Leitfaden des Rates der Europaïschen Gemeinschaften
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Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1/1988 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 1. April 1988 Diese Veröffentlichung erscheint ebenfalls in den folgenden Sprachen: ES ISBN 92-824-0542-7 DA ISBN 92-824-0543-5 GR ISBN 92-824-0545-1 EN ISBN 92-824-0546-X FR ISBN 92-824-0547-8 IT ISBN 92-824-0548-6 NL ISBN 92-824-0549-4 PT ISBN 92-824-0550-8 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung Luxemburg : Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1988 ISBN 92-824-0544-3 Katalognummer: BX-52-88-760-DE-C © EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1988 Printed in Luxembourg INHALTSVERZEICHNIS Seite Rat der Europäischen Gemeinschaften 5 Vorsitz des Rates 7 Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 8 Verzeichnis derr dern der Mitglied­staaten, die gewöhnlich an den Ratstagungen teilnehmen ....

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Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
1/1988 Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 1. April 1988 Diese Veröffentlichung erscheint ebenfalls in den folgenden Sprachen:
ES ISBN 92-824-0542-7
DA ISBN 92-824-0543-5
GR ISBN 92-824-0545-1
EN ISBN 92-824-0546-X
FR ISBN 92-824-0547-8
IT ISBN 92-824-0548-6
NL ISBN 92-824-0549-4
PT ISBN 92-824-0550-8
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung
Luxemburg : Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften, 1988
ISBN 92-824-0544-3
Katalognummer: BX-52-88-760-DE-C
© EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1988
Printed in Luxembourg INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Rat der Europäischen Gemeinschaften 5
Vorsitz des Rates 7
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 8
Verzeichnis derr dern der Mitglied­
staaten, die gewöhnlich an den Ratstagungen teilnehmen .... 9
Belgien 10
Dänemark2
Bundesrepublik Deutschland 13
Griechenland6
Spanien9
Frankreich 2
Irland
Italien4
Luxemburg
Niederlande 3
Portugal
Vereinigtes Königreich5
Ausschuss der Ständigen Vertreter8
COREPER IIR I 41
Besonderer Ausschuss (Artikel 113) 43
Sonderausschuss Landwirtschaft
Ständigers für Beschäftigungsfragen 4r Ausschuss für Urananreicherung (COPENUR) 4
Ausschuss für wissenschaftliche und
technische Forschung (CREST)4
Energieausschuss
Ausschuss für Bildungsfragen
Engerer Ausschuss "Kooperationsabkommen der Mitglied­
staaten mit Drittländern"5
Arbeitsgruppen
Ständige Vertretungen 47
Belgien8
Dänemark 52
Bundesrepublik Deutschland 5
Griechenland 63
Spanien 7
Frankreich9
3 -Irland 83
Italien7
Luxemburg 92
Niederlande
Portugal6
Vereinigtes Königreich 101
Generalsekretariat des Rates
Kabinett9
Juristischer Dienst 110
Generaldirekt ion A
Generaldirektion B4 n Cn D8 n E 12
Generaldirektion F2 n G3
Assoziationsräte5
EWG - Türkei6
EWG - Malta7
EWG - Zypern
Kooperationsräte9
EWG - Algerien 130
EWG - Marokko1
EWG - Tunesien2
EWG - Ägypten3
EWG - Jordanien4
EWG - Syrien5
EWG - Libanon
EWG - Israel
EWG - Jugoslawien8
Ministerrat AKP - EWG 139
Verzeichnis der Vertreter der AKP-Staaten 14
Ausschuss Hoher Beamter "COST" 16
- 4 -RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. Zusammensetzung
Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ent­
sendet eines ihrer Mitglieder. Die Zusammensetzung des Rates kann sich also je
nach den zu erörternden Fragen ändern. Der Vorsitz im Rat wird von den Mit­
gliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in fol­
gender Reihenfolge:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Bundes­
republik Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich:
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien,
Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Der Rat wird auf Veranlassung seines Präsidenten, eines seiner Mitglieder
oder der Kommission einberufen.
2. Zuständigkeiten
Durch die Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften, die
1967 wirksam wurde, trat an die Stelle des Besonderen Ministerrates der EGKS
und der Räte der EWG und Euratoms ein gemeinsamer Rat. Er übt die diesen
Organen zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Massgabe des Ver­
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des
Vertrags zurg dern Wirtschaftsgemeinschaft und des Ver­
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, des sogenannten Fusions­
vertrags von 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrags von 1972 über den
Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, des Vertrags von
1979 über den Beitritt Griechenlands, sowie dess von 1985 über den
Beitritt Spaniens und Portugals.
