Gemeinschaftliches Versandverfahren
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GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN Handbuch über die Verwendung des Kontrollexemplars T5 Stand: 2. September 1990 «*Sì** o^ ΓΙ ΓΡΑΦ ►DOCUMENT D ¡ENTODOCUMEN PO DOKUMENT! ΓΡΑΦΟ0Ι «INT DOCUMENTO DOCUM DOKUMENT E tó .¿DOCUMENT DOCUMEI DOCUMENT DOCUMENTO Π ICI L^J._poDOCUMENTI©! KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ΜΕΝΤΕΓΓΡΑΦΙ GEMEINSCHAFTEN Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen. Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1991 ISBN 92-826-2791-8 Katalognummer: CM-70-91-936-DE-C © EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1991 Nachdruck — ausgenommen zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe gestattet. Printed in Luxembourg KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEME INSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN HANDBUCH ÜBER DIE VERWENDUNG DES KONTROLLEXEMPLARS T 5 Stand 02. September 1990 Dokument Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissions­dienststellen ausgearbeitet. Es steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen. Alle Verordnungen (EWG) in Kapitel "Fälle, in denen das T5 verwendet wird", die sich noch auf die Verordnung (EWG) Nr.

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Extrait

GEMEINSCHAFTLICHES
VERSANDVERFAHREN
Handbuch über die Verwendung
des Kontrollexemplars T5
Stand: 2. September 1990
«*Sì**
o^
ΓΙ ΓΡΑΦ ►DOCUMENT D
¡ENTODOCUMEN
PO DOKUMENT! ΓΡΑΦΟ0Ι
«INT DOCUMENTO DOCUM
DOKUMENT E
tó .¿DOCUMENT DOCUMEI
DOCUMENT DOCUMENTO Π
ICI L^J._poDOCUMENTI©!
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN ΜΕΝΤΕΓΓΡΑΦΙ GEMEINSCHAFTEN Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen
ausgearbeitet. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle
Stellungnahme der Kommission anzusehen.
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
1991
ISBN 92-826-2791-8
Katalognummer: CM-70-91-936-DE-C
© EGKS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1991
Nachdruck — ausgenommen zu kommerziellen Zwecken — mit Quellenangabe
gestattet.
Printed in Luxembourg KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
GEME INSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
HANDBUCH ÜBER DIE VERWENDUNG
DES KONTROLLEXEMPLARS
T 5
Stand 02. September 1990
Dokument Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissions­
dienststellen ausgearbeitet. Es steht der Öffentlichkeit zur Verfügung,
ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen.
Alle Verordnungen (EWG) in Kapitel "Fälle, in denen das T5
verwendet wird", die sich noch auf die Verordnung (EWG) Nr. 223/77
und das frühere Muster des T5 beziehen, sind mit einem Sternchen
gekennzeichnet (*). Zu verwenden ist Jedoch das im Anhang der
Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 und in dem vorliegenden Handbuch
abgebildete Muster. Die Felder der mit einem Sternchen versehenen
Verordnungen entsprechen nicht in allen Fällen den Feldern in dem
neuen Muster des T5. -1- 00.00
INHALT 00.00
EINLEITUNG01.00
ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWENDUNG DES Τ 5
Definition und Mechanismus des T5 05.00
Bestimmungen betreffenddenVordruckT505.10n ddenVordruckT5 bis05.20
Bestimmungen betreffenddieLadeliste T505.30
ERTEILUNG DES T5
Allgemeines Verfahren 05.40
VereinfachtesVerfahren05.50
NachträglicheErteilung05.60
Aufteilung des T505.70
Erteilung von Zweitschriften 05.80
MUSTER DES T5, DEST5bis,DERLADELISTE, DES AUFKLEBERS05.90
FALLE, IN DENEN DAST5VERWENDETWIRD
Innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, deren Ausfuhr aus
der Gemeinschaft untersagt oder Beschränkungen, einer Steuer oder
einer anderen Abgabe unterworfen ist -
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87, Artikel 20 bis 27 (*) 10.00
Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderenmitdemZiel,
Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungabgabenbegünstigt
eingeführt worden sind, zu übertragen -
Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 10.05
Gegenstände für Behinderte,dievoneiner Einrichtung oder
Organisation einesMitgliedstaatesunter Befreiung von den
Einfuhrabgaben eingeführtwurdenundentgeltlich oder
unentgeltlich an eineEinrichtungoder Organisation eines
anderen Mitgliedstaatesüberlassenwerden -
Verordnung (EWG) Nr,2289/83(*)10.10-2- 00.00
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters, die unter Befreiung von Einfuhrabgaben von einer
Anstalt oder Einrichtung eingeführt wurden und entgeltlich
oder unentgeltlich an eine Anstalt oder Einrichtung eines
anderen Mitgliedstaates abgegeben oder überlassen werden -
Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 (*) 10.15
Feststellung, daß Waren tatsächlich der in einer Entscheidung
über die Erstattung oder den Erlaß von Abgaben vorgesehenen Ver­
wendung oder Bestimmung zugeführt worden sind -
Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 (*) 10.20
Ausfuhrerstattungen: Nachweis des Ausgangs aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft oder des Erreichens einer Bestimmung innerhalb
dert -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 11.0
Ausfuhrerstattungen: Umlagerungen von in einem Vorratslager eines
