Gesellschaftsrecht
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EUROPÄISCHE KOMMISSION Gesellschaftsrecht Bereinigte Rechtsakte Stand vom 30.11.1994 • * • • • *•* DE EUROPAISCHE KOMMISSION Gesellschaftsrecht Bereinigte Rechtsakte Stand vom 30.11.1994 • *• • • •*•* DE Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1995 ISBN 92-826-9902-1 © EGKS-EG-EAG, Brüssel «Luxemburg, 1995 Nachdruck — außer zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe gestattet. Printed in Luxembourg HINWEIS Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesem Dokument um eine inoffizielle Zusammenstellung handelt, die lediglich den Zugang zum Gemeinschaftsrecht auf dem betreffenden Gebiet erleichtern soll. Weder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch irgendeine im Namen der Kommission handelnde Person ist dafür verantwortlich, welcher Gebrauch unter Umständen von den darin enthaltenen Informationen gemacht wird. ERLÄUTERUNGEN Dieses Dokument enthält sämtliche Rechtsakte der Gemeinschaft, die auf dem betreffenden Gebiet erlassen wurden. Geänderte Rechtsakte werden in einheitlicher Form wiedergegeben, d.h. sämtliche Änderungen des ursprünglichen Rechtsaktes wurden in den Text integriert. Nicht geänderte Rechtsakte erscheinen so, wie sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Rechtsakte, die aus technischen Gründen nicht in dieses Dokument aufgenommen werden konnten, werden in einer späteren Ausgabe berücksichtigt.

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Langue Deutsch
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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Gesellschaftsrecht
Bereinigte Rechtsakte
Stand vom 30.11.1994
• * •
• •
*•*
DE EUROPAISCHE KOMMISSION
Gesellschaftsrecht
Bereinigte Rechtsakte
Stand vom 30.11.1994
• *•
• •

