Die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften
162 pages
Deutsch
Le téléchargement nécessite un accès à la bibliothèque YouScribe
Tout savoir sur nos offres
162 pages
Deutsch
Le téléchargement nécessite un accès à la bibliothèque YouScribe
Tout savoir sur nos offres

Description

europäische perspektiven Kommission der Europäischen Gemeinschaften Jean-Victor LOUIS DIE RECHTSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Q KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN € europäische perspektiven Jean-Victor LOUIS Die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften von Jean-Victor LOUIS Professor an der Université libre de Bruxelles Forschungsleiter am Institut d'études européennes Aus dem Französischen übersetzt SAMMLUNG „EUROPÄISCHE PERSPEKTIVEN" BRÜSSEL, 1980 Die vorliegende Veröffentlichung ist ebenfalls verfügbar in DA ISBN 92-825-1051-4 ENN 92-825-1053-0 FR ISBN 92-825-1054-9 ITN 92-825-1055-7 NL ISBN 92-825-1056-5 ESN 92-825-1102-2 GR ISBN 92-825-1103-0 PTN 92-825-1104-9 Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Dieses Werk wurde von einer unabhängigen Persönlichkeit verfaßt. Es gibt nur die Meinung seines Verfassers wieder und beinhaltet keine Stellungnahme der Kommis­sion der Europäischen Gemeinschaften.

Sujets

Informations

Publié par
Nombre de lectures 10
Langue Deutsch
Poids de l'ouvrage 4 Mo

Extrait

europäische perspektiven
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Jean-Victor LOUIS
DIE RECHTSORDNUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Q KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

