Römische Geschichte — Band 2
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Römische Geschichte — Band 2

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The following e-text of Mommsen's Römische Geschichte contains some (ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked in Greek words, nor is there any differentiation between the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.
Theodor Mommsen Römische Geschichte
Zweites Buch Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
- δεί ουκ εκπλήττειν τόν συγγράφεα τερατευόμενον διά τής εντυγχάνοντας.
ιστορίας τούς
- der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in Erschütterung versetzen. Polybios 1. Kapitel Änderung der Verfassung Beschränkung der Magistratsgewalt Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Hände des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Bürger. Mißbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Großartige in diesen römischen Reformversuchen und Revolutionen, daß man nie unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschränken noch auch nur sie entsprechender Organe zu berauben, daß nie die sogenannten natürlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern daß der ganze Sturm sich ...

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Publié le 08 décembre 2010
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Langue Deutsch

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The following e-text of Mommsen's Römische Geschichte contains some (ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked in Greek words, nor is there any differentiation between the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.
 
 
Theodor Mommsen
Römische Geschichte
Zweites Buch
Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
 
- δεί ουκ εκπλήττειν τόν συγγράφεα τερατευόμενον διά τής ιστορίας τούς εντυγχάνοντας. - der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in Erschütterung versetzen. Polybios 1. Kapitel Änderung der Verfassung Beschränkung der Magistratsgewalt Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Hände des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Bürger. Mißbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Großartige in diesen römischen Reformversuchen und Revolutionen, daß man nie unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschränken noch auch nur sie entsprechender Organe zu berauben, daß nie die sogenannten natürlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern daß der ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der römischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und auch dabei vergißt man nie, daß das Volk nicht regieren, sondern regiert werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Bürgerschaft. Ihm zur Seite entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbürger um politische Gleichberechtigung. Dahin gehören die Agitationen der Plebejer, der Latiner, der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Bürger genannt werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermögenden und der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedrängten oder in demselben gefährdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhältnisse Roms veranlaßten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner Eigentümer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpächter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persönliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward das ackerbauende Proletariat schon so früh mächtig, daß es wesentlich in die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das städtische Proletariat gewann erst in weit späterer Zeit politische Bedeutung.
In diesen Gegensätzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und vermutlich nicht minder die uns gänzlich verlorene der übrigen italischen Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Bürgerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschließenden, die sozialen Konflikte der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeiführen, sind dennoch wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militärischer Hinsicht dem Bürger gleichstellte, mehr aus administrativen Rücksichten als aus einer politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste dieser Gegensätze, der zu inneren Krisen und Verfassungsänderungen führte, derjenige betrachtet werden, der auf die Beschränkung der Magistratur hinarbeitet. Der früheste Erfolg dieser ältesten römischen Opposition besteht in der Abschaffung der Lebenslänglichkeit d e r Gemeindevorsteherschaft, das heißt in der Abschaffung des Königtums. W ie notwendig diese in der natürlichen Entwicklung der Dinge lag, dafür ist der schlagendste Beweis, daß dieselbe Verfassungsänderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloß in Rom, sondern gerade ebenso bei den übrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern, überhaupt in sämtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den griechischen, in späterer Zeit die alten lebenslänglichen durch Jahresherrscher ersetzt. Für den lucanischen Gau ist es bezeugt, daß er im Frieden sich demokratisch regierte und nur für den Krieg die Magistrate einen König, das heißt einen dem römischen Diktator ähnlichen Beamten bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii, gehorchten gleichfalls späterhin einem jährlich wechselnden "Gemeindebesorger" (medix tuticus), und ähnliche Institutionen mögen wir auch bei den übrigen Volks und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach -keiner Erklärung, aus welchen Gründen in Rom die Konsuln an die Stelle der Könige getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschränkung der lebenslänglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kür z er e, meistenteils jährige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser Veränderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlässe sein; man mochte nach dem Tode des lebenslänglichen Herrn beschließen keinen solchen wieder zu erwählen, wie nach Romulus' Tode der römische Senat versucht haben soll; oder der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich König Servius Tullius beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Re enten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des römischen Köni tums
