Info-C Vol V N°5- 1995
48 pages
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x\}xauc/ie INFO INFORMATIONEN DER GD XXIV „VERBRAUCHERPOLITIK" DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION - VOL. V, N° 5-1995 3. alle notwendigen Auskünfte bezüglich der 1996er Weltbewegendes aus der europäischen Verbraucher­politik gibt es seit Erscheinen der letzten Ausgabe Ausgabe des weltbekannten Europäischen von INFO-C nicht zu vermelden. Da das Redigieren Wettbewerbs für junge Verbraucher; und Übersetzen, der Druck und Versand halt Zeit 4. Beiträge über die neuen Leitlinien der Vereinten brauchen, müssen wir in diesem Heft mit Nationen im Bereich Verbraucherschutz, die Rede Neuigkeiten aus den Sommermonaten, in denen von Kommissionsmitglied Emma Bonino auf der bekanntlich allenthalben kürzer getreten wird, Konferenz von Budapest zum Thema vorlieb nehmen. „Verbraucherpolitik in den Ländern Mittel- und Osteuropas", die Gefahren des Sonnenbadens und Nichtsdestotrotz finden Sie in dieser Ausgabe die Gefährlichkeit von Solarien, die mangelhafte Qualität von Babynahrung, eine gemeinsame 1. einen großen Hintergrundbericht über die Initiative einer belgischen Verbraucher­Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die organisation und der belgischen Regierung übrigen Gemeinschaftspolitiken; zur Bekämpfung der Überschuldung, Mobilitäts­hemmnisse Behinderter in Spanien und viele 2. die Ergebnisse der jüngsten Umfrage der andere Themen. Europäischen Kommission über Kraftfahrzeug­preise in der EU; Angenehme Lektüre!

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x\}xauc/ie
INFO
INFORMATIONEN DER GD XXIV „VERBRAUCHERPOLITIK" DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION - VOL. V, N° 5-1995
3. alle notwendigen Auskünfte bezüglich der 1996er Weltbewegendes aus der europäischen Verbraucher­
politik gibt es seit Erscheinen der letzten Ausgabe Ausgabe des weltbekannten Europäischen
von INFO-C nicht zu vermelden. Da das Redigieren Wettbewerbs für junge Verbraucher;
und Übersetzen, der Druck und Versand halt Zeit
4. Beiträge über die neuen Leitlinien der Vereinten
brauchen, müssen wir in diesem Heft mit
Nationen im Bereich Verbraucherschutz, die Rede
Neuigkeiten aus den Sommermonaten, in denen
von Kommissionsmitglied Emma Bonino auf der
bekanntlich allenthalben kürzer getreten wird,
Konferenz von Budapest zum Thema
vorlieb nehmen.
„Verbraucherpolitik in den Ländern Mittel- und
Osteuropas", die Gefahren des Sonnenbadens und
Nichtsdestotrotz finden Sie in dieser Ausgabe
die Gefährlichkeit von Solarien, die mangelhafte
Qualität von Babynahrung, eine gemeinsame
1. einen großen Hintergrundbericht über die
Initiative einer belgischen Verbraucher­
Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die
organisation und der belgischen Regierung
übrigen Gemeinschaftspolitiken;
zur Bekämpfung der Überschuldung, Mobilitäts­
hemmnisse Behinderter in Spanien und viele
2. die Ergebnisse der jüngsten Umfrage der
andere Themen.
Europäischen Kommission über Kraftfahrzeug­
preise in der EU; Angenehme Lektüre!
INFO-C Inhalt
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Verbraucherschutz 2 GD XXIV „Verbraucherpolitik"
rue de la Loi 200
B-1049 Bruxelles Euro-Infos 9
Tel. : +32 2 296 55 37
Fax:+32 2 299 18 57 Staaten 18
Herausgeber:
Nicolas Genevay
Rechtsprechung 31
Date:
Redaktionsschluß 29.09.95
Veröffentlichungen 37
ISSN Nr. 1021 -2248
Veranstaltungskalender 45
Oktober 95
Bureau de dépôt : Antwerpen X
Imprimé à taxe réduite
INFO-C 5/OKTOBER 95 VERBRAUCHERSCHUTZ
INFO-C unter neuer Nummer
Wenn Sie uns ein Telefax zustellen möchten, müssen Sie künftig folgende Nummer wählen:
+32 2 299 18 57
Für elektronische Post gilt folgende Email-Adresse:
s.reynolds@dg24.cec.be.
Die früheren Nummern bleiben zwar während einer gewissen
Übergangsfrist weiterhin gültig, jedoch empfehlen wir Ihnen, sich schon jetzt die neuen
Nummern zu merken. Im voraus danke.
II
Tagesordnung des Rates „Verbraucherschutz
am 9. November 19951
Zur endgültigen Verabschiedung Zur Orientierungsaussprache
1. Vorschlag für eine Richtlinie über den Schutz der 7. Vorschlag für eine Richtlinie über den Schutz der
Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel Verbraucher bei der Angabe der Preise von Verbrauchern
und andere Erzeugnisse. angebotenen Erzeugnissen. Hierbei geht es um die
Einführung eines vereinfachten Verfahrens nach Ablauf der Da das Europäische Parlament sich für eine Verlängerung
Übergangsfrist (siehe Punkt 1). Vorgesehen ist, bis auf der gegenwärtigen Übergangsregelung um zwei Jahre (statt
der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen einige geringfügige Abweichungen und Ausnahmen, eine
vier Jahre) ausgesprochen hat, dürfte der vom EP Verpflichtung zur Angabe der Warenpreise je Maßeinheit.
geänderte Vorschlag als endgültige Fassung genehmigt 8. Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie über die
» werden. Dies selbstverständlich in Erwartung einer Verwendung von Kennzeichnungsbehauptungen für
endgültigen Regelung (siehe Punkt 7). Lebensmittel.
2. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie zum 9. Vorschlag für eine Richtlinie über den Verbrauchs­
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. güterkauf, Garantien und Kundendienst.
3. Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 10. Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang der
79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Verbraucher zum Recht.
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
Zur Vorlage durch die Kommission und ggf.
Zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts Schlußfolgerungen des Rates
4. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie über ver­ 11. Mitteilung der Kommission über ein Aktionsprogramm
gleichende Werbung. zum Schutz und zur Information der Verbraucher
(1995-1999). 5. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie zur Kodifikation
der Bezeichnungen von Textilerzeugnissen. 12. Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG
über den Verbraucherkredit. 6. Vorschlag für eine Richtlinie zur Kodifikation betreffend
bestimmte Mengenanalyseverfahren für Zweifaser- 13- Bericht über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG
Mischungen bei Textilien. (Verbraucherkredit II) und Vorschlag für eine Richtlinie
INFO-C 5/OKTOBER 95 ¡Ρ VERBRAUCHERSCHUTZ
zur gemeinschaftlichen einheitlichen Formel für die 15. Entwurf der Schlußfolgerungen des Rates über
Berechnung des effektiven Jahreszinses. Verbrauchererziehung.
14. Entwurf der Schlußfolgerungen des Rates für eine
Zum Zeitpunkt der Redaktion dieser Ausgabe von INFO­C vorgesehene
Regelung der Werbung für Erzeugnisse, Güter, Tätigkeiten
Fassung, so daß etwaige Änderungen noch möglich sind. So sind insbe­
und Dienste, denen gesundheitsfördernde Wirkungen sondere bestimmte Punkte eventuell derzeit noch bei der Kommission
zugeschrieben werden. und/oder dem Europäischen Parlament anhängig.
Umgesetztes Gemeinschaftsrecht muß
angewandt werden
Am 3. Mai hat die Kommission dem Rat und dem Land zu Land sehr unterschiedlichen Rechtsmitteln und
Europäischen Parlament eine Mitteilung über die abweichenden Schadenersatzansprüchen. Seltsam ist auch,
Bedeutung von Sanktionen für die Anwendung des daß die Kommission bei dem Versuch, den tatsächlichen
Gemeinschaftsrechts im Binnenmarkt vorgelegt1. Unter Anwendungsgrad der nationalen Umsetzungsvorschriften zu
Hinweis darauf, daß es nun nicht mehr so sehr um eine ermitteln, auf „unerklärliche Schwierigkeiten" (Wortlaut des
intensive Gesetzgebungstätigkeit, sondern vielmehr um die Berichts) gestoßen ist, die entsprechenden Angaben von den
wirkungsvolle Anwendung der erlassenen Vorschriften gehe, nationalen Behörden zu erfahren...
legt die Kommission in dem genannten Dokument ihre
Beweggründe und Absichten bezüglich der Verhängung von Daher beabsichtigt die Kommission, unter Beschränkung der
Sanktionen im Zusammenhang mit der Anwendung (bzw. der gemeinschaftlichen Interventionen auf die Sanktionen, die für
Nichtanwendung) der Binnenmarktbestimmungen dar. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in den
einzelnen Sektoren unbedingt erforderlich sind,
Ziel der Kommission ist es, einen fairen Wettbewerb unter ­ darüber zu wachen, daß die anwendbaren Sanktionen ab
gleichen Bedingungen und gleichzeitig ein hohes sofort als Maßnahmen gelten, für die die Gemeinschafts­
Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, vorschriften eine ausdrückliche Notifizierungspflicht
Umwelt­und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Artikel 5 vorsehen. Daher hat die Kommission Musterklauseln
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entworfen, die in die zukünftigen Vorschläge für
(Vertrag von Rom) sowie die Rechtsprechung des . Verordnungen oder Richtlinien eingehen sollen und mit
Gerichtshofes räumen ein, daß für die Gewährleistung der denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, im Falle der
Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften das Instrument Nichtanwendung der jeweiligen Texte „wirksame,
der Sanktionen entweder von Beginn an vorzusehen oder verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen
nachträglich von den Mitgliedstaaten hinzuzufügen ist. Nun vorzusehen und bei der Kommission zu melden;
stellt die Kommission fest, daß die letztgenannte Möglichkeit,
­ die Mitgliedstaaten aufzufordern, ihr alle zweckdienlichen
die bei weitem die häufigste ist, teilweise zu beträchtlichen
Informationen über Sanktionen im Zusammenhang mit
Abweichungen bei der Schwere der in den unterschiedlichen
bereits geltenden Rechtsvorschriften zu übermitteln;
Ländern verhängten Sanktionen führt, was wiederum das
­ Maßnahmen gegen eventuell aufgetretene Probleme zu
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindert. Ein
treffen, gegebenenfalls durch den Vorschlag einer
besonders frappierendes Beispiel ist die Durchführung der
gemeinsamen Definition von Sanktionen.
Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen. In diesem
Bereich sind die Unternehmen, die sich bei der Vergabe von
Aufträgen benachteiligt fühlen, nämlich konfrontiert mit von ΚΟΜ(

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