Leitfaden des Rates der Europäischen Union
204 pages
Deutsch

Découvre YouScribe en t'inscrivant gratuitement

Je m'inscris

Découvre YouScribe en t'inscrivant gratuitement

Je m'inscris
Obtenez un accès à la bibliothèque pour le consulter en ligne
En savoir plus
204 pages
Deutsch
Obtenez un accès à la bibliothèque pour le consulter en ligne
En savoir plus

Description

Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION 1993 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, 1993 Hinweis Dieser Leitfaden wird vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht. An­fragen und/oder Änderungswünsche nimmt entgegen: Herr BUCCARELLA Generalsekretariat des Rates Rue de la Loi 170 B-1048 BRÜSSEL Tel. 02/234 65 89 Fax4 83 75 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein­schaften, 1994 ISBN 92-824-1089-7 © EKGS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1994 Printed in Italy Inhaltsverzeichnis Seite Rat der Europäischen Union 7 Vorsitz des Rates 9 Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 11 Verzeichnis der Vertreter dern der Mitgliedstaaten, die gewöhnlich an den Ratstagungen teilnehmen 13 Belgien 15 Dänemark6 Deutschland8 Griechenland 21 Spanien4 FrankreichIrland7 Italien 30 LuxemburgNiederlande5 PortugalVereinigtes Königreich9 Ausschuß der Ständigen Vertreter 4Coreper II6 r I8 Besonderer Ausschuß „Artikel 113" 51 Sonderausschuß LandwirtschaftStändiger Ausschuß für BeschäftigungsfragenHaushaltsausschuß 51 Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) . .