war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, des " Übermütigen" auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen , sein, so ist doch an den Grundzügen nicht zu zweifeln. Daß der König es unterließ den Senat zu befragen und zu ergänzen, daß er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmännern aussprach, daß er in seinen Speichern ungeheure Kornvorräte aufhäufte und den Bürgern Kriegsarbeit und Handdienste über die Gebühr ansann, bezeichnet die Überlieferung in glaublicher Weise als die Ursachen der Empörung; von der Erbitterung des Volkes zeugt das förmliche Gelöbnis, das dasselbe Mann für Mann für sich und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen König mehr zu dulden, und der blinde Haß, der seitdem an den Namen des Königs sich anknüpfte, vor allem aber die Verfügung, daß der "Opferkönig", den man kreieren zu müssen glaubte, damit nicht die Götter den gewohnten Vermittler vermißten, kein weiteres Amt solle bekleiden können und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmächtigste Mann im römischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten König wurde sein ganzes Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf über nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kürzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslänglichen traten zwei jährige Herrscher an die Spitze der römischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch über dies wichtige Ereignis als sicher angesehen werden kann1 wie die römische war, die Gemeinde,. Daß in einer großen weitherrschenden königliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfähiger und der Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine Einmischung auswärtiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur. Der große Krieg mit Etrurien, der übrigens wohl nur durch chronologische Verwirrung in den römischen Jahrbüchern so nahe an die Vertreibung der Tarquinier gerückt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten eines in Rom beeinträchtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr zureichenden Grunde, daß die Etrusker trotz des vollständigen Sieges doch weder das römische Königtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurückgeführt haben.
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1 Die bekannte Fabel richtet größtenteils sich selbst; zum guten Teil ist sie aus Beinamenerklärung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei genauerer Erwägung sich als erfunden. Dahin gehört, daß Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluß über die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der römischen Verfassung ganz unmöglich, daß ein bloßer Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Z weck der Herstellung eines Rechtsbodens für die römische Republik ersonnen, und recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines prätorischen Ranges zustehende Recht, die Z enturien zu berufen, auf die Kurienversammlung bezogen ward.
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Sind wir über den historischen Z usammenhang dieses wichtigen Ereignisses im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glück klar vor, worin die Verfassungsänderung bestand. Die Königsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist, daß in der Vakanz nach wie vor der "Z wischenkönig" eintrat; es traten nur an die Stelle des einen lebenslänglichen zwei Jahreskönige, die sich Feldherren (praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloß Kollegen (consules) 2 Kollegialität und der dernannten. Es sind die Prinzipien Annuität, die die Republik und das Königtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten.
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2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der Vorspringen exul der Ausspringer (ο εκπεσών), insula der Einsprung, zunächst der ins Meer gefallene Felsblock.
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Das jenige der Kollegialität, dem der dritte s päterhin gangbars te Name der Jahres könige entlehnt war, ers cheint hier in einer ganz eigentümlichen Ges talt. Nicht den beiden Beamten zus ammen ward die höchs te Macht übertragen, s ondern es hatte und übte s ie jeder Kons ul für s ich s o voll und ganz, wie der König s ie gehabt und geübt hatte. Es geht dies s o weit, daß von den beiden Kollegen nicht etwa der eine die Rechts pflege, der andere den Heerbefehl übernahm, s ondern s ie ebens o gleichzeitig in der S tadt Recht s prachen wie zus ammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollis ion ents chied ein nach Monaten oder Tagen bemes s ener Turnus . Allerdings konnte daneben, wenigs tens im militäris chen Oberbefehl, eine gewis s e Kompetenzteilung wohl von Anfang an s tattfinden, beis piels weis e der eine Kons ul gegen die Aequer, der andere gegen die Vols ker aus rücken; aber s ie hatte in keiner Weis e bindende Kraft und jedem der Kollegen s tand es rechtlich frei, in den Amts kreis des andern zu jeder Z eit überzugreifen. Wo als o die höchs te Gewalt der höchs ten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die kons ularis chen Machtworte einander auf. Dies e eigentümlich wenn nicht römis che, s o doch latinis che Ins titution konkurrierender höchs ter Gewalt, die im römis chen Gemeinwes en s ich im ganzen genommen praktis ch bewährt hat, zu der es aber s chwer s ein wird, in einem andern größeren S taat eine Parallele zu finden, is t offenbar hervorgegangen aus dem Bes treben, die königliche Macht in rechtlich unges chmälerter Fülle fes tzuhalten und darum das Königs amt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu übertragen, s ondern lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es nötig war, es durch s ich s elber zu vernichten.
