Versorgungsau sgleiche, die ab dem 1. September wieder aufgenommen werden.  Entsprechend dem VersAusglG wird jede in der Ehezeit erworbene Versorgung im Scheidung s-fall zwischen den Eheleuten im jeweiligen Versorgungssystem geteilt (interne Teilung). Klein e-re oder besondere Arten von Betriebsrenten können vom Versorgungsträger in bestimmten Fällen zweckgebunden abgefunden werden (externe Teilung). Außerdem kann - zwecks Redu-zierung des Verwaltungsaufwands - auf Bagatellausgleiche verzichtet werden.   Das VersAusglG betrifft alle Arten der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge, deren Leistung in Form einer Rentenzahlung erfolgen soll. Dazu gehören:   Gesetzliche Rentenversicherung  Betriebsrente  Beamtenversorgung  Zusatzversorgung  Private Rentenversorgung  Berufständische Versorgungen (z.B. Ärzte, Anwälte, …)  Erwerbsunfähigkeitsrente.  Versorgungseinrichtungen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversich e-rungen, Pensionskassen sowie Pensionsfonds) gelten selbst als Versorgungsträger. Sie sind zur Einhaltung der Bestimmungen des VersAusglG verpflichtet. Somit ergibt sich für diese Unte r-nehmen ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Implementierung aller hierzu notwendigen rechtlichen, informations-, versicherungs- und revisionstechnischen Maßnahmen in die best e-henden Arbeitsabläufe des Unternehmens.  Im Rahmen der Umsetzung des VersAusglG kommen auf die Interne Revision der betroffenen Unternehmen folgende Prüfungsinhalte zu:    des VersAusglG gVorhandensein und Vollständigkeit eines Konzepts zur Umsetzun im Unternehmen  (Beachtung der Bestimmungen des VersAusglG sowie relevantenRechtmäßigkeit Bestimmungen von EStG, AltZertG, BetrAVG, FamFG) der im Konzept verankerten Regelwerke   e-Angemessenheit und Korrektheit (Beachtung der Bestimmungen von VAG, D ckungsrückstellungsverordnung) der o. g. Regelwerke  Beachtung der  o-steuerlichen Besonderheiten in Bezug auf die Behandlung der Pr dukte des Versorgungsausgleichssegments.  Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine gesetzes - und unternehmenspolitikkonforme Tei-lungsordnung und eine entsprechende Aufnahmeordnung vorhanden sind.  Die Teilungsordnung beinhaltet vor allem die Bestimmung, die Festlegung und ggf. die B e-gründung von Vorrangigkeit und Ausnahmefällen bzgl. der internen und externen Teilung bzw. die Unterlassung einer Teilung. Darüber hinaus werden die Verfahren zur Werteermittlung (unmittelbar/zeitratierlich), die Normen des zu te ilenden Anrechts (Rentenbetrag/Kapitalwert, korrespondierender Kapitalwert), die Kostenermittlungs - und Zuweisungsverfahren darin gere- gelt.
