GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES EWG - MAROKKO GESCHAEFTSORDNUNG BES KOOPEEATIONSRATES EWB-MABOKKO Artikel 1 Der Vorsitz im Kooperatiooar*t wird abwechselnd wie folgt wahrgenommen : vom 1. April bis 30· September TOB einem Hitglied der marokkanischen Regierung, vom 1. Oktober bis 31. Män vos einem Hitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 2 Der Präsident des Kooperationsratee setzt, nachdem er die Zustimmung beider Seiten eingeholt hat, Zeitpunkt und Ort der Tagungen des Kooperationsrates fest. Artikel 3 (1) Die Hitglieder des Kooperationsrates können zu ihrer Unterstützung Beamte zu den Tagungen hinzuziehen. Tor jeder Tagung wird f. dem Präsidenten die vorgesehene Zusammensetzung einer jeden Delegation mitgeteilt. (2) Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Tagungen des Kooperationsrates teil, wenn auf dessen Tagesordnung Punkte stehen, die zum Zuständigkeitsbereich der Bank gehSren. ··■/»·· - 2 -Artikel Ί Lassen sich die Mitglieder des Kooperationsrates vertreten, so üben die Vertreter alle Rechte der Mitglieder aus. Artikel 5 Die Tagungen des Kooperationsrates sind nicht öffentlich, sofern dieser nicht etwas anderes beschliesst. Für den Zugang zu den Tagungen des Kooperationsrates ist die Vorlage eines Einlassscheins erf ore' sr-lich.