Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften f/\ Ά Gil Carlos Rodríguez Iglesias, Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften c ro o ω "o 0) 1 ­O _*: o (D O Was ¡st die Europäische Gemeinschaft!' 2 Inhalt Rechtsprechung für Europa 4 Zusammensetzung und Aufbau 6 Zuständigkeiten 10 Verfahren4 Der Gerichtshof und die europäische Integration 19 Zukunftsperspektiven 2Gesamtansicht des Gebäudekomplexes WaS ¡St Ihre Mitglieder ;·r­ι^ · ι ¿n Fünfzehn demokratische Staaten mit 365 ÜietUrOpãISCneUemeinSCnaTLiMillionen Bürgern haben sich freiwillig zu einem politischen Einigungsvorhaben zusammengeschlossen, um den großen Herausforderungen unserer Zeit gemein­sam zu begegnen. I? Ihre Ziele Die europäische Einheit voranzubringen Die Lebens­ und Arbeitsbedingungen ih­rer Bürger zu verbessern Die wirtschaftliche Entwicklung, ausge­wogene Handelsbeziehungen und den freien Wettbewerb zu fördern l Í Die wirtschaftliche Ungleichheit zwi­schen den verschiedenen Regionen zu mildern Den Entwicklungsländern zu helfen Frieden und Freiheit zu bewahren > ~; Ihre Arbeitsinstrumente Die — in allen fünfzehn Mitgliedsländern einheitlich geltenden — Normen des Gemeinschaftsrechts Ihr mit Eigenmitteln finanzierter Haushalt Das Verwaltungs­ und technische Perso­nal der Gemeinschaftsorgane Der Rechnungshot überprüft die Ausfüh­Ihre Organe und Hilfsorgane Die Organe der Europäischen Gemeinschaft rung des Haushaltsplans der Gemein­schaft.

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~; Ihre Arbeitsinstrumente Die — in allen fünfzehn Mitgliedsländern einheitlich geltenden — Normen des Gemeinschaftsrechts Ihr mit Eigenmitteln finanzierter Haushalt Das Verwaltungs­ und technische Perso­nal der Gemeinschaftsorgane Der Rechnungshot überprüft die Ausfüh­Ihre Organe und Hilfsorgane Die Organe der Europäischen Gemeinschaft rung des Haushaltsplans der Gemein­schaft." />

Der
Gerichtshof
der
Europäischen Gemeinschaften
f/\ Ά Gil Carlos Rodríguez Iglesias,
Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
c ro
o
ω
"o
0)
1
­O _*:
o
(D
O Was ¡st die Europäische Gemeinschaft!' 2 Inhalt
Rechtsprechung für Europa 4
Zusammensetzung und Aufbau 6
Zuständigkeiten 10
Verfahren4
Der Gerichtshof und die europäische Integration 19
Zukunftsperspektiven 2
Gesamtansicht des Gebäudekomplexes WaS ¡St Ihre Mitglieder
;·r­ι^ · ι ¿n Fünfzehn demokratische Staaten mit 365
ÜietUrOpãISCneUemeinSCnaTLiMillionen Bürgern haben sich freiwillig
zu einem politischen Einigungsvorhaben
zusammengeschlossen, um den großen
Herausforderungen unserer Zeit gemein­
sam zu begegnen.
I? Ihre Ziele
Die europäische Einheit voranzubringen
Die Lebens­ und Arbeitsbedingungen ih­
rer Bürger zu verbessern
Die wirtschaftliche Entwicklung, ausge­
wogene Handelsbeziehungen und den
freien Wettbewerb zu fördern l Í
Die wirtschaftliche Ungleichheit zwi­
schen den verschiedenen Regionen zu
mildern
Den Entwicklungsländern zu helfen
Frieden und Freiheit zu bewahren
> ~; Ihre Arbeitsinstrumente
Die — in allen fünfzehn Mitgliedsländern
einheitlich geltenden — Normen des
Gemeinschaftsrechts
Ihr mit Eigenmitteln finanzierter Haushalt
Das Verwaltungs­ und technische Perso­
nal der Gemeinschaftsorgane Der Rechnungshot überprüft die Ausfüh­Ihre Organe und Hilfsorgane
Die Organe der Europäischen Gemeinschaft
rung des Haushaltsplans der Gemein­
schaft.