Für die Befris tung gab das ältere fünftägige Z wis chenkönigtum einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevors teher wurden verpflichtet, nicht länger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amts antritts an gerechnet3, im Amte zu bleiben und hörten, wie der Interrex mit Ablauf der fünf Tage, s o mit Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu s ein. Durch dies e Befris tung des höchs ten Amtes ging die tats ächliche Unverantwortlichkeit des Königs für den Kons ul verloren. Z war hatte auch der König von jeher in dem römis chen Gemeinwes en unter, nicht über dem G es etz ges tanden; allein da nach römis cher Auffas s ung der höchs te Richter nicht bei s ich s elbs t belangt werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen können, aber ein Gericht und eine S trafe gab es für ihn nicht. Den Kons ul dagegen s chützte, wenn er Mord oder Landes verrat beging, s ein Amt auch, aber nur, s olange es währte; nach s einem Rücktritt unterlag er dem gewöhnlichen S trafgericht wie jeder andere Bürger.
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3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. März) nicht zusammen und war überhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Rücktrittstag, ausgenommen, wenn ein Konsul ausdrücklich anstatt eines ausgefallenen gewählt war (consul suectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in älterer Z eit nur vorgekommen, wenn bloß der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der späteren Republik. Regelmäßig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Hälften zweier bürgerlicher Jahre.
--------------------------------------------------Zu diesen hauptsäc hlic hen und prinz ipiellen Änderungen kamen andere untergeordnete und mehr äußerlic he, aber doc h auc h teilweise tief eingreifende B esc hränkungen hinz u. Das Rec ht des Königs, seine Äc ker durc h B ürgerfronden z u bestellen, und das besondere S c hutz verhältnis, in welc hem die Insassensc haft z u dem König gestanden haben muß, fielen mit der Lebenslänglic hkeit des Amtes von selber. Hatte ferner im Kriminalproz eß sowie bei B ußen und Leibesstrafen bisher dem König nic ht bloß Untersuc hung und Entsc heidung der S ac he z ugestanden, sondern auc h die Entsc heidung darüber, ob der Verurteilte den Gnadenweg betreten dürfe oder nic ht, so bestimmte jetz t das Valerisc he Gesetz (Jahr 245 Roms 500), daß der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben müsse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nic ht nac h Kriegsrec ht erkannt war; was durc h ein späteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf sc hwere Vermögensbußen ausgedehnt ward. Zum Zeic hen dessen legten die konsularisc hen Liktoren, wo der Konsul als Ric hter, nic ht als F eldherr auftrat, die B eile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn z ustehenden B lutbannes geführt hatten. Indes drohte dem B eamten, der der Provokation nic ht ihren Lauf ließ, das Gesetz nic hts anderes als die Infamie, die nac h damaligen Verhältnissen im wesentlic hen nic hts war als ein sittlic her Makel und höc hstens z ur F olge hatte, daß das Zeugnis des Ehrlosen nic ht mehr galt. Auc h hier liegt dieselbe Ansc hauung z u Grunde, daß es rec htlic h unmöglic h ist, die alte Königsgewalt z u sc hmälern und die infolge der Revolution dem Inhaber der höc hsten Gemeindegewalt gesetz ten S c hranken streng genommen nur einen tatsäc hlic hen und sittlic hen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der alten königlic hen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrec ht, aber kein Verbrec hen begehen und unterliegt also deswegen dem S trafric hter nic ht. Eine in der Tendenz ähnlic he B esc hränkung fand statt in der Zivilgeric htsbarkeit; denn wahrsc heinlic h wurde den Konsuln gleic h mit ihrem Eintritt das Rec ht genommen, einen Rec htshandel unter Privaten nac h ihrem Ermessen z u entsc heiden. Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilproz esses stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsic htlic h der Übertragung der Amtsgewalt auf S tellvertreter oder Nac hfolger. Hatte dem König die Ernennung von S tellvertretern unbesc hränkt frei, aber nie für ihn ein Zwang daz u bestanden, so haben die Konsuln das Rec ht der Gewaltübertragung in wesentlic h anderer Weise geübt. Zwar die Regel, daß wenn der höc hste B eamte die S tadt verließ, er für die Rec htspflege daselbst einen Vogt z u bestellen habe, blieb auc h für die Konsuln in Kraft, und nic ht einmal die Kollegialität ward auf die S tellvertretung erstrec kt, vielmehr diese B estellung demjenigen Konsul auferlegt, welc her z uletz t die S tadt verließ. Aber das Mandierungsrec ht für die Zeit, wo die Konsuln in der S tadt verweilten, wurde wahrsc heinlic h gleic h bei der Einführung dieses Amtes dadurc h besc hränkt, daß dem Konsul das Mandieren für bestimmte Fälle vorgesc hrieben, für alle Fälle dagegen, wo dies nic ht gesc hehen war, untersagt ward. Nac h diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte Geric htswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die Kriminalgeric htsbarkeit auc h im Kapitalproz eß in der Weise ausüben, daß er seinen S pruc h der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestätigte oder verwarf; aber er hat dies Rec ht, soviel wir sehen, nie geübt, vielleic ht bald nic ht mehr üben dürfen und vielleic ht nur da ein Kriminalurteil gefällt, wo aus irgendeinem Grunde die B erufung an die Gemeinde ausgesc hlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt z wisc hen dem höc hsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalproz eß vielmehr in der Weise, daß das höc hste Gemeindeamt nur der Idee nac h kompetent blieb, aber immer handelte durc h notwendige, wenn auc h von ihm bsteäsntedlilgtee nV eMrtorredtsepr.ü rEesr ,s indide  dqieusa edsite obreeisd pean rrniiccihdti is.t äÄnhdnilgen Urteilsprecher für Empörung und Hochverrat (duoviri perduellionis) und die zwei ic hes mag vielleic ht in der Königsz eit da vorgekommen sein, wo der König sic h in so l c he n Proz essen vertreten ließ; aber die S tändigkeit der letz teren Institution und das in beiden durc hgeführte Kollegialitätsprinz ip gehören auf jeden Fall der Republik an. Die letz tere Einric htung ist auc h insofern von großer Wic htigkeit geworden, als damit z um erstenmal neben die z wei ständigen Oberbeamten z wei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt ernannte und die folgerec ht auc h bei seinem Rüc ktritt mit ihm abtraten, deren S tellung also wie das Oberamt selbst nac h den Prinz ipien der S tändigkeit, der Kollegialität und der Annuität geordnet war. Es ist das z war noc h nic ht die niedere Magistratur selbst, wenigstens nic ht in dem S inne, den die Republik mit der magistratisc hen S tellung verbindet, insofern die Kommissarien nic ht aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der später so mannigfaltig entwic kelten Institution der Unterbeamten geworden. In ähnlic hem S inne wurde die Entsc heidung im Zivilproz eß dem Oberamt entz ogen, indem das Rec ht des Königs, einen einz elnen Proz eß z ur Entsc heidung einem S tellvertreter z u übertragen, umgewandelt ward in die Pflic ht des Konsuls, nac h F eststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe z ur Erledigung an einen von ihm ausz uwählenden und von ihm z u instruierenden Privatmann z u verweisen. In l i h r W i w r n K n ln i wi hti V rw lt n t t h tz n t t r hiv z w r l n r h