Mitgliedstaates eingelagerten Agrarerzeugnissen in das Vorrats­
lager eines anderen Mitgliedstaates -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/875
Ausfuhrerstattungen: Lieferung zur Bevorratung in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem die Agrarerzeugnisse in einem
Vorratslager eingelagert sind -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 11.10
Ausfuhrerstattungen: Lieferung zur Bevorratung von Bohr- oder
Förderplattformen, einschließlich zur Unterstützung von Bohr­
oder Fördertätigkeiten dienenden Einrichtungen -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
Ausfuhrerstattungen: Nachweis des Ausgangs aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft oder des Erreichens einer Bestimmung innerhalb der t nach Überführung in ein Zollager oder eine Freizone -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 11.20
Freigabe der für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder einer
Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Ausfuhrerstattung
gestellten Kaution -
Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 12.0
Freigabe der für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen und
der positiven Währungsausgleichsbeträge gestellten Kautionen -
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 13.0
Vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährende Währungsausgleichsbeträge,
die durch den Ausfuhrmitgliedstaat gezahlt werden -
Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 14.00
Nichterhebung von Währungsausgleichsbeträgen für Erzeugnisse zur
Bevorratung -
Verordnung (EWG) Nr. 3154/855 -3- 00.00
Gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung
der Verwendung und/odér der Bestimmung von Erzeugnissen aus
den Beständen der InterventionssteI len -
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 15.0
Erstattung bei der Erzeugnung von Stärke -
Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 (*) 20.00
Subvention für die Lieferung von Futtergetreide nach Italien
durch andere Mitgliedstaaten -
Verordnung (EWG) Nr. 476/79 (*)5
Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (Stärke)-
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 20.1
Finanzielle Kompensationen für bestimmte gemeinschaftliche
Zitrusfrüchte, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen
versandt werden, um dort vermarktet zu werden -
Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 (*) 25.00
Zahlung der Beihilfe für in einem anderen Mitgliedstaat
denaturiertes oder zu Mischfutter verarbeitetes Magermilch­
pulver -
Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 (*) 30.0
Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und
Butteroi I im Rahmen der NahrungsmitteI h i I fe -
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 (*)5
Beihilfe für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für
insbesonders zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver -
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 (*) 30.10
Interventionsankäufe und Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Magermilchpulver: Nachweis des Ausgangs aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft oder des Erreichens einer Bestimmung
innerhalb dert -
Verordnung (EWG) Nr. 1352/875
Beihilfe für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der
Gemeinschaft -
Verordnung (EWG) Nr. 429/90 30.20
Beihilfe für Ölsaaten -
Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 (*) 35.0
Anwendung der Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen sowie
für Sonnenblumenkerne -
Verordnung (EWG) Nr. 1813/845
Sondermaßnahmen für Sojabohnen: Gewährung einer Beihilfe-
Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 35.10
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost
zu Fütterungszwecken »
Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 40.0-4- 00.00
Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen -
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 45.0
Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für Fischereierzeugnisse-
Verordnung (EWG) Nr. 3321/82 (*) 80.0
Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen -
Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 (*)5 -1- 01.00
EINLEITUNG
Das Kontrollexemplar T5 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der
Kommission vom 19.11.1969^1) eingeführt und wird seit dem 1. Januar 197
verwendet. Seit der ersten Kodifizierung der Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über
die Einführung, Erteilung und Verwendung des T5 Gegenstand der Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22.12.1976<2>.
Diese Verordnung enthielt Bestimmungen für das gemeinschaftliche
Versandverfahren und das Kontrollexemplar T5. Mit einer neuerlichen
Kodifizierung der Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens wurde die Verordnung (EWG) Nr. 223/77
mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend das Kontrollexemplar T5 durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission aufgehoben.
Wegen der spezifischen Art der Bestimmungen über das Kontrollexemplar T5
hat es sich als erforderlich erwiesen, sie in einer besonderen Verordnung
zusammenzufassen. Mithin wurde

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