Leitfaden des Rates der Europäischen Gemeinschaften
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Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1991 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 1991 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg : Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1991 ISBN 92-824-0794-2 Katalognummer: BX-60-90-022-DE-C © EKGS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1991 Printed in Belgium INHALTSVERZEICHNIS Seite Rat der Europäischen Gemeinschaften 5 Vorsitz des Rates 7 Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 8 Verzeichnis derr dern der Mitgliedstaaten, die gewöhnlich an den Ratstagungen teilnehmen 9 Belgien 10 Dänemark1 Deutschland2 Griechenland5 Spanien ,17 Frankreich9 Irland 21 Italien3 Luxemburg9 Niederlande 30 Portugal2 Vereinigtes Königreich5 Ausschuß der Ständigen Vertreter9 Coreper II 40 Coreper I2 Besonderer Ausschuß „ Artikel 113"4 Sonderausschuß Landwirtschaft4 Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen 44 Haushaltsausschuß4 Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) .

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Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
1991 Generalsekretariat des Rates
LEITFADEN DES RATES
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 1991 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg : Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften, 1991
ISBN 92-824-0794-2
Katalognummer: BX-60-90-022-DE-C
© EKGS-EWG-EAG, Brüssel · Luxemburg, 1991
Printed in Belgium INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Rat der Europäischen Gemeinschaften 5
Vorsitz des Rates 7
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten 8
Verzeichnis derr dern der Mitgliedstaaten, die gewöhnlich
an den Ratstagungen teilnehmen 9
Belgien 10
Dänemark1
Deutschland2
Griechenland5
Spanien ,17
Frankreich9
Irland 21
Italien3
Luxemburg9
Niederlande 30
Portugal2
Vereinigtes Königreich5
Ausschuß der Ständigen Vertreter9
Coreper II 40
Coreper I2
Besonderer Ausschuß „ Artikel 113"4
Sonderausschuß Landwirtschaft4
Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen 44
Haushaltsausschuß4
Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) . 45 ß für Bildungsfragen 4
Ausschuß für Kulturfragen6
Engerer Ausschuß „Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittlän­
dern"
Energieausschuß
Ständiger Ausschuß für Urananreicherung (Copenur) 47
ArbeitsgruppenStändige Vertretungen 49
Belgien 50
Dänemark4
Deutschland 6
Griechenland6
Spanien 7
Frankreich 83
Irland9
Italien 9
Luxemburg
Niederlande 101
Portugal5
Vereinigtes Königreich 112
Generalsekretariat des Rates7
Kabinett 120
Juristischer Dienst
Generaldirektion A4 n B9 n C 13
Generaldirektion Dn En F 141
Generaldirektion G3
Assoziationsräte5
EWG—Türkei6
EWG—Malta7
EWG—Zypern8
Kooperationsräte9
EWG—Algerien 150
EWG—Marokko
EWG—Tunesien2
EWG—Ägypten3
EWG—Jordanien4
EWG—Syrien5
EWG—Libanon6
EWG—Israel7
EWG—Jugoslawien 158
Ministerrat AKP—EWG9
Vertretungen der AKP-Staaten 16
Ausschuß Hoher Beamter „COST" 181 RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. Zusammensetzung
Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet
eines ihrer Mitglieder. Die Zusammensetzung des Rates kann sich also je nach den zu
erörternden Fragen ändern. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten
nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihen­
folge :
- während einer ersten Periode von sechs Jahren : Belgien, Dänemark, Deutschland,
Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portu­
gal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren : Dänemark, Belgien, Griechen­
land, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg,
Vereinigtes Königreich, Portugal.
Der Rat wird auf Veranlassung seines Präsidenten, eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.
2. Zuständigkeiten
Durch die Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften, die 1967
wirksam wurde, trat an die Stelle des Besonderen Ministerrates der EGKS und der
Räte der EWG und Euratoms ein gemeinsamer Rat. Er übt die diesen Organen
zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Maßgabe des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dess zur
Gründung dern Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages zur Grün­
dung der Europäischen Atomgemeinschaft, des sogenannten Fusionsvertrags von
1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrages von 1972 über den Beitritt Däne­
marks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, des Vertrages von 1979 über den
Beitritt Griechenlands sowie des Vertrages von 1985 über den Beitritt Spaniens und
Portugals.
