Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit in den Mitgliedstaaten der EG
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Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit in den Mitgliedstaaten der EG

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PRAKTISCHER LEITFADEN ZU RECHTLICHEN ASPEKTEN DER TÄTIGKEIT INDUSTRIELLER ZULIEFERER IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Band II Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit in den Mitgliedstaaten der EG >0 DOCUMENT DOCUMEN* ;UMENT DOCUMENTO DOl MT ΕΓΓΡΑΦΟ DOCUMENT MENTO DOCUMENT DOCU ΓΟ DOKUMENT ΕΓΓΡΑΦΟ I MENT DOCUMENTO DOCUI "DOCUMENTO DOKUMENT ΡΑΦΟΟΟΗΙΜΕΝΤηΟΟυΜΙ DOCUMENT nOCUMENTO ΙΜΙΠ^Π ΕΓΓΡΑΦΟ DOCUMI ΤΟ DOCUMENT DC KOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN || 1 Zi ÍS EDieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen. Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1992 Band II: ISBN 92-826-4649-1 Bände I + II: ISBN 92-825-9582-X © EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1992 Nachdruck — ausgenommen zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe ge­stattet. Printed in Luxembourg Kommission der Europäischen Gemeinschaften PRAKTISCHER LEITFADEN ZU RECHTLICHEN ASPEKTEN DER TÄTIGKEIT INDUSTRIELLER ZULIEFERER IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT OD Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit in den Mitgliedstaaten der EG Dokument Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet.

