Leitfaden des Rates der Europaïschen Gemeinschaften
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Deutsch

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Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1/1985 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 1.

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Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
1/1985 Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 1. April 1985 Diese Veröffentlichung erscheint ebenfalls in den folgenden Sprachen:
DA ISBN 92­824­0267­3
GR ISBN 92­824­0269­X
EN ISBN 92­824­0270­3
FR ISBN 92­824­0271­1
IT ISBN 92­824­0272­X
NL ISBN 92­824­0273­8
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein­
schaften, 1985
ISBN 92­824­0268­1
Katalognummer: BX­43­85­757­DE­C
© EGKS­EWG­EAG, Brüssel ■ Luxemburg, 1985
Printed in the Federal Republic of Germany INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Rat der Europäischen Gemeinschaften 5
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 7
Vorsitz des Rates 8
Verzeichnis der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die gewöhnlich an
den Ratstagungen teilnehmen 9
Belgien 10
Dänemark2
Deutschland3
Griechenland5
Frankreich7
Irland9
Italien 21
Luxemburg2
Niederlande
Vereinigtes Königreich4
Ausschuß der Ständigen Vertreter
COREPER II8 R I 30
Besonderer Ausschuß (Artikel 113)
Sonderausschuß Landwirtschaft
Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen 3rß für Urananreicherung (COPENUR)3
Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) 3
Energieausschuß4
Ausschuß für Bildungsfragen
Engerer Ausschuß „Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit
Drittländern"5
Arbeitsgruppen 3
Ständige Vertretungen7
Belgien8
Dänemark 43
Deutschland9
Griechenland 56
Frankreich 6
Irland 70
Italien4
Luxemburg 81 Seite
Niederlande 82
VereinigtesKönigreich86
Generalsekretariatdes Rates93
Kabinett94
JuristischerDienst96
Generaldirektion A98n Β101n C103
Generaldirektion D104n E106n F 108
GeneraldirektionG109
Assoziationsräte111
EWG—Türkei112
EWG—Malta113
EWG—Zypern114
Kooperationsräte115
EWG—Algerien116
EWG—Marokko117
EWG — Tunesien118
EWG — Ägypten 119
EWG — Jordanien120
EWG—Syrien121
EWG—Libanon122
EWG—Israel123
EWG—Jugoslawien124
MinisterratAKP—EWG125
VerzeichnisderVertreterderAKP129
Ausschuß HoherBeamter„COST"147RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. Zusammensetzung
Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsen­
det eines ihrer Mitglieder. Die Zusammensetzung des Rates kann sich also je nach
den zu erörternden Fragen ändern. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitglied­
staaten nacheinander für je sechs Monate in folgender Reihenfolge wahrgenom­
men: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Ita­
lien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich. Der Rat wird auf Ver­
anlassung seines Präsidenten, eines seiner Mitglieder oder der Kommission ein­
berufen.
2. Zuständigkeiten
Durch die Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften, die
1967 wirksam wurde, trat an die Stelle des Besonderen Ministerrates der EGKS
und der Räte der EWG und Euratoms ein gemeinsamer Rat. Er übt die diesen
Organen zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Maßgabe des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, des Vertrags zurg dern Wirtschaftsgemeinschaft und
des Vertrags zur Gründung dern Atomgemeinschaft, des sogenann­
ten Fusionsvertrags von 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrags von
1972 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie
des Vertrags von 1979 über den Beitritt Griechenlands.
Nach den Verträgen von Rom (EWG, Euratom) sorgt der Rat für die
Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; er besitzt eine Entschei­
dungsbefugnis. Jede Bestimmung von allgemeiner Tragweite oder gewisser
Bedeutung muß vom Rat erlassen werden, der sich aber, von wenigen Fällen
abgesehen, nur zu einem Vorschlag der Kommission äußern kann. Der Unter­
schied zwischen den Verträgen von Rom und dem Vertrag von Paris (EGKS) liegt
darin, daß nach ersteren der Rat im allgemeinen auf Vorschlag der Kommission
beschließt, während nach letzterem die Hohe Behörde (heute die Kommission)
ebenfalls im allgemeinen nach Zustimmung des Rates entscheidet.
3. Willensbildung des Rates
Nach dem EWG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag beschließt der Rat,
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Allerdings
schreiben die Verträge für die weitaus meisten Fälle entweder Einstimmigkeit
oder qualifizierte Mehrheit vor.
Bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit haben die Mitgliedstaaten
nach diesen Verträgen folgende Anzahl Stimmen: Deutschland, Frankreich,
Italien, Vereinigtes Königreich: 10; Belgien, Griechenland, Niederlande: 5;
Irland, Dänemark: 3; Luxemburg: 2; Gesamtzahl der Stimmen: 63.
Muß der Rat aufgrund dieser Verträge auf Vorschlag der Kommission
beschließen, so sind für die qualifizierte Mehrheit 45 Stimmen erforderlich.
In den übrigen Fällen sind 45 Stimmen von 6 Ländern notwendig. Ändert der Rat einen Kommissionsvorschlag, so kann der ändernde Rechts­
akt nur einstimmig beschlossen werden.
Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen eines Beschlusses des Rates, der
der Einstimmigkeit bedarf, nicht entgegen.
In EGKS-Fragen werden — abgesehen von der Sonderregelung für Haus­
haltsfragen — die Entscheidungen des Rates mit Ausnahme der Entscheidungen,
die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, mit Mehrheit
der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die
absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen
der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, enthält, die mindestens ein Achtel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
4. Form der Rechtsakte des Rates
Die Rechtsakte des Rates in EWG- und EAG-Fragen können die Form von
Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
haben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitglied­
staat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel;
die Entscheidung, die an einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine
Einzelperson gerichtet sein kann, ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind­
lich, die sie bezeichnet; Empfehlungen und Stellungnahmen schließlich sind nicht
verbindlich. Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden und
treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richtlinien und Entscheidungen werden mit ihrer
Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam.
Außer den Rechtsakten, deren Rechtswirkung in diesen Verträgen ausdrück­
lich geregelt ist, nimmt der Rat Beschlüsse auf verschiedenen Gebieten sowie
Entschließungen an; die rechtliche Tragweite dieser Rechtsakte ist je nach Fall zu
beurteilen.
5. Vorsitz des Rates
Der Präsident des Rates, der — wie oben dargelegt — den Vorsitz für die
Dauer von sechs Monaten wahrnimmt, übt seine Funktion als Koordinator in
möglichst umfassender Weise aus. Er sorgt für den reibungslosen Ablauf der
Arbeit des Rates und bemüht sich um die Ermittlung konkreter Lösungen für die
dem Rat vorliegenden Fragen. Diese Koordinierungsfunktion, die für eine
harmonische Entwicklung der Gemeinschaft von größter Bedeutung ist, ist durch
eine Reihe vom Rat 1973 und 1974 beschlossener praktischer Maßnahmen noch
verstärkt worden. KONFERENZ DER VERTRETER DER
REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Die Verträge zur Gründung der EWG, der EAG und der EGKS sehen vor,
daß bestimmte Beschlüsse von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen­
seitigen Einvernehmen gefaßt werden.
So werden zum Beispiel die Beschlüsse zur Revision des EWG-Vertrags
(Artikel 236/EWG) von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten gefaßt. Vorsitz des Rates in den kommenden Jahren:
- vom 1.1. bis 30. 6.1985 : ITALIEN
- vom 1.7. bis 31.12.1985 : LUXEMBURG
-vom 1.1. bis 30. 6.1986 : NIEDERLANDE
- vom 1.7. bis 31.12.1986 :

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