Nach den Römischen Verträgen (EWG, Euratom) sorgt der Rat für die Abstim­
mung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; er besitzt eine Entscheidungsbefug­
nis. Jede Bestimmung von allgemeiner Tragweite oder gewisser Bedeutung muß
vom Rat erlassen werden, der aber, von wenigen Fällen abgesehen, nur aufgrund
eines Vorschlags der Kommission beschließen kann. Der Unterschied zwischen den
Römischen Verträgen und dem Pariser Vertrag (EGKS) liegt darin, daß nach ersterem
der Rat im allgemeinen auf Vorschlag der Kommission beschließt, während nach
letzterem die Hohe Behörde (heute die Kommission) im allgemeinen nach Zustim­
mung des Rates entscheidet.
3. Willensbildung des Rates
Nach dem EWG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag beschließt der Rat, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Allerdings schreiben
die Verträge für die weitaus meisten Fälle entweder Einstimmigkeit oder qualifizierte
Mehrheit vor. Bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit haben die Mitgliedstaaten nach
diesen Verträgen folgende Anzahl Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien, Verei­
nigtes Königreich: 10; Spanien: 8; Belgien, Griechenland, Niederlande,
Portugal: 5; Irland, Dänemark: 3; Luxemburg: 2; Gesamtzahl der Stimmen: 76.
Muß der Rat aufgrund dieser Verträge auf Vorschlag der Kommission beschlie­
ßen, so sind für die qualifizierte Mehrheit 54 Stimmen erforderlich.
In den übrigen Fällen sind 54 Stimmen notwendig, welche die Zustimmung von
mindestens acht Ratsmitgliedern umfassen.
Ändert der Rat einen Kommissionsvorschlag, so kann der ändernde Rechtsakt nur
einstimmig beschlossen werden.
Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen eines Beschlusses des Rates, der
der Einstimmigkeit bedarf, nicht entgegen.
In EGKS-Fragen werden — abgesehen von der Sonderregelung für Haushaltsfra­
gen — die Entscheidungen des Rates mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer
qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, mit Mehrheit der Mitglieder
des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit
der Vertreter der Mitgliedstaaten enthält, einschließlich der Stimmen der Vertreter von
zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und
Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
4. Form der Rechtsakte des Rates
Die Rechtsakte des Rates in EWG- und EAG-Fragen können die Form von Ver­
ordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen haben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an
den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel; die Entschei­
dung, die an einen Mitgliedstaat oder an ein Unternehmen bzw. eine Einzelperson
gerichtet sein kann, ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie
bezeichnet; Empfehlungen und Stellungnahmen schließlich sind nicht verbindlich.
Verordnungen müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden und treten, sofern in ihnen
nichts anderes bestimmt ist, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Richtlinien und Entscheidungen werden mit ihrer Bekanntgabe an diejenigen, für die
sie bestimmt sind, wirksam.
Außer den Rechtsakten, deren Rechtswirkung in diesen Verträgen ausdrücklich
geregelt ist, nimmt der Rat Beschlüsse auf verschiedenen Gebieten sowie Entschlie­
ßungen an; die rechtliche Tragweite dieser Rechtsakte ist je nach Fall zu beurteilen.
5. Vorsitz des Rates
Der Präsident des Rates, der — wie oben dargelegt — den Vorsitz für die Dauer
von sechs Monaten wahrnimmt, übt seine Funktion als Koordinator in möglichst
umfassender Weise aus. Er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rates
und bemüht sich um die Ermittlung konkreter Lösungen für die dem Rat vorliegen­
den Fragen. VORSITZ DES RATES
in den kommenden Jahren
vom 1.7. bis 31.12.1991 : NIEDERLANDE
vom 1.1. bis 30.6.1992 : PORTUGAL
vom 1.7. bis 31.12.1992: VEREINIGTES KÖNIGREICH
vom 1.1. bis 30.6.1993: DÄNEMARK
vom 1.7. bis 31.12.1993: BELGIEN
vom 1.1. bis 30.6.1994: GRIECHENLAND
vom 1.7. bis 31.12.1994: DEUTSCHLAND
vom 1.1. bis 30.6.1995 : FRANKREICH
vom 1.7. bis 31.12.1995: SPANIEN
vom 1.1. bis 30.6.1996 : ITALI EN
vom 1.7. bis 31.12.1996: IRLAND
Mitteilungen an den Vorsitz des Rates sind an folgende Anschrift
zu richten:
Rat der Europäischen Gemeinschaften
Rue de la Loi 170
1048 BRÜSSEL
Tel. 234 6

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