DRITTES AKP-EWG-ABKOMMEN VON LOME (unterzeichnet am 8. Dezember 1984) Geschäftsordnung des MINISTERRATES Geschäftsordnung des BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES DRITTES AKP-EWG-ABKOMMEN VON LOME (unterzeichnet am 8. Dezember 1984) Geschäftsordnung des MINISTERRATES Geschäftsordnung des BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES DRITTES AKP-EWG-ABKOMMEN VON LOME Inhaltsverzeichnis 1. Geschäftsordnung des AKP-EWG-Ministerrates 3 2.g des AKP-EWG-Botschafterausschusses 15 GESCHAEFTSORDNUNG DES MINISTERRATES Artikel 1 (1) Der Ministerrat, nachstehend "Rat" genannt, wird von seinem Präsidenten zu der in Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen jährlichen Tagung für einen Termin einberufen, den der Präsident nach Anhörung der Mitglieder des Rates bestimmt. (2) Auf Antrag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft tritt der Rat ferner zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, für die der Präsident nach Anhörung der Mitglieder des Rates den Termin bestimmt. Artikel 2 Der Rat tritt - entsprechend seinem diesbezüglichen Beschluss - an den üblichen Tagungsorten des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder am Sitz des AKP-Generalsekretariats oder in einer Stadt eines AKP-Staates zusammen. Artikel 3 (1) Der Präsident stellt für jede Tagung die vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den anderen Mitgliedern des Rates dreisslg Tage vor Beginn der Tagung mitgeteilt.