*•*
DE Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1995
ISBN 92-826-9902-1
© EGKS-EG-EAG, Brüssel «Luxemburg, 1995
Nachdruck — außer zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe gestattet.
Printed in Luxembourg HINWEIS
Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesem Dokument um eine inoffizielle
Zusammenstellung handelt, die lediglich den Zugang zum Gemeinschaftsrecht auf dem
betreffenden Gebiet erleichtern soll.
Weder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch irgendeine im Namen der
Kommission handelnde Person ist dafür verantwortlich, welcher Gebrauch unter Umständen
von den darin enthaltenen Informationen gemacht wird. ERLÄUTERUNGEN
Dieses Dokument enthält sämtliche Rechtsakte der Gemeinschaft, die auf dem betreffenden Gebiet
erlassen wurden. Geänderte Rechtsakte werden in einheitlicher Form wiedergegeben, d.h. sämtliche
Änderungen des ursprünglichen Rechtsaktes wurden in den Text integriert. Nicht geänderte
Rechtsakte erscheinen so, wie sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Rechtsakte, die aus technischen Gründen nicht in dieses Dokument aufgenommen werden konnten,
werden in einer späteren Ausgabe berücksichtigt.
Deckblatt (die Kasten die den bereinigten Texten vorangestellt werden)
Dem bereinigten Text sind folgende Angaben vorangestellt (siehe Beispiel):
1) Hinweis
Diesem ist zu entnehmen, daß der Text nur zu Inforrnationszwecken wiedergegeben wird und
keine rechtliche Gültigkeit besitzt.
Die nachstehende kodifizierte Fas« un g wird von der Kommission zur Information veröffentlicht. Hierdurch werden keine anderen Rechte oder Pflichten begründet
ala jene, die aus den rechtmäßig erlassenen und veröffentlichten Rechtetexte folgen . Nur letztere sind gültig.
2) Zugrundeliegender Rechtsakt
Hierzu werden folgende Angaben gemacht:
CELEX-Dokumentennumrner:
378L0664
vollständiger Titel des Rechtsaktes:
78/664/EWG: RICHTLINIE DES RATES VOM 25. JULI 1978 ZUR FESTLEGUNG DER
SPEZIFISCHEN REINHEITSKRITERIEN FÜR STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG,
DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN
Fundstelle im Amtsblatt:
AMTSBLATT NR. L 223 VOM 14/08/1978, S. 30;
Datum der Mitteilung des Rechtsaktes an die Mitgliedstaaten:
DATUM DER ZUSTELLUNG: 31/07/1978;
bei Richtlinien: Termin für die Umsetzung (Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihre
gesetzlichen Bestimmungen so geändert haben müssen, daß sie den Vorschriften der
Gemeinschaft entsprechen):
DATUM DER UMSETZUNG: 31/01/1980; SIEHE ART. 3. 3) Ànderungsrechtsakte
Diese werden in chronologischer Reihenfolge und mit folgenden Angaben aufgeführt:
CELEX-Dokumentennummer;
Kurztitel des Rechtsaktes, gefolgt von einer in eckigen Klammern gesetzten Zahl, die den
Ursprung der in den Text integrierten Änderung kenntlich macht: [Nr.];
Fundstelle im Amtsblatt;
Datum der Mitteilung des Rechtsaktes an die Mitgliedstaaten;
bei Richtlinien: Umsetzungstermin.
GEÄNDERT DURCH:
382L0712
82/712ÆWG: RICHTLINIE DES RATES VOM 18.0KTOBER 1982 [1J
AMTSBLATT NR. L 297 VOM 23/10/1982, S.31
DATUM DER ZUSTELLUNG: 29/10/1982 M DER UMSETZUNG: 30/06/1984; SIEHE ART. 2
BereinJ2ter Text
Der bereinigte Text enthält nur die einzelnen Artikel und die Anhänge, es werden also weder die
Sichtvermerke noch die Erwägungsgründe des Rechtsaktes wiedergegeben.
Änderungen des Rechtsaktes werden im Text folgendermaßen wiedergegeben (siehe Beispiele):
1) Kennzeichnung der À nderung
Eine Änderung, die den ursprünglichen Text ersetzt oder ergänzt, wird dadurch kenntlich
gemacht, daß der neue Text in Anführungsstriche gesetzt ist und ihm eine Zahl in
eckigen Klammern folgt. Es ist darauf zu achten, daß die Anfuhrungsstriche in diesem
Fall mit einem Zwischenraum gesetzt sind.:
" geänderter Text " [Nr.];
Artikel 5
" (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Hexamethylentetramin:
a) in Halbkonserven aus Fischen und Fischereierzeugnissen mit einem höheren pH-Wert als 4,5 unter der
Bedingung zulassen, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesem Stoff 500 mg/kg nicht
übersteigt;
b) bei Kaviar (Störrogen) und anderen ungeräucherten Fischrogen unter der Bedingung zulassen, daß zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesem Stoff lg/kg nicht übersteigt. " [10]
N.B. Befinden sich die Anführungsstriche dagegen unmittelbar neben dem ersten und
letzten Buchstaben der Wörter und folgt keine eckige Klammer, so gehören sie zum
ursprünglichen Text. Eine Änderung, die ausschließlich in der Streichung eines Teils des ursprünglichen
Textes besteht, wird folgendermaßen gekennzeichnet:
"..." [Nr]:
(3) -..." [17].
Auf dem Deckblatt einiger bereinigten Texte werden Änderungsrechtsakte aufgeführt,
die keine Änderung des zugrundeliegenden Rechtsaktes bewirken. Dies ist z.B. bei
Änderungen der Fall, die selbst durch spätere Rechtsakte aufgehoben wurden. Sie
erscheinen daher nicht im bereinigten Text.
2) Ursprung der À nderung
Der Ursprung einer Änderung ist anhand der in eckigen Klammern gesetzten Zahl
unmittelbar im Anschluß an den neuen Text festzustellen. Diese Zahl verweist auf die auf
dem Deckblatt aufgeführten Änderungsrechtsakte.
b) bei Kaviar (Störrogen) und anderen ungeräucherten Fischrogen unter der Bedingung zulassen, daß zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesem Stoff lg/kg nicht übersteigt. " [10]
3) Eckige Klammern [ ]
Angaben in eckigen Klammern dienen der Erläuterung von Änderungen; sie sind nicht
Teil des Textes:
" (2) " [17] " Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über
die Verwendung von Formaldehyd in "Grana-padano" -Käse beibehalten, sofern das in den Verkehr gebrachte
Enderzeugnis nicht mehr als 0,5 mg/kg freies und/oder gebundenes Formaldehyd enthält. " [14]
(3) "..." [17]
[Aufhebung der Absätze 2 und 3 (b) des Artikels 5 und Artikel 5 Absatz 3 (a) wird Absatz 2].
4) Anhänge
Die Anhänge werden nach denselben Regeln dargestellt wie der eigentliche Text.
Man beachte daß
die Darstellung der Tabellen von der Darstellung im Amtsblatt abweicht;
Bilder und Symbole nicht wiedergegeben werden konnten, sie sind dem Amtsblatt zu
entnehmen.

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