                 wahrsc heinlic h sofort, mindestens sehr früh, ihnen dabei ständige Gehilfen und z war eben jene Quästoren z ugeordnet, welc he ihnen freilic h in dieser Tätigkeit unbedingt z u gehorc hen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doc h die Konsuln nic ht handeln konnten. Wo dagegen solc he Vorsc hriften nic ht bestanden, mußte der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persönlic h eingreifen; wie denn z um B eispiel bei der Einleitung des Proz esses er sic h unter keinen Umständen vertreten lassen kann. städtisc he dDiiee sKea szsweinevfaecrwhael tFuensgs.e lAulsn gO bdeersf eklodnhseurlra rbieschiheeltn  dMear nKdoienrsuuln gdsargeecghetsn  bdeasst aÜnbde rftürra dgausngsrecht alleRr eogdiemre enitn, zzeulnnäerc hihstm f üorb ldiieeg eRencdhetr sGpesecghe äuftned. Diese versc hiedene B ehandlung der bürgerlic hen und der militärisc hen Gewaltübertragung ist die Ursac he geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen römischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) möglich ist und rein städtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militärischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Tätigkeit innerhalb der eigentlic hen Gemeinde ausgesc hlossen werden. Das Rec ht, den Nac hfolger z u ernennen, hatte der König nic ht gehabt, sondern nur der Zwisc henkönig. Der Konsul wurde in dieser Hinsic ht dem letz ten gleic hgestellt; für den Fall jedoc h, daß er es nic ht ausgeübt hatte, trat nac h wie vor der Zwisc henkönig ein, und die notwendige Kontinuität des Amtes bestand auc h in dem republikanisc hen Regiment ungesc hmälert fort. Indes wurde das Ernennungsrec ht wesentlic h eingesc hränkt z u Gunsten der B ürgersc haft, indem der Konsul verpflic htet ward, für die von ihm bez eic hneten Nac hfolger die Zustimmung der Gemeinde z u erwirken, weiterhin nur diejenigen z u ernennen, die die Gemeinde ihm bez eic hnete. Durc h dieses bindende Vorsc hlagsrec ht ging wohl in gewissem S inne die Ernennung der ordentlic hen höc hsten B eamten materiell auf die Gemeinde über; doc h bestand auc h praktisc h noc h ein sehr bedeutender Untersc hied z wisc hen jenem Vorsc hlags- und dem förmlic hen Ernennungsrec ht. Der wahlleitende Konsul war durc haus nic ht bloßer Wahlvorstand, sondern konnte immer noc h, kraft seines alten königlic hen Rec hts, z um B eispiel einz elne Kandidaten z urüc kweisen und die auf sie fallenden S timmen unbeac htet lassen, anfangs auc h noc h die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste besc hränken; und was noc h wic htiger war, wenn das Konsulkollegium durc h den gleic h z u erwähnenden Diktator z u ergänz en war, wurde bei dieser Ergänz ung die Gemeinde nic ht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwisc henkönig den König bestellt hatte. Die Priesterernennung, die den Königen z ugestanden hatte, ging nic ht über auf die Konsuln, sondern es trat dafür bei den Männerkollegien d i e S elbstergänz ung, bei den Vestalinnen und den Einz elpriestern die Ernennung durc h das Pontifikalkollegium ein, an welc hes auc h die Ausübung der gleic hsam hausherrlic hen Geric htsbarkeit der Gemeinde über die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese füglic h nic ht anders als von einem einz elnen vorz unehmenden Handlungen vollz iehen z u können, setz te das Kollegium sic h, vermutlic h erst um diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt von der bürgerlic hen, während auf den sc hon erwähnten "Opferkönig" weder die bürgerlic he noc h die sakrale Mac ht des Königtums, sondern lediglic h der Titel überging, sowie die aus dem sonstigen C harakter des römisc hen Priestertums entsc hieden heraustretende, halb magistratisc he S tellung des neuen Oberpriesters ist eine der bez eic hnendsten und folgenreic hsten Eigentümlic hkeiten dieser auf B esc hränkung der B eamtengewalt hauptsäc hlic h im aristokratisc hen Interesse hinz ielenden S taatsumwälz ung. Daß auc h im äußeren Auftreten der Konsul weit z urüc kstand hinter dem mit Ehrfurc ht und S c hrec ken umgebenen königlic hen Amte, daß der Königsname und die priesterlic he Weihe ihm entz ogen, seinen Dienern das B eil genommen wurde, ist sc hon gesagt worden; es kommt hinz u, daß der Konsul statt des königlic hen Purpurkleides nur durc h den Purpursaum seines Obergewandes von dem gewöhnlic hen B ürger sic h untersc hied, und daß, während der König öffentlic h