Maßnahmen zur erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten. Rechtliche und finanzielle Bestimmungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs
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EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE Maßnahmen zur erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten Rechtliche und finanzielle Bestimmungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs 1962 VERÖFFENTLICHUNGSDIENSTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 3019/1/62/1 SOEBEN ERSCHIENEN Die Hohe Behörde hat eine Nachlieferung zu der Sammlung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Bestimmungen zur erleich­terten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten veröffentlicht. Diese Sammlung enthält—nach einem einheitlichen Plan und einer einheitlichen Klassifizierung geordnet — die Bestimmungen der Mit­gliedstaaten der Montanunion und des Vereinigten Königreichs. Für jedes Land sind die verschiedenen Interventionsmöglichkeiten zur Industrialisierung und industriellen Strukturwandlung aufgeführt: Finanzielle und steuerliche Maßnahmen, verschiedene Tarife, indirekte Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer usw. . . . Falls Sie an den regelmäßig erscheinenden Nachträgen zu diesen „Maßnahmen zur erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglich­keiten" interessiert sind, werden Sie gebeten, uns beiliegende Karte ausgefüllt zurückzusenden. (Interessenten, die dies bereits anläßlich der Herausgabe des 1. Bandes getan haben, werden gebeten, diesen Antrag zu erneuern.

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EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND STAHL
HOHE BEHÖRDE
Maßnahmen zur erleichterten Schaffung
neuer Betätigungsmöglichkeiten
Rechtliche und finanzielle Bestimmungen
der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs
1962
VERÖFFENTLICHUNGSDIENSTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
3019/1/62/1 SOEBEN ERSCHIENEN
Die Hohe Behörde hat eine Nachlieferung zu der Sammlung der
bestehenden rechtlichen und finanziellen Bestimmungen zur erleich­
terten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten veröffentlicht.
Diese Sammlung enthält—nach einem einheitlichen Plan und einer
einheitlichen Klassifizierung geordnet — die Bestimmungen der Mit­
gliedstaaten der Montanunion und des Vereinigten Königreichs.
Für jedes Land sind die verschiedenen Interventionsmöglichkeiten
zur Industrialisierung und industriellen Strukturwandlung aufgeführt:
Finanzielle und steuerliche Maßnahmen, verschiedene Tarife, indirekte
Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, Maßnahmen zugunsten der
Arbeitnehmer usw. . . .
Falls Sie an den regelmäßig erscheinenden Nachträgen zu diesen
„Maßnahmen zur erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglich­
keiten" interessiert sind, werden Sie gebeten, uns beiliegende Karte
ausgefüllt zurückzusenden. (Interessenten, die dies bereits anläßlich
der Herausgabe des 1. Bandes getan haben, werden gebeten, diesen
Antrag zu erneuern.)
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Generaldirektion
Arbeitsfragen, Sanierung und Umstellung
HOHE BEHÖRDE
Aldringerstraße 29
LUXEMBURG ι < «t«»-»* Ψ c» *■#» * b i-r* \ΨΨΦ+ + %*·% **e»r-····*···*··-» r*wm&»m*~*
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Straße: Nr.
Ort:
Land:
bittet um Zusendung der Nachträge zu den „Maßnahmen zur
erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten".
Unterschrift: EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND STAHL
HOHE BEHORDE
Maßnahmen zur erleichterten Schaffung
neuer Betätigungsmöglichkeiten
Rechtliche und finanzielle Bestimmungen
der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs
1962 EINLEITUNG
Die Hohe Behörde hat 1959 erstmalig die rechtlichen und
finanziellen Bestimmungen zusammenstellen lassen, die in den
Mitgliedstaaten und in Großbritannien angewandt werden, um die
Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten in Umstellungs- oder
Entwicklungsgebieten zu erleichtern.
Es war damals auch vorgesehen, diese Sammlung von Zeit zu
Zeit auf den neuesten Stand zu bringen. So berücksichtigt die vor­
liegende Ausgabe die seit 1959 auf diesem Gebiet eingetretene
Entwicklung. Zu den bereits vorhandenen Fassungen in den vier
Gemeinschaftssprachen ist jetzt auch eine englische Ausgabe hinzu­
gekommen.