Das Europäische Parlament, das in allge­
üUüUüaüüUüUüUüÜUüUUilUÜUÜ
meiner und unmittelbarer Wahl gewählt Parallel zu diesen Organen wirken über
? Generalanwäite
wird und die Völker der Gemeinschaft den Wirtschafts­ und Sozialausschuß, ein
repräsentiert. Es ist an der Rechtsetzung Gremium mit beratender Funktion, die
sowie an der Feststellung des Haushalts­ Vertreter der Gruppen des wirtschaft­
uuauuuuuüüüüüüu plans beteiligt und übt beschränkte, aber lichen und sozialen Lebens (Gewerk­
im Zunehmen begriffene Kontrollbefug­ schaften, Landwirte, Kaufleute usw.) an 15 Richter
nisse aus. der Gestaltung der Rechtsvorschriften der
Gericht erster Instanz
Gemeinschaft mit.
Der Rat, der sich aus fünfzehn Mitglie­ Als weiteres Hilfsorgan des Rates und der
dern zusammensetzt; jede Regierung ent­ Kommission stellt der Ausschuß der Re­
sendet einen Vertreter. Er trifft die grund­ gionen, der ebenfalls Beratungsaufgaben νφ
legenden Entscheidungen und erläßt die wahrnimmt, eine Vertretung der regiona­
wichtigsten gemeinschaftlichen Rechts­ len und lokalen Gebietskörperschaften
*.;.* vorschriften. Im einzelnen richtet sich im institutionellen Gefüge der Gemein­
seine Zusammensetzung nach der je­ schaft dar.
weils behandelten Materie (Außen­,
Die Europäische Investitionsbank hat die Landwirtschafts­, Verkehrs­, Finanz­
Aufgabe, auf finanziellem Gebiet zu ei­minister usw.).
626
ner ausgewogenen Entwicklung der Ge­
meinschaft beizutragen.
Die Kommission, die aus zwanzig unab­
hängigen Mitgliedern besteht. Sie unter­
breitet Vorschläge für die zu erlassenden
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften,
Europäisches Parlament
sorgt für die Einhaltung des Gemein­
schaftsrechts und führt die gemeinsamen
Politiken aus.
Der Gerichtshof, seit seiner Errichtung in
.Cri. 15 £,
Luxemburg ansässig, sichert gemeinsam
mit dem Gericht erster Instanz die Wah­
rung des Rechts im gemeinschaftlichen Wirtschatls­ und Sozialausschuß
Integrationsprozeß.
Ausschuß der Regionen Rechnungshot Die große Neuerung, die die Europäi­ Frage gestellt wird, oder wenn es um
Rechtsprechung schen Gemeinschaften im Vergleich zu seine Anwendung geht.
früheren europäischen Einigungsvorha­
Der Gerichtshof als rechtsprechendes für Europa ben verkörpern, besteht darin, daß sich
Organ der Gemeinschaft ¡st der Dreh-
die Gemeinschaft zur Verwirklichung ih­
und Angelpunkt dieses Schutzmecha­
rer Ziele einzig und allein auf die Macht
nismus. Seine Aufgabe ist es, zu verhin­
des Rechts stützt.
dern, daß jeder Betroffene das
Gemeinschaftsrecht auf seine Weise aus­
In der Tat waren sich die sechs Gründer­
legt und anwendet, zu gewährleisten,
staaten bewußt, daß nur eine durch das
daß die gemeinsamen Normen ihren
Recht geschützte und mit seiner Hilfe
gemeinschaftlichen Charakter bewahren,
verwirklichte Einigung Aussicht auf Dau­
sowie dafür Sorge zu tragen, daß diese
er hatte. So haben sie sich entschlossen,
Normen für alle und unter allen Umstän­
die Europäischen Gemeinschaften auf
den den gleichen Inhalt haben.