vielleic ht regelmäßig im Wagen ersc hien, der Konsul der allgemeinen Ordnung sic h z u fügen und gleic h jedem anderen B ürger innerhalb der S tadt z u F uß z u gehen gehalten war. Indes, diese B esc hränkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlic hen nur z ur Anwendung gegen den ordentlic hen Gemeindevorstand. Außerordentlic her Weise trat neben und in gewissem S inn anstatt der beiden von der Gemeinde gewählten Vorsteher ein einz iger ein, der Heermeister (magister populi), gewöhnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator übte die Gemeinde keinerlei Einuß, sondern sie ging lediglic h aus dem freien Entsc hluß eines der z eitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noc h eine andere B ehörde hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den König, wenn er freiwillig ihr wic h; sowie er ernannt war, waren alle übrigen B eamten von Rec hts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nac h die Amtsdauer des Diktators z wiefac h begrenz t: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nic ht über deren gesetz lic he Amtsz eit hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine sec hsmonatlic he Frist gesetz t. Eine der Diktatur eigentümliche Einrichtung war ferner, daß der "Heermeister" gehalten war, sich sofort einen "Reitermeister" (magister equitum) zu ernennen, welc her als abhängiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quästor neben dem Konsul, fungierte und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einric htung, die ohne Zweifel damit z usammenhängt, daß es dem Heermeister, vermutlic h als dem F ührer des F ußvolkes, verfassungsmäßig untersagt war, z u Pferde z u steigen. Diesen B estimmungen z ufolge ist die Diktatur wohl aufz ufassen als eine mit dem Konsulat z ugleic h entstandene Einric htung, die den Zwec k hatte, insbesondere für den Kriegsfall die Nac hteile der geteilten Gewalt z eitweilig z u beseitigen und die königlic he Gewalt vorübergehend wieder ins Leben z u rufen. Denn im Kriege vor allem mußte die Gleic hberec htigung der Konsuln bedenklic h ersc heinen und nic ht bloß bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die älteste B enennung des B eamten selbst und seines Gehilfen wie auc h die B egrenz ung auf die Dauer eines S ommerfeldz ugs und der Aussc hluß der Provokation sprec hen für die überwiegend militärisc he B estimmung der ursprünglic hen Diktatur. Im ganz en also blieben auc h die Konsuln, was die Könige gewesen waren, oberste Verwalter, Ric hter und F eldherren, und auc h in religiöser Hinsic ht war es nic ht der Opferkönig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der für die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Götter mit Hilfe der S ac hverständigen erforsc hte. F ür den Notfall hielt man sic h überdies die Möglic hkeit offen, die volle unumsc hränkte Königsgewalt ohne vorherige B efragung der Gemeinde jeden Augenblic k wieder ins Leben z u rufen mit B eseitigung der durc h die Kollegialität und durc h die besonderen Kompetenz minderungen gez ogenen S c hranken. S o wurde die Aufgabe, die königlic he Autorität rec htlic h festz uhalten und tatsäc hlic h z u besc hränken, von den namenlosen S taatsmännern, deren Werk diese Revolution war, in ec ht römisc her Weise ebenso sc harf wie einfac h gelöst. Die Gemeinde gewann also durc h die Änderung der Verfassung die wic htigsten Rec hte: das Rec ht, die Gemeindevorsteher jährlic h z u bez eic hnen und über Tod und Leben des B ürgers in letz ter Instanz z u entsc heiden. Aber es konnte das unmöglic h die bisherige Gemeinde sein, der tatsäc hlic h z um Adelstande gewordene Patriz iat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welc he namhafte und vermögende Leute bereits in großer Zahl in sic h sc hloß. Daß diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgesc hlossen war, obwohl sie die gemeinen La s t e n mittrug, moc hte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlic hen nic