europäische perspektiven
Jean-Victor LOUIS
Die Rechtsordnung
der Europäischen
Gemeinschaften KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Die Rechtsordnung der
Europäischen Gemeinschaften
von Jean-Victor LOUIS
Professor an der Université libre de Bruxelles
Forschungsleiter am Institut d'études européennes
Aus dem Französischen übersetzt
SAMMLUNG „EUROPÄISCHE PERSPEKTIVEN"
BRÜSSEL, 1980 Die vorliegende Veröffentlichung ist ebenfalls verfügbar in
DA ISBN 92-825-1051-4
ENN 92-825-1053-0
FR ISBN 92-825-1054-9
ITN 92-825-1055-7
NL ISBN 92-825-1056-5
ESN 92-825-1102-2
GR ISBN 92-825-1103-0
PTN 92-825-1104-9
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Dieses Werk wurde von einer unabhängigen Persönlichkeit verfaßt. Es gibt nur die
Meinung seines Verfassers wieder und beinhaltet keine Stellungnahme der Kommis­
sion der Europäischen Gemeinschaften.
© Copyright EGKS - EWG - EAG, Brüssel-Luxemburg, 1980
Printed in Belgium
ISBN 92-825-1052-2 Katalognummer: CB-28-79-407-DE-C Inhaltsverzeichnis
Seite
EINFÜHRUNG 5
Kapitel I: WESENSMERKMALE 9
Abschnitt 1 — Zuständigkeit szuweisimgen 2 — Ein institutionalisiertes System der Normsetzimg 15
Abschnitt 3 — Eine Rechi'sgemeinschaft 23 4 — Auslegungsmethoden7
Abschnitt 5 — Flexibilität und Starrheit in der Anpassung der Gemeinschafts­
verfassung 34
Abschnitt 6 — Völkerrechtsfähigkeit9
Kapitel II: DIE QUELLEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS 45
Abschnitt 1 — Die Verträge als Verfassung der Gemeinschaft5
a) Zeitlicher Anwendungsbereich 45
b) Räumlicherh6
c) Verfassung und Rahmenvertrag7
Abschnitt 2 — Das abgeleitete Recht 51
a) Die Unterordnung unter die Verträge im einzelnen 52
1. Die Zuständigkeit kraft Zuweisungsregel2
2. Die materielle Unterordnung unter den Vertrag2
b) Die „typischen" Rechtsakte3
1. Der EGKS-Vertrag: Allgemeine und individuelle Entscheidungen und
Empfehlungen4
2. Die in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgesehenen Rechtsakte 55
c) Die „unbenannten" Rechtsakte 62
1. Rechtsakte im Innenverhältnis2
2.e „sui generis"3
Abschnitt 3 — Das Völkerrecht4
a) Das allgemeine Völkerrecht5
b) Die internationalen Abkommen5
1. Die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen 66
2. Die von der Gemeinschaftnn9
Abschnitt 4 — Die allgemeinen Rechtsgrundsätze 70
Kapitel III: VERHÄLTNIS ZUM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN 79
Abschnitt 1 — Die unmittelbare Wirkung9
a) Die Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung 83
1. Der Vertrag 83
2. Die Verordnungen 91
3. Die an die Mitgliedstaatcn gerichteten Entscheidungen und die Richt­
linien2
4. Die von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen 96
b) Das Schicksal nationaler Vorschriften, die einer Gemeinschaftsvorschrift
mit unmittelbarer Wirkung entgegenstehen7
c) Die Grenzen der unmittelbaren Wirkung8
Abschnitt 2 — Der Vorrang 100
a) Verfassung und Gemeinschaftsrccht4
b) Gemeinschaftsrecht und späteres innerstaatliches Recht 112 Inhaltsverzeichnis
Seite
Abschnitt 3 — Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts 118
a) Unmittelbare oder zentralisierte Verwaltung 120
b) Mitwirkung der Mitgliedstaaten4
SCHLUSSBETRACHTUNG 137
Literaturhinweise 141
Verzeichnis der Fachzeitschriften5
Register7 Einführung
1. Die Erklärung des französischen Außenministers Robert Schuman
vom 9. Mai 1950 stellte einen Wendepunkt im Aufbau Europas dar.
Die institutionelle Wirklichkeit der Europäischen Gemeinschaften nahm
mit dieser historischen Initiative ihren Anfang.
Mit der Feststellung „Europa wird weder auf einen Schlag noch als
Gesamtkonstruktion entstehen; es wird durch konkrete Verwirklichung
zustande kommen, indem man zunächst eine Solidarität im Tatsächlichen
schafft'' definierte die Schuman-Erklärung bereits die funktionsorien-
tierte Strategie. Diese Strategie errang dann den Sieg über die sogenannte
„konstitutionalistische" (verfassungsorientierte) Konzeption, die Euro­
pa unverzüglich in der politischen Form eines Bundesstaates aufbauen
wollte.
Im Anschluß an die zunächst durch den Vertrag von Paris vom 18. April
1951 gegründete Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
entstanden einige Jahre später die Europäische Wirtschaftsgemein­
schaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (auch „Euratom"
genannt), die beide durch die Verträge von Rom vom 25. März 1957
geschaffen wurden.
2. Seit Inkrafttreten dieser letzteren Verträge am 1. Januar 1958 be­
stehen drei verschiedene Gemeinschaften, die auf jeweils eigenen Grün­
dungsakten beruhen. Alle drei Gemeinschaften verfolgen indessen das
gleiche prinzipielle Ziel: die Verwirklichung eines „organisierten Euro­
pas", die Schaffung der Grundlagen „für einen immer engeren Zusam­
menschluß der europäischen Völker" und gemeinsames Vorgehen als
Beitrag „zum Wohlstand ihrer Völker".
Zur Verwirklichung dieses gleichen Grundzieles wird eine gleiche Tech­
nik verwandt: die der Integration, d. h. der Schaffung einer echten
Macht zur Ausübung der den Organen der Gemeinschaft übertragenen
Befugnisse.
Die institutionelle Struktur ist für die drei Gemeinschaften seit Inkraft­
treten des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten sogenannten
Fusionsverlrags, d. h. seit dem 1. Juli 1967, einheitlich. Die Versamm­
lung (Europäisches Parlament) und der Gerichtshof waren von Anfang
an gemeinsame Organe der drei Gemeinschaften, und zwar aufgrund
eines in Rom gleichzeitig mit den Verträgen zur Gründung der EWG und
der Euratom unterzeichneten Abkommens.
Zwar sieht der EWG-Vertrag, der auf eine umfassende Wirtschafts­
integration und nicht, wie die beiden anderen, auf die Integration be­
stimmter Bereiche abzielt, ausdrücklich vor, daß seine Vorschriften Einführung
„nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Euro­
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stalli ändern" und „nicht die
Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge­
meinschaft beeinträchtigen". Auch trifft es zu, daß Unterschiede zwischen
den drei Verträgen bestehen, z.B. hinsichtlich der Befugnisse der Organe
oder hinsichtlich der Ausgestaltung der jeweiligen Rechtswege. In diesen
Unterschieden spiegeln sich der Wille der Verfasser der jeweiligen Ver­
träge und der historische Kontext wider, in dem sie abgeschlossen wur­
den C1).
Indes ist es wegen der grundsätzlichen Einheit, die den drei Gemein­
schaften zugrunde liegt, unerläßlich, jeden der Verträge im Lichte der
beiden anderen zu interpretieren (2).
Außerdem kann die Ausübung gewisser der EWG zustehender Befug­
nisse in bezug auf die gemeinsame Politik (z. B. Verkehr, Handel,
Energie) Beschränkungen gegenstandslos machen, die den Organen der
nur in einem Bereich tätigen Gemeinschaften innewohnen. So hatte z. B.
der Kompetenzvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten in bezug auf
die Handelspolitik, d. h. den Außenhandel im Bereich von Kohle und
Stahl (EGKS­Vertrag, Art. 71, Abs. 1), nur mit Rücksicht auf den be­
schränkten Anwendungsbereich des Vertrags eine Daseinsberechtigung.
Die Vorschrift beruhte auf der Notwendigkeit, ein und derselben Be­
hörde die Gesamtheit der Verantwortlichkeiten im Bereich der Handels­
politik zu übertragen. Man mag sich fragen, ob diese Rechtfertigung,
die seinerzeit im Interesse der umfassenden Zuständigkeit der Mitglied­
staaten auf diesem Gebiet von Bedeutung war, heule nicht dazu führen
muß, dem in Artikel 71 EGKS­Vertrag festgeschriebenen Vorbehalt
zugunsten der Mitgliedstaaten die Anerkennung zu versagen. Tatsäch­
lich ist es die Gemeinschaft, die seit dem 1. Januar 1970 aufgrund des
Artikels 113 EWG­Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit auf diesem
Gebiet besitzt. Er erscheint ungerechtfertigt, zwei Erzeugnisse — Kohle
und Stahl — bei Verhandlungen mi t Drittslaatcn isoliert zu behandeln,
um sie eigenen Verfahren zu unterstellen (3).
Schließlich tragen die Pfeiler der Gemeinschaftsrechtsordnung — Vor­
rang des Gemeinschaftsrechts und dessen unmittelbare Wirkung —
das Gesamtgebäude, ohne Rücksicht darauf, welcher Vertrag es ist,
aus dem sich diese oder jene Vorschrift ergibt.
(!) Urteil vom 14.12.1962, Verb. Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale
des producteurs de fruits et légumes u.a.¡Rat der Europäischen Wirtschaftsge­

  • Univers Univers
  • Ebooks Ebooks
  • Livres audio Livres audio
  • Presse Presse
  • Podcasts Podcasts
  • BD BD
  • Documents Documents