Reglement für den VR-Ausschuss Revision“ (Audit Committee“)
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Anhang 1.3 Reglement für den VR-Ausschuss „Revision“ („Audit Committee“)1 Aufgaben des Ausschusses Der Ausschuss „Revision“ behandelt alle Verwaltungsratsgeschäfte aus dem Bereich der internen und exter-nen Revision sowie alle im Verwaltungsrat zu behandelnden Themen, welche spezifische Finanzexpertise be-dingen (z.B. betreffend Steuern, Ausschüttungspolitik). Er nimmt Stellung zu Geschäften, die in der Entschei-dungskompetenz des Verwaltungsrates liegen, und entscheidet abschliessend in denjenigen Geschäften, für welche er selber die Entscheidungskompetenz hat. 2 Personen- oder Funktionsbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personen- oder Funktionsbezeichnungen, für die das generische Mas-kulinum verwendet wird, richten sich sowohl an Frauen als auch an Männer. 3 Ausschussmitglieder Der Ausschuss setzt sich aus im Sinne der anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien unabhängi-gen Mitgliedern zusammen, welche über das notwendige Fachwissen im Finanz- und Rechnungswesen verfü-gen. 4 Funktionen und Befugnisse 4.1 Anträge zu Handen des Verwaltungsrates Der Ausschuss behandelt nachfolgende Geschäfte und stellt dem Verwaltungsrat Antrag zur: 1. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 2. Wahl und allenfalls Abberufung der von der Generalversammlung der Gesellschaft zu wählenden bzw. abzuberufenden Revisionsstelle; 3. mmlung der Konzerngesellschaften Kategorie I zu wählenden bzw. ...

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Anhang 1.3 Reglement für den VR-Ausschuss „Revision“ („Audit Committee“)
1 Aufgabendes Ausschusses Der Ausschuss „Revision“ behandelt alle Verwaltungsratsgeschäfte aus dem Bereich der internen und exter-nen Revision sowie alle im Verwaltungsrat zu behandelnden Themen, welche spezifische Finanzexpertise be-dingen (z.B. betreffend Steuern, Ausschüttungspolitik). Er nimmt Stellung zu Geschäften, die in der Entschei-dungskompetenz des Verwaltungsrates liegen, und entscheidet abschliessend in denjenigen Geschäften, für welche er selber die Entscheidungskompetenz hat. 2 Personen-oder Funktionsbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personen- oder Funktionsbezeichnungen, für die das generische Mas-kulinum verwendet wird, richten sich sowohl an Frauen als auch an Männer. 3 Ausschussmitglieder Der Ausschuss setzt sich aus im Sinne der anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien unabhängi-gen Mitgliedern zusammen, welche über das notwendige Fachwissen im Finanz- und Rechnungswesen verfü-gen. 4 Funktionenund Befugnisse
4.1 Anträgezu Handen des Verwaltungsrates Der Ausschuss behandelt nachfolgende Geschäfte und stellt dem Verwaltungsrat Antrag zur: 1.Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 2.Wahl und allenfalls Abberufung der von der Generalversammlung der Gesellschaft zu wählenden bzw. abzuberufenden Revisionsstelle; 3.Wahl und allenfalls Abberufung der von der Generalversammlung der Konzerngesellschaften Kategorie I zu wählenden bzw. abzuberufenden Revisionsstelle; 4.Überwachung der Geschäftsentwicklung anhand der von der Geschäftsleitung im Jahresablauf zuhanden des Ausschusses erstellten finanziellen Unterlagen und Kommentaren; 5.Genehmigung des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung, Jahresbericht und Konzernrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Festlegung der Dividende; 6.Genehmigung der Quartalsabschlüsse und Kenntnisnahme der Hochrechnungen; 7.Genehmigung der Eröffnungsbilanz bei der Gründung neuer Tochtergesellschaften (Peak Exposure > 20 Mio. CHF); 8.Entscheid über Aktieneintragungsgesuche nach Ziffer 3.5 der Statuten (Vinkulierungsbestimmungen);
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Anhang 1.3 zum Organisationsreglement
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9.Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Anhang 1.3
4.2 Entscheidkompetenzendes Ausschusses Die nachfolgenden Geschäfte - sowie durch VR-Beschluss allfällige weitere, nicht unter Ziffer 4.1 aufgeführte Geschäfte - werden vom Ausschuss in abschliessender Kompetenz behandelt und entschieden. Der Verwal-tungsrat wird über die Beschlüsse orientiert. 1.Genehmigung eines aussagefähigen Frühwarnsystems der Konzernleitung, um Risiken und Bedrohungen zu erkennen und Gegenmassnahmen einzuleiten sowie die eingeleiteten Aktionen zur Budget- resp. Pla-nerfüllung zu überprüfen; 2.Prüfung, ob die Revisionsstelle als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist; 3.Prüfung der Leistung der Revisoren; 4.Prüfung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle in tatsächlicher Hinsicht und dem Anschein nach, insbe-sondere bezüglich -Selbstprüfung eigener Arbeiten -Vereinbarkeit der Revisionstätigkeit mit allfälligen Beratungsmandaten -Beeinträchtigung der Unabhängigkeit 5.Sicherstellung des gesetzlichen Rotationsprinzips für den leitenden Revisor (Mandatsleiter) und Erörterung mit der Konzernleitung, ob und wann ein Wechsel der Revisoren erfolgen soll unter Beachtung der an-wendbaren Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien; 6.Abschluss der Honorarvereinbarung mit den Revisoren; 