Artikel 46 Ziffer 4 des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bestimmt: Die
Hohe Behörde hat „sich auf Antrag der beteiligten Regierungen
an der Untersuchung darüber zu beteiligen, welche Möglichkeiten
bestehen, die durch die Marktentwicklung oder die technische Um­
gestaltung freigewordenen Arbeitskräfte in den bestehenden
Industrien oder auf neu zu schaffenden Arbeitsplätzen wieder-
zubeschäftigen".
Und in Artikel 56 § 2 Buchstabe a heißt es: Die Hohe Behörde
„kann nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit
unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder
anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Pro­
gramme zur Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze
oder zur Umstellung von Unternehmen erleichtern, die geeignet
sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen
Arbeitskräfte zu sichern".
In der Praxis stößt die Lösung der verschiedenen Anpassungs­
probleme, soweit sie eine Umstellung von Unternehmen oder die
Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten erforderlich macht, auf
zahlreiche Schwierigkeiten. Die Regierungen einiger Mitgliedstaaten bzw. assoziierter
Staaten haben zur Lösung derartiger Probleme mehr oder weniger
ausführliche Bestimmungen ausgearbeitet, um die Umstellung von
Unternehmen und die Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten
zu erleichtern.
Die Hohe Behörde hat die Bestimmungen zusammengestellt,
die gegenwärtig von den zentralen oder regionalen Behörden der
Mitgliedstaaten und Großbritanniens angewandt werden, um durch
Sondermaßnahmen die Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten
in bestimmten, wirtschaftlich zurückgebliebenen Tätigkeitszweigen
oder in bestimmten unterentwickelten Gebieten ihres Landes zu
fördern.
Sachverständige der einzelnen Länder der Gemeinschaft und
Großbritanniens haben Monographien ausgearbeitet, in denen nach
einem einheitlichen Plan die wichtigsten bestehenden Bestimmun­
gen zur erleichterten Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten
verzeichnet sind.
Folgende Sachverständige haben sich an den Arbeiten beteiligt:
Deutschland (Bundesrepublik) :
Ministerialrat, Herr W. GIEL
Bundesministerium für Wirtschaft, Bonn
Belgien:
Herr A. DETROZ Directeur de l'expansion économique au
ministère des affaires économiques,
Bruxelles
Frankreich:
Herr M. PARODI Inspecteur de l'industrie et du com­
merce, ministère de l'industrie, Paris
Italien:
Herr M. ANNESI Consulente giuridico dell'Associazione
per lo sviluppo dell'Industria nel Mezzo­
giorno, Roma
Luxemburg:
Herr P. CAMY Secrétaire du service d'études au mi­
nistère des affaires économiques, Luxem­
bourg
Niederlande:
Herr F. J. J. H. M. Hoofd van de Hoofdafdeling Regionale
VAN Os Industriële Zaken van het Ministerie
van Economische Zaken, 's­Gravenhage
Großbritannien:
Herr S. H. LEVINE, Head of Distribution of Industry Divi­
C. Β. E. sion, Board of Trade, London Unter „Bestimmungen" sind die gesetzgeberischen Maßnah­
men und die Verwaltungsmaßnahmen der zentralen oder örtlichen
Behörden zu verstehen. Der Begriff der Schaffung neuer Betäti­
gungsmöglichkeiten umfaßt alle Maßnahmen zur Umstellung oder
Neugründung von Unternehmen, deren Ziel die produktive Wie­
derbeschäftigung freigewordener Arbeitskräfte ist.
Es handelt sich hier um Sondermaßnahmen, durch die die
Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten gefördert wird. Maß­
nahmen allgemeinwirtschaftlicher Art bleiben grundsätzlich außer
Betracht und sind nur dann erwähnt, wenn dies zum besseren Ver­
ständnis der Sondermaßnahmen erforderlich ist.
Es wurden lediglich die industriellen Tätigkeitszweige in
Betracht gezogen, nicht aber Landwirtschaft und Handel. Dagegen
ist die Grenze zwischen Industrie und Handwerk nicht scharf
gezogen.
Die Hohe Behörde stellt diese Dokumentation den an diesen
Problemen interessierten Kreisen zur Verfügung und hofft, damit
zum Abbau der Hindernisse für die Wiederbeschäftigung der
infolge von Sanierungs- und Umstellungsmaßnahmen freigewor­
denen Arbeitskräfte beizutragen sowie ganz allgemein die Ent­
wicklung der Regionalwirtschaften zu fördern.

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