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 A K T U E L L E S  Die Aufnahmeordnung betrifft in erster Linie die Entscheidungen über die angestrebte Struktur derüber die Möglichkeiten, Chancen und R„systemeigenen“ Aufnahmefälle, die Entscheidung i-siken der Aufnahme „systemfremder“ Fälle sowie ggf. grundsätzliche Entscheidungen über die Produktgestaltung (geschlossene Tarife, neue Produkte/„Tarife für geschiedene Leute“, Ge-winnbeteiligungssysteme, Kostenstruktur).  Ein weiterer Prüfungsgegenstand betrifft das Vorhandensein einer angemessenen Verfahren s-ordnung im Rahmen der Umsetzung des VersAusglG, die im Detail auf folgende Punkte ei n-geht:  
 Einrichtung eines bedarfsgerechten Auskunftswesens (Kommunikation mit Familie n-gerichten, Eheleuten, Hinterbliebenen etc.)  Problematikgerechte Anpassung der IT-Landschaft (Erweiterung des Datenmodells, Implementierung von Berechnungsverfahren und Hinterlegung erforderlicher Par a-meter und Rechnungsgrundlagen)  Festlegung von Verantwortlichkeiten für rechtliche, administrative und versich e-rungstechnische Betreuung des Versorgungsausgleichssystems   Risikomanagement-aufgaben örigeFestlegung von Verantwortlichkeiten für zugeh   und Berichtswege -Einrichtung bedarfsgerechter und angemessener Überwachungs  Angemessene Dokumentation der Vorgänge im Rahmen der Umsetzung des VersAusglG und der darauf folgenden Durchführung des Versorgungsausgleichs  Außerdem sollten nach der Umsetzung des VersAusglG in regelmäßigen Abständen Struktur -und/oder Stichprobeneinzelprüfungen im Versorgungsausgleichssegment des Unternehmens stattfinden. Die Prüfungsinhalte hierbei unterscheiden sich kaum von den Inhalten der regul ä-ren Revisionsprüfungen im Unternehmen und beziehen sich u. a. auf die   Ordnungsmäßigkeit und Angemessenheit der Eigenkapitalabsicherung  risikopolitikgerechte Teilkollektivstruktur  sachgerechte und angemessene Handhabung operationeller Risiken  Sicherstellung der Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit von Daten durch IT-Systeme und -Prozesse   und Kont- -Qualitätssicherung der regulären Arbeitsabläufe sowie der Steuerungs rollmaßnahmen im Versorgungsausgleichssegment  Im Rahmen einer regulären Revisionsprüfung ist auch stets auf die Aktualität der rechtlichen und versicherungstechnischen Grundlagen zu achten, die eine reibungslose und fehlerfreie Durchführung des Versorgungsausgleichs gewährleisten.   Ansprechpartner: Christof Merz (Geschäftsbereichsleiter) und Falk Bathe (Geschäftsbereichsle i-ter Aktuariat)
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 A K T U E L L E S  Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versiche-rungsaufsicht Im März 2009 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein "Gesetz zur Stärkung der F i-nanzmarkt- und Versicherungsaufsicht" vorgelegt, das die Eingriffsbefugnisse der Bankenau f-sicht stärken soll. Dieser Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich vom Bundestag verabschiedet.  Mit dem Gesetzentwurf soll laufenden Reformvorhaben auf europäischer und internationaler Ebene nicht vorgegriffen werden. Daher erfolgt eine Beschränkung auf besonders wichtige Zi e-le:  Stärkung der Prävention  bessere Information der Aufsicht durch zusät aufsichtliche Meldungen zliche  verbesserte Eingriffsrechte in Krisensituationen und  eine Stärkung der Verantwortung der handelnden Personen  Der Gesetzentwurf ermöglicht es der BaFin insbesondere   eine höherer Eigenmittel- und Liquiditätsanforderung festzusetzen  zur Anzeige von Risikokonzentrationen bei Gruppendie Pflicht  die Verschärfung der qualitativen Anforderungen an die Mitglieder von Kontrollgremien und  die Festsetzung eines Kapitalaufschlags  Weiter können bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie das Kredit - und Gewinnausschüttungs-verbot frühzeitiger als bisher ausgesprochen werden.  Änderungen im Bereich der Versicherungsaufsicht sollen die Stellung des Aktuars stärken, die Aufsicht über Versicherungsholding-Gesellschaften verschärfen sowie vertiefte Informationen über die Kapitalmarktaktivitäten von Versicherungsgesellschaften und ihren Zweckgesellscha f-ten erbringen.  Auszug zu den Änderungen im KWG  Diese Regelungen finden unter anderem ihren Niederschlag in einer Anpassung des § 10 Abs. 1b KWG wieder. So kann die BaFin bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmi t-tel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anford e-rungen der Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hin -ausgehen, insbesondere   um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegen -stand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 sind  wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts nicht gewährleistet ist  um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-schwungs sicherzustellen oder   e-um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, etwa bei Aufnahme der G schäftstätigkeit, Rechnung zu tragen  Ferner kann die BaFin bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfa ll gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquidität s-anforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist (§ 11 Absatz 2 KWG).  
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