7.Erlass und Sicherstellung der Einhaltung einer “Audit Guideline”, welche unter anderem -die Aufgaben der Revisionsstelle festlegt; -die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sicherstellt; -die allgemeinen Grundsätze für die Genehmigung der von der Revisionsstelle zu erbringenden Leis-tungen enthält, wobei die Zustimmung zu Dienstleistungen auch nach allgemeinen, jedoch hinrei-chend bestimmten Grundsätzen erteilt werden kann. 8.Der Ausschuss „Revision“ darf nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen einem oder mehreren Mitgliedern des Ausschusses „Revision“ die Aufgabe übertragen, einzel-nen Prüfungs- oder Nicht-Prüfungsleistungen der Revisionsstelle zuzustimmen. Eine solch erfolgte Zu-stimmung ist dem Ausschuss „Revision“ bei seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. 9.Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Konzernleitung und den Revisoren, die sich im Rahmen des Jahresabschluss ergeben; 10.Führen einer jährlichen Aussprache (closing conference) über den Jahresabschluss mit der Revisionsstelle, vor welcher die Revisionsstelle einen Bericht erstellt mit Ausführungen zu (i) denfür die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlichen Bewertungs-grundsätze und -praktiken („critical accounting policies“); (ii) sämtlichenalternativ zulässigen Bewertungsgrundsätze und -praktiken im Rahmen der Rech-nungslegung, insbesondere nach IFRS, die die Revisionsstelle mit der Konzernleitung erörtert
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Anhang 1.3 zum Organisationsreglement
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Anhang 1.3 hat, einschließlich der Auswirkungen, die eine Anwendung dieser alternativen Bewertungs-grundsätze und -praktiken auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hät-te, sowie zu den von der Revisionsstelle nach ihrem fachkundigen Urteil befürworteten Be-wertungsgrundsätze und -praktiken; und (iii) allenwesentlichen Schriftstücken, die zwischen der Revisionsstelle und der Konzernleitung ausgetauscht wurden, insbesondere Berichte der Revisionsstelle an die Konzernleitung oder eine Liste ungeklärter Fragen und abweichender Bewertungen und Einschätzungen; 11.Berichterstattung durch den CEO und CFO über (i) dasVorhandensein erheblicher Schwächen und Lücken im internen Kontrollsystem der Fi-nanzberichterstattung („internal controls over financial reporting“), soweit diese Schwächen und Lücken geeignet sind, die externe Rechnungslegung der Gesellschaft zu beeinträchtigen, (ii) gegendas Vermögen der Gesellschaft gerichtete Straftaten, gleichgültig, ob diese wesentliche Auswirkungen auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben, soweit diese von Mitgliedern der Konzernleitung, leitenden Mitarbeitern oder Mitarbeitern, deren Aufga-ben im Bereich des internen Finanzberichts- und Prüfungsverfahren liegen, begangen worden sind; 12.Wahl und allenfalls Abberufung der von der Generalversammlung der Konzerngesellschaften Kategorie II und III zu wählenden bzw. abzuberufenden Revisionsstelle; 13.Erlass und Sicherstellung der Einhaltung eines „Code of Ethics“, welcher für den CEO und CFO der Ge-sellschaft sowie von Konzerngesellschaften und andere Führungskräfte, die für die Finanzberichterstat-tung verantwortlich sind, unter anderem aufrichtiges und ethisches Verhalten vorschreibt und die Hand-habung von Interessenkonflikten festlegt; 14.Genehmigung eines Verfahrens für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beanstandungen in Fragen der externen Rechnungslegung, des internen Kontrollsystem der Finanzberichterstattung sowie der Ab-schlussprüfung und für die vertrauliche, anonyme Vorlage durch Angestellte über fragwürdige Rech-nungslegungs- oder Prüfungspraktiken; 15.Führung des Aktienbuches/-registers; 16.Vorkehrungen zur Vermeidung von Insidergeschäften; 17.Genehmigung der Grundsätze für die Bekanntgabe börsenrelevanter Informationen (inkl. ad hoc-Publizität); 18.Genehmigung des integrierten strategischen Prüfplanes; 19.Ernennung und Festlegung der Entschädigung des Head of Internal Audit; 20.Berichterstattung durch Head of Internal Audit insbesondere über Prüfergebnisse und Zusammenarbeit mit internen und externen Stellen; 21.Überwachung der Organisation und Prozesse des internen Kontrollsystems der Finanzberichterstattung (IKS) und Sicherstellung eines angemessenen Risikomangements; 22.Erteilung von Aufträgen an Internal Audit; 23.Entscheid über grundsätzliche Steuerfragen;
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Anhang 1.3 zum Organisationsreglement
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Anhang 1.3 24.Genehmigung und Erlass weiterer Verfahren und Reglemente neben Audit Guideline und Code of Ethics, die nach Ansicht des Audit Committee’s zur pflichtgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig oder dienlich sind. 4.3 Ausführungund Überwachung von Entscheiden Der Ausschuss überwacht die Ausführung der unter Ziffer 4.1 und 4.2 aufgeführten Entscheide. Er kann in diesen Geschäften auch ausserhalb der Sitzungen Auskünfte von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen verlangen. Der Ausschuss orientiert den Verwaltungsrat bei allfälligen Abweichungen von gefällten Entscheidungen.