ht eingriff in den Gang der S taatsmasc hine und solange die Königsgewalt eben durc h ihre hohe und freie S tellung den B ürgern nic ht viel weniger fürc hterlic h blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rec htsgleic hheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst z u regelmäßigen Wahlen und Entsc heidungen berufen, der Vorsteher aber faktisc h aus ihrem Herrn z um befristeten Auftragnehmer herabgedrüc kt ward, konnte dies Verhältnis nic ht länger aufrec ht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des S taates an dem Morgen einer Revolution, die nur durc h Zusammenwirken der Patriz ier und der Insassen hatte durc hgesetz t werden können. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlic h; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heißt sämtlic he Nic htbürger, die weder S klaven noc h nac h Gastrec ht lebende B ürger auswärtiger Gemeinden waren, in die B ürgersc haft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbürger, die bis dahin rec htlic h und tatsäc hlic h die erste Autorität im S taate gewesen war, wurden ihre verfassungsmäßigen B efugnisse fast gänz lic h entz ogen: nur in rein formellen oder in den die Gesc hlec htsverhältnisse betreffenden Akten, also hinsic htlic h des dem Konsul oder dem Diktator nac h Antritt ihres Amtes eben wie früher dem König z u leistenden Treugelöbnisses und des für die Arrogation und das Testament erforderlic hen gesetz lic hen Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen eigentlic hen politisc hen S c hluß mehr vollz iehen dürfen. B ald wurden sogar die Plebejer z um S timmrec ht auc h in den Kurien z ugelassen, und es verlor damit die Altbürgersc haft das Rec ht überhaupt, z usammenz utreten und z u besc hließen. Die Kurienordnung wurde insofern gleic hsam entwurz elt, als sie auf der Gesc hlec hterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit aussc hließlic h bei dem Altbürgertum z u finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auc h ihnen rec htlic h, was früher nur faktisc h bei ihnen vorgekommen sein kann, sic h als Familien und Gesc hlec hter z u konstituieren, aber es ist bestimmt überliefert und auc h an sic h sehr begreiflic h, daß nur ein Teil der Plebejer z ur gentiliz isc hen Konstituierung vorsc hritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruc h mit ihrem ursprünglic hen Wesen z ahlreic he Mitglieder z ählte, die keinem Gesc hlec ht angehörten. Alle politisc hen B efugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die Entsc heidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja überwiegend politisc her Proz eß war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder Verwerfung der Gesetz e, wurden auf das versammelte Aufgebot der Waffenpflic htigen übertragen oder ihm neu erworben, so daß die Zenturien z u den gemeinen Lasten jetz t auc h die gemeinen Rec hte empfingen. Damit gelangten die in der S ervianisc hen Verfassung gegebenen geringen Anfänge, wie namentlic h das dem Heer überwiesene Zustimmungsrec ht bei der Erklärung eines Angriffskrieges, z u einer solc hen Entwic klung, daß die Kurien durc h die Zenturienversammlung völlig und auf immer verdunkelt wurden und man sic h gewöhnte, das souveräne Volk in der letz teren z u erblic ken. Debatte fand auc h in dieser bloß dann statt, wenn der vorsitz ende B eamte freiwillig selbst sprac h oder andere sprec hen hieß, nur daß bei der Provokation natürlic h beide Teile gehört werden mußten; die einfac he Majorität der Zenturien entsc hied. Da in der Kurienversammlung die überhaupt S timmberec htigten sic h völlig gleic hstanden, also nac h Aufnahme der sämtlic hen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie angelangt sein würde, so ist es begreiflic h, daß die politisc hen Abstimmungen den Kurien entz o en blieben die Zenturienversammlun le te das S c hwer ewic ht z war nic ht in die Hände der Adli en aber doc h in die der
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