General Comment No 12 def
2 pages
Deutsch

General Comment No 12 def

-

Le téléchargement nécessite un accès à la bibliothèque YouScribe
Tout savoir sur nos offres
2 pages
Deutsch
Le téléchargement nécessite un accès à la bibliothèque YouScribe
Tout savoir sur nos offres

Description

General Comment No. 12 (2009) “The right of the child to be heard” Das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung 1Artikel 12 1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und sei-ner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind be-rührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Ver-treter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrens-vorschriften gehört zu werden. Seit 1992 führt der Kinderrechtsausschuss den sogenannten „Day of General Discus-2sion / Tag der allgemeinen Diskussion“ zu verschiedenen Aspekten und Themen der Kinderrechtskonvention (KRK) durch, u.a. zu Kindern in bewaffneten Konflikten, die Rolle der Familie, zu den Rechten des Kindes im Jugendstrafrecht und zum Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung. Aus diesen Diskussionen resultieren auch die soge-nannten „General Comments / Allgemeine Bemerkungen“ des Kinderrechtsaus-schusses. Seit 2001 wurden bisher zwölf General Comments verfasst und publiziert, der letzte betraf das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung (General Comment No. 12). Die General Comments dienen in erster Linie dazu, die Vertragsstaaten und ihre Orga-ne (Gerichte, ...

Informations

Publié par
Nombre de lectures 87
Langue Deutsch

Extrait

General Comment No. 12 (2009) “The right of the child to be heard”
Das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung
Artikel 12
1
1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das
Recht
zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und sei-
ner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind be-
rührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Ver-
treter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrens-vorschriften
gehört zu werden.
Seit 1992 führt der Kinderrechtsausschuss den sogenannten „Day of General Discus-
sion / Tag der allgemeinen Diskussion“
2
zu verschiedenen Aspekten und Themen der
Kinderrechtskonvention (KRK) durch, u.a. zu Kindern in bewaffneten Konflikten, die
Rolle der Familie, zu den Rechten des Kindes im Jugendstrafrecht und zum Recht des
Kindes auf Gehör seiner Meinung. Aus diesen Diskussionen resultieren auch die soge-
nannten „General Comments / Allgemeine Bemerkungen“ des Kinderrechtsaus-
schusses. Seit 2001 wurden bisher zwölf General Comments verfasst und publiziert,
der letzte betraf das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung (General Comment
No. 12).
Die General Comments dienen in erster Linie dazu, die Vertragsstaaten und ihre Orga-
ne (Gerichte, Parlamente, Behörden etc.) bei der Interpretation und der konkreten Um-
setzung der KRK zu unterstützen. Sie bieten jedoch auch für Praktiker/innen in jedem
Bereich der Kinderrechte eine wertvolle Unterstützung bei der Anwendung der Kinder-
rechtskonvention.
Mehr Informationen zum Day of General Discussion:
http://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/discussion2008.htm
Und zu den General Comments:
http://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/comments.htm
1
In der deutschen Übersetzung wird Art. 12 auch oft als Berücksichtigung des Kindeswillens bezeichnet.
2
Der Day of General Discussion findet jährlich in Genf im Office of the High Commissioner of Human
Rights (OHCHR) statt. Es ist eine öffentliche Veranstaltung an der Regierungsvertreter/innen, Ver-
treter/innen von UN-Organisationen, und Vertreter/innen der Zivilgesellschaft (NGOs) teilnehmen.
Das Ziel der Veranstaltungen ist, ein tieferes Verständnis der Inhalte und der Bedeutung einzelner
Artikel der KRK zu fördern.
Seite 2 von 2
General Comment No. 12 „Das Recht des Kindes auf Gehör seiner Meinung“
Im September 2006 widmete sich der Kinderrechtsausschuss am jährlichen „Day of
General Discussion“ dem Thema „Mitreden, beteiligt sein, und mitentscheiden“. An
dieser Veranstaltung nahmen nebst rund 200 Vertreter/innen aus 45 Ländern, auch ca.
30 Kinder aus verschiedenen Teilen der Welt, aktiv an den Diskussionen teil.
Folgende Themen wurden an diesem Tag in zwei Arbeitsgruppen vertiefter diskutiert:
¾
Kinder als aktive Beteiligte in der Gesellschaft (v.a. in der Familie, in der Schule
und
auf Gemeindeebene)
¾
Das Recht des Kindes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angehört zu wer-
den
Diese Diskussionen waren eine der Grundlagen für die Erarbeitung des General Com-
ment No. 12 des Kinderrechtsausschusses, welcher nun 2009 publiziert wurde.
Nebst einer rechtlichen und wörtlichen Analyse von Artikel 12 legte der Kinder-
rechtsausschuss seinen Fokus auf:
¾
das Recht des Kindes und von Gruppen von Kindern auf Gehör seiner/ihrer
Mei-
nung, sowie die einzelnen Schritte für die Umsetzung dieses Rechts
¾
die Verpflichtungen der Vertragsstaaten bei der Umsetzung im Allgemeinen,
sowie im speziellen bei juristischen und administrativen Verfahren
¾
sowie der Bezug von Art. 12 zu andern Artikeln, im Besonderen zu Art. 3 (Best in-
terest of the child / Wohl des Kindes), zu Art. 2 (Nichtdiskriminierung) und zu
Art. 6 (Das Recht auf Leben und Entwicklung).
3
Das Ziel dieses General Comments ist, die Vertragsstaaten bei einer wirksamen und
nachhaltigen Umsetzung von Art. 12 zu unterstützen.
Dabei betont der Kinder-
rechtsausschuss
im Besonderen folgende Punkte:
¾
Die Bedeutung von Art. 12 und dessen Auswirkungen auf die Regierungen, auf
weitere Akteure und Anspruchsberechtigte (u.a. die Eltern), sowie auf die
Zivil-
gesellschaft im Allgemeinen.
¾
Die Berücksichtigung von Art. 12 bei der Erarbeitung von Gesetzen, Richtlinien
und einer entsprechenden Praxis
¾
Die Betonung auf den positiven Ansätzen und Auswirkungen der Umsetzung
von Art. 12
¾
Grundsätzliche Bedingungen, damit der
Meinung des Kindes bei allen Angele-
genheiten, welche es betreffen, ein entsprechendes Gewicht gegeben wird.
28.10.2009/CWE
3
Die Artikel 2, 3, 6 und 12 wurden vom Kinderrechtsausschuss als die „vier Prinzipien der KRK“ definiert.
Diese vier Prinzipien sollen die „Kinderechtsperspektive“ der zuständigen Organe der Vertragsstaa-
ten (Legislative, Judikative und Exekutive) bei der Umsetzung der KRK fördern. Siehe mehr dazu
auch General Comment No. 5 „General measures of implementation of the Convention on the
Rights of the Child” (2003)
  • Univers Univers
  • Ebooks Ebooks
  • Livres audio Livres audio
  • Presse Presse
  • Podcasts Podcasts
  • BD BD
  • Documents Documents