4.4 DerVorsitzende des Ausschusses Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Ausschusses. Daneben ist er insbesondere zuständig für: Organisation der Arbeit des Ausschusses Einberufung der Sitzungen ichterstattung an den Verwaltungsrat Ber Sicherstellung der Verbindung zu den Ausschüssen „Finanzen“, “Personal und Organisation“ und „Kompensation“. Der Vorsitzende des Ausschusses „Revision“ pflegt zudem mit dem Leiter der Revisionsstelle und dem Leiter der internen Revision der Swisscom AG einen engen Informationsaustausch.
5 Arbeitsweisedes Ausschusses
5.1 Einberufungund Traktanden Der Ausschuss tagt auf Einladung des Vorsitzenden des Ausschusses, im Verhinderungsfalle seines Stellvertre-ters oder auf Verlangen eines Ausschuss-Mitgliedes, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende stellt die Traktandenliste für die Sitzung auf. Jedes Ausschuss-Mitglied meldet Vorschläge und Anregungen, welche in die Traktandenliste aufgenommen werden sollen (min. 8 Tage im Voraus). Die definitive Einladung erfolgt schriftlich und in Absprache mit den Ausschuss-Mitgliedern (min. 5 Tage im Voraus). 5.2 Hinzuziehungexterner Berater Der Ausschuss „Revision” ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach pflichtgemä-ßem Ermessen Dritter, insbesondere unabhängiger Rechtsanwälte, Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprü-fer oder anderer Berater und Fachleute, zu bedienen, diese auszuwählen, Verträge mit ihnen zu schließen o-der zu kündigen sowie deren Honorare, Kosten und Auslagen zu zahlen, ohne dass es hierfür einer Zustim-mung der Konzernleitung oder Verwaltungsrats bedürfte.Dem Ausschuss sind durch die Gesellschaft für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Mittel bereitzustellen.
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Anhang 1.3
5.3 Leitungund Teilnehmer Der Vorsitzende oder - im Falle seiner Verhinderung - der Stellvertreter leitet die Sitzungen des Ausschusses. Zu den Sitzungen können andere Mitglieder des Verwaltungsrates, einzelne Mitglieder der Konzernleitung, Mitglieder der Revisionsstelle oder andere Fachspezialisten mit beratender Stimme beigezogen werden.
5.4 Beschlussfassung Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse an Sitzungen oder in Telefon- oder Videokonferenzen. Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung anwesend sein oder an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Ein Ausschussmitglied kann sich weder durch ein anderes Ausschussmitglied noch durch einen Dritten vertre-ten lassen. Bei bekannten Entscheidungsvorlagen ist eine schriftliche Stellungnahme zulässig, welche jedoch nicht als Stimmabgabe gilt. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende bzw. sein Stell-vertreter hat den Stichentscheid. Bei Anträgen an den Verwaltungsrat wird - sofern der Beschluss nicht einstimmig erfolgte - auch die Meinung der unterlegenen Minderheit dargelegt.
5.5 Berichterstattung,Protokoll, Sekretariat Der Vorsitzende erstattet dem Verwaltungsrat einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses. Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt, das die Anträge und die gefassten Beschlüsse dokumentiert. Die Protokolle sind vertraulich und werden nur an den vom Ausschuss festgelegten Personen-kreis abgegeben. Sekretariatsarbeiten und Protokollführung werden in der Regel vom Verwaltungsratssekretariat besorgt.
6 Schlussbestimmung Das vorliegende Reglement des VR-Ausschusses „Revision“ ist vom Verwaltungsrat in der Sitzung vom 4. März 2008 revidiert und auf den 5. März 2008 in Kraft gesetzt worden.
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