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PRAKTISCHER LEITFADEN ZU RECHTLICHEN
ASPEKTEN DER TÄTIGKEIT INDUSTRIELLER
ZULIEFERER IN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Band II
Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit
in den Mitgliedstaaten der EG
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ΤΟ DOCUMENT DC KOMMISSION
DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN || 1 Zi ÍS EDieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen
ausgearbeitet. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle
Stellungnahme der Kommission anzusehen.
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
1992
Band II: ISBN 92-826-4649-1
Bände I + II: ISBN 92-825-9582-X
© EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1992
Nachdruck — ausgenommen zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe ge­
stattet.
Printed in Luxembourg Kommission der Europäischen Gemeinschaften
PRAKTISCHER LEITFADEN ZU RECHTLICHEN
ASPEKTEN DER TÄTIGKEIT
INDUSTRIELLER ZULIEFERER
IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
OD
Der rechtliche Rahmen der Zulieferertätigkeit
in den Mitgliedstaaten der EG
Dokument Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der
Kommissionsdienststellen ausgearbeitet. Es wird der öffentlichkeit
zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der
Kommission anzusehen.
Copyright EGKS-EWG-EAG, Brüssel - Luxemburg, 1992
Nachdruck - ausgenommen zu kommerziellen Zwecken - mit Quellenangabe
gestattet. -2-
EINLEITUNG
Von einigen Ausnahmen abgesehen unterliegt der Zuliefervertrag als solcher keinen
besonderen Regelungen, sondern dem allgemeinen Vertragsrecbt. Er gehört
entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls und der rechtlichen Regelungen
der Mitgliedstaaten zur Kategorie der Sachwerkverträge, der Kaufverträge, der
Werklieferungsverträge oder der Leistungswerkverträge.
Die durch die Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarkts begünstigte
Ausweitung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Zulieferern bedeutet, daß die
daran beteiligten Partner (Abnehmer und Zulieferer) den rechtlichen Rahmen, in
dem sie sich bewegen, kennen müssen.
Um ihnen dabei zu helfen, ihre Rechte, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen
besser zu verstehen und abzugrenzen und somit zur Stärkung ihrer gegenseitigen
Beziehungen beizutragen, hat die Generaldirektion XXIII die Initiative ergriffen,
einen "praktischen Leitfaden" zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten der Tätigkeit
industrieller Zulieferer zu veröffentlichen.
Dieser Leitfaden setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil, der 1989/1990
veröffentlicht wurde, enthielt eine Aufstellung der wichtigsten Bestandteile, die in
einem Mustervertrag für das industrielle Zulieferwesen enthalten sein sollten,
unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz der Partner.
Der zweite Teil, der Gegenstand dieser Veröffentlichung ist, enthält eine
vergleichende Untersuchung der verschiedenen Rechtssysteme, innerhalb derer sich
das Zulieferwesen in der Gemeinschaft bewegt. Allerdings ist darauf hinzuweisen,
daß diese nur einen allgemeinen Überblick über den rechtlichen
Rahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Angesichts der Verschiedenartigkeit
und der laufenden Änderungen der nationalen Rechtssysteme kann dieses
Dokument weder Gewähr dafür bieten, daß für alle Mitgliedstaaten der jeweils
neueste Stand wiedergegeben wird, noch kann es die Beratung durch Experten
ersetzen.
Die Kommission dankt allen, die durch ihre Mitarbeit die Veröffentlichung dieses
Leitfadens ermöglicht haben. -3
PRAKTISCHER LEITFADEN ZU RECHTUCHEN ASPEKTEN
DER TÄTIGKEIT INDUSTRIELLER ZULIEFERER
INDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
(Teil 2)
EINLEITUNG 2
INHALT 3
MITGLIEDSTAAT
Belgien 4
Bundesrepublik Deutschland 8
Dänemark 14
Frankreich 20
Griechenland 26
Irland 30
Italien 34
Luxemburg 42
Niederlande 46
Portugal 52
Spanien 56
Vereinigtes Königreich 60
ÜBERBLICK ÜBER DIE FUR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN JEWEILS
GESONDERT BEHANDELTEN FRAGEN
1. Rechtlicher Rahmen
2. Was geschieht, wenn der Zulieferer nicht einen "AD-HOC" geschriebenen
Vertrag mit dem Abnehmer aushandelt?
3. Gesetzliche Bestimmungen
4. Normen
5. Haftungsfreistellungsklauseln
6. Einschränkungen der Rechte des Zulieferers und nationales
Wettbewerbsrecht
7. Eigentumsvorbehaltsklausel
8. Folgen der Nichterfüllung
9. Zinsen
10. Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte -4
BELGIEN
RECHTLICHER RAHMEN
1.1. In Belgien ist der Zuliefervertrag weder der Art noch dem Namen nach
bekannt; es bestehen demnach keine einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.
Deshalb wird derg durch die allgemeinen Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches sowie die je nach Fall zutreffenden vertragsrechtlichen Klau­
seln (s. Punkt 3) für Kaufverträge bzw. Werkverträge geregelt.
1.2. In Belgien gibt es für das Zulieferwesen keine offiziell von regierungsamtlichen
Stellen genehmigten Musterverträge.
Im privatwirtschaftlichen Bereich sind jedoch Musterverträge für das
Zulieferwesen vorhanden, die von Unternehmerverbänden (z.B.
Eisenhüttenindustrie) erarbeitet wurden. Außerhalb der jeweiligen Branchen
sind sie jedoch wenig verbreitet.
1.3. Zulieferverträge werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Wirtschaft und des Kräfteverhältnisses zwischen Abnehmern und Zulieferern
tendenziell ohne eine Vertragsverhandlung im eigendichen Sinn zwischen den
Parteien geschlossen.
WAS GESCHIEHT, WENN DER ZULIEFERER NICHT EINEN "AD HOC"
GESCHRIEBENEN VERTRAG MIT DEM ABNEHMER AUSHANDELT?
2.1. Im Leitfaden, Teil I (s. Kapitel "Einführung", Punkt 4), ist hinreichend erläutert,
warum dem Zulieferer im eigenen Interesse dringend empfohlen wird,
unbedingt einen schriftlichen Vertrag, der speziell die Grundzüge der
Geschäftsbeziehung regelt, mit dem Abnehmer auszuhandeln und abzuschlie­
ßen.
Kommt es nicht zu einer solchen Lösung, wird ein Vertrag (A) sehr häufig
durch die von der Gegenseite auferlegten allgemeinen Vertragsbedingungen
bzw. (B), sofern diese fehlen oder Teile nicht durch diese allgemeinen
Vertragsbedingungen geregelt sind, durch Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches geregelt.
2.2. In der Praxis kommt der Vertrag häufig durch einen Auftrag des Abnehmers
zustande, der dessen allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, die vom
Zulieferer teils explizit und teils nur implizit (durch Erfüllung) angenommen
werden. 2.3. In welcher Lage befindet sich nach belgischem Recht ein Zulieferer, der
gezwungen ist, die allgemeinen Vertragsbedingungen des Abnehmers zu
akzeptieren?
Fast alle Bestimmungen der verschiedenen Vertragsarten sind Soll-
Vorschriften, d.h. von den Parteien abdingbare Bestimmungen. Sie stellen
daher kein Hindernis für die Wirksamkeit abweichender allgemeiner
Bedingungen dar, selbst wenn durch diese Bestimmungen einführt werden,
die für eine Partei wesentlich günstiger sind.
2.4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kennt das belgische Recht im Rahmen der
allgemeinen Vertragsbedingungen keine Bestimmung, die einen übermäßigen
und ungerechtfertigten vertragsrechdichen Machtmißbrauch einer Partei
ausschließt.
Die belgische Rechtsprechung schafft in einem gewissen Ausmaß Abhilfe für
diesen gesetzgeberischen Mangel, indem sie für die allgemeinen
Vertragsbedingungen eine Minimalkontrolle vorsieht. Die Gerichte führen
diese Überprüfung durch, indem sie mit einer gewissen Strenge das
Erfordernis abwägen, wonach zu beweisen ist, daß die Partei die Geschäfts­
bedingungen der anderen Vertragspartei in voller Sachkenntnis angenommen
hat.
Dem ausländischen Zulieferer wird jedoch in jedem Fall empfohlen, den von
der Gegenseite vorgelegten Geschäftsbedingungen mit Vorsicht zu begegnen.
3. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
3.1. Wurden Zulieferbeziehungen von den Parteien ganz oder teilweise - durch "Ad
hoc"-Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen - nicht geregelt,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Belgien hat allerdings das Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964, nicht
jedoch das Wiener Übereinkommen von 1980 ratifiziert. Bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen wird also auf den Zuliefervertrag
vornehmlich das genannte Haager Übereinkommen anwendbar sein, das sich
jedoch nur auf den Handel mit wenigen Ländern bezieht (weil nur wenige es
ratifiziert haben)

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