Nach den Verträgen von Rom (EWG, Euratom) sorgt der Rat für die Abstim­
mung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; er besitzt eine Entschei­
dungsbefugnis. Jede Bestimmung von allgemeiner Tragweite oder gewisser Bedeu­
tung muss vom Rat erlassen werden, der aber, von wenigen Fällen abgesehen, nur
aufgrund eines Vorschlags der Kommission beschliessen kann. Der Unterschied
zwischen den Verträgen von Rom und dem Vertrag von Paris (EGKS) liegt darin,
dass nach ersteren der Rat im allgemeinen auf Vorschlag der Kommission be-
schliesst, während nach letzterem die Hohe Behörde (heute die Kommission)
ebenfalls im allgemeinen nach Zustimmung des Rates entscheidet.
3. Willensbildung des Rates
Nach dem EWG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag beschliesst der Rat, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Allerdings
schreiben die Verträge für die weitaus meisten Fälle entweder Einstimmigkeit
oder qualifizierte Mehrheit vor. Bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit haben die Mitgliedstaaten
nach diesen Verträgen folgende Anzahl Stimmen: Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich: 10: Spanien: 8; Belgien,
Griechenland, Niederlande, Portugal: 5; Irland, Dänemark: 3: Luxemburg: 2;
Gesamtzahl der Stimmen: 76.
Muss der Rat aufgrund dieser Verträge auf Vorschlag der Kommission be-
schliessen, so sind für die qualifizierte Mehrheit 54 Stimmen erforderlich.
In den übrigen Fällen sind 54 Stimmen notwendig, welche die Zustimmung
von mindestens acht Ratsmitgliedern umfassen.
Ändert der Rat einen Kommissionsvorschlag, so kann der ändernde Rechtsakt
nur einstimmig beschlossen werden.
Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen eines Beschlusses des Rates, der
der Einstimmigkeit bedarf, nicht entgegen.
In EGKS-Fragen werden - abgesehen von der Sonderregelung für Haushalts­
fragen - die Entscheidungen des Rates mit Ausnahme der Entscheidungen, die
einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, mit Mehrheit
der Mitglieder des Rates getroffen: diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie
die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschliesslich der
Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, enthält, die mindestens je ein
Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft
umfassen.
4. Form der Rechtsakte des Rates
Die Rechtsakte des Rates in EWG- und EAG-Fragen können die Form von Ver­
ordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen haben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbind­
lich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zie­
les verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der
Form und der Mittel; die Entscheidung, die an einen Mitgliedstaat oder an ein
Unternehmen bzw. eine Einzelperson gerichtet sein kann, ist in allen ihren
Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet; Empfehlungen und Stel­
lungnahmen schliesslich sind nicht verbindlich. Verordnungen müssen im Amts­
blatt veröffentlicht werden und treten, sofern in ihnen nichts anderes be­
stimmt ist, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richt­
linien und Entscheidungen werden mitr Bekanntgabe an diejenigen, für die
sie bestimmt sind, wirksam.
Ausser den Rechtsakten, deren Rechtswirkung in diesen Verträgen aus­
drücklich geregelt ist, nimmt der Rat Beschlüsse auf verschiedenen Gebieten
sowie EntSchliessungen an; die rechtliche Tragweite dieser Rechtsakte ist je
nach Fall zu beurteilen.
- 6 -5. Vorsitz des Rates
Der Präsident des Rates, der ­ wie oben dargelegt ­ den Vorsitz für die
Dauer von sechs Monaten wahrnimmt, übt seine Funktion als Koordinator in mög­
lichst umfassender Weise aus. Er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Arbeit
des Rates und bemüht sich um die Ermittlung konkreter Lösungen für die dem Rat
vorliegenden Fragen.
VORSITZ DES RATES
in den kommenden Jahren
vom 1 1. bis 30.06.1988: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
vom 1 7. bis 31.12.1988: GRIECHENLAND
vom 1 1. bis 30.06.1989 SPANIEN
vom 1 bis 31.12.1989 FRANKREICH
bis 30.06.1990 vom 1 IRLAND
vom 1 bis 31.12.1990 ITALIEN
vom 1 bis 30.06.1991 LUXEMBURG
bis 31.12.1991 vont 1 NIEDERLANDE
1. bis 30.06 1992 vom 1 PORTUGAL

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