Die Effektenmarktaufsicht in der Europäischen Gemeinschaft
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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Studien Die Effektenmarktaufsicht in der Europäischen Gemeinschaft REIHE WETTBEWERB - Q1 RECHTSANGLEICHUNG - 1978 Ol KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Die Effektenmarktaufsicht in der Europäischen Gemeinschaft Bericht über eine rechtsvergleichende Studie vorgelegt von Prof. Dr. E. Wymeersch Universitaire Instelling Antwerpen SAMMLUNG STUDIEN Reihe Wettbewerb — Rechtsangleichung Nr. 31 Brüssel, Dezember 1977 Die vorliegende Veröffentlichung ist ebenfalls verfügbar in EN ISBN 92-825-0345-3 FRN 92-825-0346-1 NL ISBN 92-825-0343-7 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung ©Copyright EGKS - EWG - EAG, Brüssel-Luxemburg, 1978 Printed in Belgium ISBN 92-825-0344-5 Katalognummer: CB-NP-78-031-DE-C VORWORT Bei den Vorbereitungen zu diesem Bericht konnte ich mit der Unterstützung und der Mitarbeit zahlreicher Personen rechnen, vor allem mit der der Vertreter der AufSichtsorgane. Sie haben nicht nur die grundlegenden Informationen geliefert oder auf verfügbare Doku­mentationen hingewiesen, sondern darüber hinaus die Bedeutung und das relative Gewicht ihrer nationalen Vorschriften erläutert. Schließlich haben sie wertvolle Angaben über die faktische Wirkung und über die Anwendung der Aufsichtsbestimmungen gemacht sowie die aktuellen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang aufgezeigt.

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Studien
Die Effektenmarktaufsicht
in der Europäischen Gemeinschaft
REIHE WETTBEWERB - Q1
RECHTSANGLEICHUNG - 1978 Ol KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Die Effektenmarktaufsicht
in der Europäischen Gemeinschaft
Bericht über eine
rechtsvergleichende Studie
vorgelegt von
Prof. Dr. E. Wymeersch
Universitaire Instelling Antwerpen
SAMMLUNG STUDIEN
Reihe Wettbewerb — Rechtsangleichung Nr. 31
Brüssel, Dezember 1977 Die vorliegende Veröffentlichung ist ebenfalls verfügbar in
EN ISBN 92-825-0345-3
FRN 92-825-0346-1
NL ISBN 92-825-0343-7
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung
©Copyright EGKS - EWG - EAG, Brüssel-Luxemburg, 1978
Printed in Belgium
ISBN 92-825-0344-5
Katalognummer: CB-NP-78-031-DE-C VORWORT
Bei den Vorbereitungen zu diesem Bericht konnte ich
mit der Unterstützung und der Mitarbeit zahlreicher
Personen rechnen, vor allem mit der der Vertreter der
AufSichtsorgane. Sie haben nicht nur die grundlegenden
Informationen geliefert oder auf verfügbare Doku­
mentationen hingewiesen, sondern darüber hinaus die
Bedeutung und das relative Gewicht ihrer nationalen
Vorschriften erläutert. Schließlich haben sie wertvolle
Angaben über die faktische Wirkung und über die
Anwendung der Aufsichtsbestimmungen gemacht sowie die
aktuellen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang
aufgezeigt. Ich möchte hier meinen Dank für die Unter­
stützung, Hilfe und Ermutigung zum Ausdruck bringen.
Mein Dank gilt auch den Herren H. Braeckmans und
J. Van Dyck, Assistenten an der Universitaire Instelling
Antwerpen, die das Manuskript aufmerksam und kritisch
gelesen haben, und Frl. M.R. Verhegghe, die das Ganze
so sauber getippt und nur allzuoft neu getippt hat.
E.W. Teil
DER UNTERSUCHUNGSGEGENSTAND:
EFFEKTENMARKTAUFSICHT
In diesem Bericht werden die verschiedenen Formen
der Effektenmarktaufsicht und ihrer Instumente
beschrieben und analysiert.
Die Bezeichnung "Aufsicht" hat zahlreiche Bedeutungen.
Zunächst denkt man an die Methoden und Techniken,
die Verwendung finden, damit Vorschriften, welcher
Art auch immer, eingehalten werden und mit denen diese
Einhaltung überwacht wird, um bei allfälligen Über­
tretungen Sanktionen einleiten zu können. Ein Unter­
schied nach der Rechtsnatur der Vorschrift wird hier
nicht gemacht: sowohl hoheitliche als auch berufs­
ständische Normen werden in die Untersuchung
einbezogen. Ebensowenig werden die Vorschriften nach
ihren Zielen unterschieden, da diese Ziele meist
vielfältig, komplex und undurchsichtig sind. Sowohl
Vorschriften zur Marktorganisation als auch Anleger­
schutznormen werden behandelt, aber es werden auch
Instrumente der sozialökonomischen Politik, ja
selbst solche der Geldpolitik berührt, wenn sie sich
vor allem auf die beiden zunächst genannten, das
Effektenwesen unmittelbar betreffenden Gebiete richten,
Aufsicht kann auch verstanden werden als der Inbegriff
von Mitteln, Instrumenten und Techniken, die einge­
setzt werden, um in etwas einzugreifen, um es der eigenen Einsicht entsprechend zu gestalten oder zu
beherrschen. Um mehr als nur die Einhaltung
einer Vorschrift und die zugehörigen Sanktionen
zu untersuchen, wird unter diesem Verständnis von
"Aufsicht" der Phase besondere Aufmerksamkeit
gewidmet, die der Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften vorausgeht, nämlich der Phase der
Rechtssetzung. Unter diesem Gesichtswinkel werden die
Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen
Stellen des Effektenmarktes analysiert, die sich aus
dem juristischen Rahmen hoheitlicher oder korporativer
Art ergeben, und in das institutionelle Gesamtsystem
eingeordnet. Sofern es wissenschaftlich möglich ist,
wird ein von der rechtlichen Norm abweichendes
tatsächliches Verhalten festgestellt. Zweifellos
weichen die Fakten häufig in nicht genau zu bestimmendem
Maße vom Recht ab.
