General Comment No. 12 (2009) “The right of the child to be heard” Das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung 1Artikel 12 1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und sei-ner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind be-rührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Ver-treter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrens-vorschriften gehört zu werden. Seit 1992 führt der Kinderrechtsausschuss den sogenannten „Day of General Discus-2sion / Tag der allgemeinen Diskussion“ zu verschiedenen Aspekten und Themen der Kinderrechtskonvention (KRK) durch, u.a. zu Kindern in bewaffneten Konflikten, die Rolle der Familie, zu den Rechten des Kindes im Jugendstrafrecht und zum Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung. Aus diesen Diskussionen resultieren auch die soge-nannten „General Comments / Allgemeine Bemerkungen“ des Kinderrechtsaus-schusses. Seit 2001 wurden bisher zwölf General Comments verfasst und publiziert, der letzte betraf das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung (General Comment No. 12). Die General Comments dienen in erster Linie dazu, die Vertragsstaaten und ihre Orga-ne (Gerichte, ...