Nachtrag Nr. 2 zur sechsten Auflage des Leitfadens zum Vergabebeirat
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Nachtrag Nr. 2 zur sechsten Auflage des Leitfadens zum Vergabebeirat Dieser Nachtrag enthält vier Vermerke zur Änderung der sechsten Auflage des Leitfadens zum Vergabebeirat mit 1. den Modalitäten für die Eröffnung der Angebote im offenen Ver­fahren, 2. den Bestimmungen für die Anwendung des GATT-Übereinkom-mens über das öffentliche Beschaffungswesen, 3. den Bestimmungen für den Abschluß von Rahmenverträgen, 4. der Unterscheidung zwischen öffentlicher Auftragsvergabe und Zuschuß bzw. Finanzbeitrag. Änderung Nr. 1 des Leitfadens Vergabebeirat aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Januar 1995 („Unix"-Urteil) — Modalitäten für die Eröffnung der Angebote Änderung des Titels ill Kapitel IV Abschnitt 3 („Angebotseröffnung", Seite 65 der deutschen Fassung) Es wird ein Abschnitt 3 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „3 a Wird ein öffentlicher Auftrag im offenen Verfahren vergeben, so sind die Vertreter der Bieter zur Angebotseröffnung zugelassen. Die Anweisungsbefugten haben daher die nötigen Vorkehrungen zu treffen (Wahl eines ausreichend großen Raums, Anweisungen an das Wachpersonal usw.), damit die Vertreter der Bieter Zutritt zu dem Raum erhalten, in dem die Angebotseröffnung stattfindet.

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