Beide Formen der Aufsicht können unter der weiten und
neutralen Bezeichnung "Eingriff" zusammengefaßt werden.
Damit wird einerseits das primär organisatorische
Eingreifen des hoheitlichen Gesetzgebers und die in
diesem Rahmen zulässige berufsständische oder korporative
Normensetzung und andererseits die Überwachungstätigkeit
auf präventiver und auf repressiver Basis mit in den
Untersuchungsgegenstand einbezogen.
Auf den zweiten Orientierungspunkt für diesen Bericht
stößt man im Zusammenhang mit der Aufsicht, nämlich
auf "Effektenmarkt". Absichtlich wird jede präzise
Umschreibung dieses Begriffes vermieden. Auf diese
Weise kann die von Land zu Land recht unterschied­
liche Entwicklung im Anlegerschutz berücksichtigt
werden, und es lassen sich auch die am Rand des Effektenwesens auftretenden Erscheinungen in die
Untersuchung einschließen.
5. Der letztendliche Gegenstand der Aufsicht wird mit
dem eher juristisch neutralen Terminus "Effekten"
gekennzeichnet. Der zugehörige Begriff wird pragmatisch
abgegrenzt, um einer zutreffenden Einsicht in
Anwendungsfeld und Ziele der Reglementierung nicht
im Wege zu stehen.
Je nach dem Ziel der Reglementierung kann man einen
engeren oder einen weiteren Begriff unterscheiden.
Im engeren Sinn versteht man darunter: durch den
Staat ausgegebene Teilschuldverschreibungen des Staates
und dessen nachgeordneten selbständigen Verwaltungen
oder Gebietskörperschaften;n
privater Unternehmungen, vor allem von solchen, die
in der Form einer Aktiengesellschaft geführt werden,
sowie die Aktien dieser Gesellschaften; schließlich
vor allem auch die Anteile an Investmentfonds.
Bemerkenswerterweise stellen die nationalen Vorschriften
nicht auf die Form der Effekten ab, genauer, nicht
auf deren Wertpapiereigenschaft. Auch ist der Unter­
schied zwischen öffentlichen und privaten Effekten
nicht immer ausschlaggebend. Die Effekten im engeren
Sinn werden meist in einer großen Zahl finanziell
(wenn auch nicht rechtlich) vertretbarer Einheiten
ausgegeben. Da sie somit für den Börsenhandel geeignet
sind, werden sie zuweilen auch als "fungible Titel"
oder "Börsentitel" bezeichnet.
6. In einigen Ländern setzt sich die Effektengesetzgebung
über die Organisation des Börsen- und Gesellschafts­
wesens hinaus umfassendere Ziele des Anlegerschutzes. Dort tastet der Gesetzgeber die Grenze des Effekten­
wesens dadurch ab, daß er den Effektenbegriff
weiter und weiter faßt und damit auch das Anwendungs­
feld einschlägiger Normen erweitert. Unter die
Schutzwirkung des Gesetzes fallen dann auch solche
Anlagen, die mit Effekten im engeren Sinn zwar
rechtlich nicht oder nur mit Mühe zu vergleichen
sind, die aber in die finanzielle Aufsicht über das
Effektenwesen einbezogen werden können. Diese
Ausweitung des Anwendungsbereichs ist seit langem
in den Vereinigten Staaten und in Ontario üblich;
in Großbritannien gilt eine vergleichbare Verbots­
regelung, und in Belgien wurde 1969 die Gleichstellung
mit Effekten erreicht. In der Bundesrepublik Deutsch­
land steht eine derartige Gesetzgebung zur Diskussion,
und auch der kürzlich veröffentlichte niederländische
Entwurf eines Gesetzes über Anlageeinrichtungen sollte
auf einige solcher neuen Anlagen angewandt werden
können
1) Für die Vereinigten Staaten und Kanada sei hier auf den
Begriff "Investment Contract" verwiesen, z. B. in
Section 2 (1) Securities Act of 1933; eine analoge
Bestimmung befindet sich im Ontario Securities Act, die
in Section 1 (58) des Entwurfs dess Act 1977
(Bill Nr. 20) wiederaufgenommen worden ist.
Für Großbritannien: Section 14 (3) Prevention of Fraud
(Investments) Act 1958;
für Belgien Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom lo. Juli 1969;
für die Bundesrepublik Deutschland vgl. den Entwurf eines
Gesetzes über den Vertrieb von Anteilen an Vermögensanlagen
in der Fassung vom 19. April 1977
und für die Niederlande die Bestimmungen über Anlageein­
richtungen (Wet beleggingsinstellingen) Zweite Kammer,
1977, Nr. 14664.
Das Japanische Börsengesetz von 1948 enthält keine
vergleichbare Bestimmung.

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