eine rechtliche Grundlage zu stellen: die
Verträge von Paris und Rom (EGKS-, Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für
EWG- und Euratom-Vertrag). die Entscheidung über Rechtsstreitig­
keiten zuständig, an denen Mitglied-
Staaten, Gemeinschaftsorgane, Unter­Die Gemeinschaft ist aber nicht nur eine
nehmen und Privatpersonen als Parteien Schöpfung des Rechts, sondern verfolgt
beteiligt sein können. ihre Ziele ausschließlich durch Gestal­
tung und Anwendung einer neuen
Rechtsordnung, eben des Gemein­
Entwicklung des Gerichtshofes schaftsrechts, das sich dadurch aus­
zeichnet, daß es autonom ¡st, in allen
Von seiner Gründung im Jahr 1952 bis
Mitgliedsländern der Gemeinschaft ein­
zum heutigen Tag ist der Gerichtshof
heitlich gilt und sich vom nationalen
mit mehr als 8 600 Rechtssachen befaßt
Recht unterscheidet, dem gegenüber es
worden. Bereits 1 978 betrug die Zahl der
jedoch Vorrang hat, und das zu einem
jährlichen Neueingänge 200; 1985
großen Teil in allen Mitgliedstaaten un­
wurde die Schwelle von 400 Neuein­
mittelbar anwendbar ist.
gängen überschritten.
Wie jede echte Rechtsordnung bedarf Um diesen Ansturm zu bewältigen und
auch diejenige der Gemeinschaft eines gleichzeitig eine unangemessen lange
wirksamen gerichtlichen Schutzes für Dauer der Prozesse zu vermeiden, hat der
den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht in Gerichtshof seine Verfahrensordnung der neuen Situation angepaßt, um die Prozes­
se schneller abschließen zu können, und
er hat beim Rat die Errichtung eines neu­
en Rechtsprechungsorgans beantragt.
Errichtung des
Gerichts erster Instanz
Der Rat hat diesem Antrag entsprochen
und dem Gerichtshof ein Gericht erster
Instanz beigeordnet.
Mit der Errichtung des Gerichts erster
Instanz im Jahr 1989 soll der Rechts­
schutz der Betroffenen verbessert
werden: Ihnen steht nunmehr ein zwei­
stufiger Instanzenzug zur Verfügung, und
der Gerichtshof kann sich auf seine
wesentliche Aufgabe, die einheitliche
Auslegung des Gemeinschaftsrechts,
konzentrieren. Die Mitglieder des Gerichtshofes
Zusammensetzung
Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn
Richtern und neun Generalanwälten. und Aufbau
Die Richter und Generalanwälte werden
von den Regierungen der Mitgliedstaaten
in gegenseitigem Einvernehmen auf
sechs Jahre ernannt; Wiederernennung
¡st zulässig. Dafür sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die jede Gewähr für Unab­
hängigkeit bieten und in ihrem Staat die
für die höchsten richterlichen Ämter
Die Mitglieder des Gerichtshofes
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
oder Juristen von anerkannt hervorragen­
der Befähigung sind.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Gerichtshofes für die
Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist
zulässig. Der Präsident leitet die recht­
sprechende Tätigkeit und die Verwaltung
des Gerichtshofes; er führt den Vorsitz in
den mündlichen Verhandlungen und bei
den Beratungen.
Die Generalanwälte unterstützen den
Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Auf­
gaben. Es obliegt ihnen, in voller
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit öf­
fentlich Schlußanträge zu den Rechts­
sachen, mit denen der Gerichtshof befaßt
¡st, zu stellen und zu begründen. Ihre
Aufgabe darf nicht mit derjenigen eines
Staatsanwalts verwechselt werden; derar­
tige Funktionen übt eher die Kommission
als Hüterin des Gemeinschaftsinteresses Die Mitglieder
des Gerichts erster

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