Leitfaden des Rates der Europaïschen Gemeinschaften
168 pages
Deutsch

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Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1/1986 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 1.

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Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
1/1986 Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 1. April 1986 Diese Veröffentlichung erscheint ebenfalls in den folgenden Sprachen:
ES ISBN 92-824-0333-5
DAN 92-824-0334-3
GR ISBN 92-824-0336-X
ENN 92-824-0337-8
FR ISBN 92-824-0338-6
ITN 92-824-0339-4
NL ISBN 92-824-0340-8
PTN 92-824-0341-6
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein­
schaften, 1986
ISBN 92-824-0335-1
Katalognummer: BX-46-86-282-DE-C
© EGKS-EWG-EAG, Brüssel-Luxemburg, 1986
Printed in the Federal Republic of Germany INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Rat der Europäischen Gemeinschaften 5
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 7
Vorsitz des Rates 8
Verzeichnis der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die gewöhnlich an
den Ratstagungen teilnehmen 9
Belgien 10
Dänemark2
Deutschland3
Griechenland5
Spanien7
Frankreich9
Irland 21
Italien
Luxemburg4
Niederlande
Portugal6
Vereinigtes Königreich8
Ausschuß der Ständigen Vertreter 31
COREPER II2 R I
Besonderer Ausschuß (Artikel 113)
Sonderausschuß Landwirtschaft
Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen6 rß für Urananreicherung (COPENUR) 37
Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
Energieausschuß 38
Ausschuß für Bildungsfragen
Engerer Ausschuß „Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittlän­
dern"9
Arbeitsgruppen
Ständige Vertretungen 41
Belgien2
Dänemark7
Deutschland 53
Griechenland 60
Spanien 7
Frankreich5 Irland 79
Italien 83
Luxemburg 90
Niederlande1
Portugal5
Vereinigtes Königreich
Generalsekretariat des Rates 10
Kabinett8
Juristischer Dienst 11
Generaldirektion A2 n Bn C7
Generaldirektion Dn E 120 n F
Generaldirektion G3
Assoziationsräte5
EWG — Türkei6
EWG — Malta7
EWG — Zypern8
Kooperationsräte9
EWG — Algerien 130
EWG — Marokko1
EWG — Tunesien2
EWG — Ägypten3
EWG — Jordanien4
EWG — Syrien 135
EWG — Libanon6
EWG — Israel7
EWG — Jugoslawien8
Ministerrat AKP — EWG9
Verzeichnis der Vertreter der AKP ·. . 143
Ausschuß Hoher Beamter „COST" 161 RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. Zusammensetzung
Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsen­
det eines ihrer Mitglieder. Die Zusammensetzung des Rates kann sich also je nach
den zu erörternden Fragen ändern. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitglied­
staaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar — nach
Ablauf der derzeitigen Rotationsperiode, in der der Vorsitz noch den Niederlan­
den und dem Vereinigten Königreich zufällt — in folgender Reihenfolge der
Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutsch­
land, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Nieder­
lande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Grie­
chenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Der Rat wird auf Veranlassung seines Präsidenten, eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.
2. Zuständigkeiten
Durch die Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften, die
1967 wirksam wurde, trat an die Stelle des Besonderen Ministerrates der EGKS
und der Räte der EWG und Euratoms ein gemeinsamer Rat. Er übt die diesen
Organen zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Maßgabe des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, des Vertrags zurg dern Wirtschaftsgemeinschaft und
des Vertrags zur Gründung dern Atomgemeinschaft, des sogenann­
ten Fusions Vertrags von 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrags von
1972 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, des
Vertrags von 1979 über den Beitritt Griechenlands, sowie des Vertrags von 1985
über den Beitritt Spaniens und Portugals.
Nach den Verträgen von Rom (EWG, Euratom) sorgt der Rat für die
Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; er besitzt eine Entschei­
dungsbefugnis. Jede Bestimmung von allgemeiner Tragweite oder gewisser
Bedeutung muß vom Rat erlassen werden, der aber, von wenigen Fällen
abgesehen, nur aufgrund eines Vorschlags der Kommission beschließen kann.
Der Unterschied zwischen den Verträgen von Rom und dem Vertrag von Paris
(EGKS) liegt darin, daß nach ersteren der Rat im allgemeinen auf Vorschlag der
Kommission beschließt, während nach letzterem die Hohe Behörde (heute die
Kommission) ebenfalls im allgemeinen nach Zustimmung des Rates entscheidet.
3. Willensbildung des Rates
Nach dem EWG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag beschließt der Rat,
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Allerdings
schreiben die Verträge für die weitaus meisten Fälle entweder Einstimmigkeit
oder qualifizierte Mehrheit vor. Bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit haben die Mitgliedstaaten
nach diesen Verträgen folgende Anzahl Stimmen: Deutschland, Frankreich,
Italien, Vereinigtes Königreich: 10; Spanien: 8; Belgien, Griechenland, Niederlan­
de, Portugal: 5; Irland, Dänemark: 3; Luxemburg: 2; Gesamtzahl der Stimmen:
76.
Muß der Rat aufgrund dieser Verträge auf Vorschlag der Kommission
beschließen, so sind für die qualifizierte Mehrheit 54 Stimmen erforderlich.
In den übrigen Fällen sind 54 Stimmen notwendig, welche die Zustimmung
von mindestens acht Ratsmitgliedern umfassen.
Ändert der Rat einen Kommissionsvorschlag, so kann der ändernde Rechts­
akt nur einstimmig beschlossen werden.
Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen eines Beschlusses des Rates,
der der Einstimmigkeit bedarf, nicht entgegen.
In EGKS-Fragen werden — abgesehen von der Sonderregelung für Haus­
haltsfragen — die Entscheidungen des Rates mit Ausnahme der Entscheidungen,
die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, mit Mehrheit
der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die
absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen
der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, enthält, die mindestens je ein Neuntel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
4. Form der Rechtsakte des Rates
Die Rechtsakte des Rates in EWG- und EAG-Fragen können die Form von
Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
haben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitglied­
staat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel;
die Entscheidung, die an einen Mitgliedstaat oder an ein Unternehmen bzw. eine
Einzelperson gerichtet sein kann, ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind­
lich, die sie bezeichnet; Empfehlungen und Stellungnahmen schließlich sind nicht
verbindlich. Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden und
treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richtlinien und Entscheidungen werden mit ihrer
Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam.
Außer den Rechtsakten, deren Rechtswirkung in diesen Verträgen ausdrück­
lich geregelt ist, nimmt der Rat Beschlüsse auf verschiedenen Gebieten sowie
Entschließungen an; die rechtliche Tragweite dieser Rechtsakte ist je nach Fall zu
beurteilen.
5. Vorsitz des Rates
Der Präsident des Rates, der — wie oben dargelegt — den Vorsitz für die
Dauer von sechs Monaten wahrnimmt, übt seine Funktion als Koordinator in
möglichst umfassender Weise aus. Er sorgt für den reibungslosen Ablauf der
Arbeit des Rates und bemüht sich um die Ermittlung konkreter Lösungen für die
dem Rat vorliegenden Fragen. KONFERENZ DER VERTRETER DER
REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Die Verträge zur Gründung der EWG, der EAG und der EGKS sehen vor,
daß bestimmte Beschlüsse von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen­
seitigen Einvernehmen gefaßt werden.
So wer

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