Sujets

Informations

Publié par
Nombre de lectures 13
Langue Deutsch
Poids de l'ouvrage 1 Mo

Extrait

Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN UNION
1993 Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, 1993 Hinweis
Dieser Leitfaden wird vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht. An­
fragen und/oder Änderungswünsche nimmt entgegen:
Herr BUCCARELLA
Generalsekretariat des Rates
Rue de la Loi 170
B-1048 BRÜSSEL
Tel. 02/234 65 89
Fax4 83 75
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein­
schaften, 1994
ISBN 92-824-1089-7
© EKGS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1994
Printed in Italy Inhaltsverzeichnis
Seite
Rat der Europäischen Union 7
Vorsitz des Rates 9
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 11
Verzeichnis der Vertreter dern der Mitgliedstaaten,
die gewöhnlich an den Ratstagungen teilnehmen 13
Belgien 15
Dänemark6
Deutschland8
Griechenland 21
Spanien4
Frankreich
Irland7
Italien 30
Luxemburg
Niederlande5
Portugal
Vereinigtes Königreich9
Ausschuß der Ständigen Vertreter 4
Coreper II6 r I8
Besonderer Ausschuß „Artikel 113" 51
Sonderausschuß Landwirtschaft
Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen
Haushaltsausschuß 51
Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) . . 52
Ausschuß für Bildungsfragen2
3 Seite
Ausschuß für Kulturfragen 52
EngererAusschuß„Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten
mit Drittländern"53
Energieausschuß53
Ständiger Ausschuß für Urananreicherung (Copenur) 54
Arbeitsgruppen 54
StändigeVertretungen55
Belgien57
Dänemark62
Deutschland68
Griechenland75
Spanien85
Frankreich92
Irland98
Italien 102
Luxemburg109
Niederlande110
Portugal116
VereinigtesKönigreich123
GeneralsekretariatdesRates129
Kabinett132
JuristischerDienst134
Generaldirektion A136 n Β 141 nC144
GeneraldirektionD146 nE148 n F151
Generaldirektion G153
Assoziationsräte 155
EWG—Türkei157
EWG—Malta158
EWG—Zypern159 Seite
Kooperationsräte 161
EWG—Algerien3
EWG—Marokko4
EWG—Tunesien5
EWG—Ägypten6
EWG—Jordanien7
EWG—Syrien8
EWG—Libanon9
EWG—Israel 170
Ministerrat AKP—EWG1
Vertretungen der AKP-Staaten
Ausschuß Hoher Beamter „COST" 195 Rat der Europäischen Union
1. Zusammensetzung
Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet
eines ihrer Mitglieder. Die Zusammensetzung des Rates kann sich also je nach
den zu erörternden Fragen ändern. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaa­
ten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender
Reihenfolge:
— während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
— während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Grie­
chenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Der Rat wird auf Veranlassung seines Präsidenten, eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.
2. Zuständigkeiten
Durch die Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften, die 1967
wirksam wurde, trat an die Stelle des Besonderen Ministerrates der EGKS und
der Räte der EWG und der EAG ein gemeinsamer Rat. Er übt die diesen Organen
zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Maßgabe des Vertrages
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des
Vertrages zur Gründung dern Wirtschaftsgemeinschaft und des s zurg dern Atomgemeinschaft, des sogenannten
Fusionsvertrages von 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrages
von 1972 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs,
des Vertrages von 1979 über den Beitritt Griechenlands sowie des Vertrages von
1985 über den Beitritt Spaniens und Portugals.
Nach den Römischen Verträgen (EWG, EAG) sorgt der Rat für die Abstimmung
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; er besitzt eine Entscheidungsbefugnis.
Jede Bestimmung von allgemeiner Tragweite oder gewisser Bedeutung muß vom
Rat erlassen werden, der aber, von wenigen Fällen abgesehen, nur aufgrund
eines Vorschlags der Kommission beschließen kann. Der Unterschied zwischen
den Römischen Verträgen und dem Pariser Vertrag (EGKS) Hegt darin, daß nach
ersterem der Rat im allgemeinen auf Vorschlag der Kommission beschließt,
während nach letzterem die Hohe Behörde (heute die Kommission) im allgemei­
nen nach Zustimmung des Rates entscheidet.
3. Willensbildung des Rates
Nach dem EWG- und dem EAG-Vertrag beschließt der Rat, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Allerdings schreiben die Verträ­
ge für die weitaus meisten Fälle entweder Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehr­
heit vor. Bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit haben die Mitgliedstaaten nach
diesen Verträgen folgende Anzahl Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien,
Vereinigtes Königreich: 10; Spanien: 8; Belgien, Griechenland, Niederlande,
Portugal: 5; Irland, Dänemark: 3; Luxemburg: 2; Gesamtzahl der Stimmen: 76.
Muß der Rat aufgrund dieser Verträge auf Vorschlag der Kommission beschlie­
ßen, so sind für die qualifizierte Mehrheit 54 Stimmen erforderlich.
In den übrigen Fällen sind 54 Stimmen notwendig, welche die Zustimmung von
mindestens acht Ratsmitglledern umfassen.
Ändert der Rat einen Kommissionsvorschlag, so kann der ändernde Rechtsakt
nur einstimmig beschlossen werden.
Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen eines Beschlusses des Rates, der
der Einstimmigkeit bedarf, nicht entgegen.
In EGKS-Fragen werden — abgesehen von der Sonderregelung für Haushaltsfra­
gen — die Entscheidungen des Rates mit Ausnahme der Entscheidungen, die
einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, mit Mehrheit der
Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die
absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten enthält, einschließlich der
Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Neuntel
des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
4. Form der Rechtsakte des Rates
Die Rechtsakte des Rates in EWG- und EAG-Fragen können die Form von
Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnah­
men haben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat,
an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel;
die Entscheidung, die an einen Mitgliedstaat oder an ein Unternehmen bzw. eine
Einzelperson gerichtet sein kann, ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind­
lich, die sie bezeichnet; Empfehlungen und Stellungnahmen schließlich sind
nicht verbindlich. Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden und
treten, sofern in Ihnen nichts anderes bestimmt ist, am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richtlinien und Entscheidungen werden mit ihrer
Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam.
Außer den Rechtsakten, deren Rechtswirkung in diesen Verträgen ausdrücklich
geregelt ist, nimmt der Rat Beschlüsse auf verschiedenen Gebieten sowie Ent­
schließungen an; die rechtliche Tragweite dieser Rechtsakte ist je nach Fall zu
beurteilen.
5. Vorsitz des Rates
Der Präsident des Rates, der — wie oben dargelegt — den Vorsitz für die Dauer
von sechs Menaten wahrnimmt, übt seine Funktion als Koordinator in möglichst
umfassender Weise aus. Er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Arbelt des
Rates und bemüht sich um die Ermittlung konkreter Lösungen für die dem Rat
vorliegenden Fragen.
8

  • Univers Univers
  • Ebooks Ebooks
  • Livres audio Livres audio
  • Presse Presse
  • Podcasts Podcasts
  • BD BD
  • Documents Documents