Sammlung der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit
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Sammlung der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1983 (2. Auflage - Stand: 30. Juni 1985) I. Verordnungen des Rates und der Kommission A. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern GEMEINSCHARSBESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT 1401 ten über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückge­ANHANG VI legte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwen­dung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte (Artikel 89 der Verordnung) Zeiten betrachtet. Besondere Bestimmungen über die Anwendung der 1406 — 6. Um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt sind, werden die gemäß diesen Rechtsvorschriften als Geändert durch Beitrittsakte, Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates, gleichgestellte Tage geltenden Tage nur in dem Maß be­Verordnung (EWG) Nr. 1209/76 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 2595/77 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 des Rates, Beitrittsakte Griechen­ rücksichtigt, in dem die vorausgegangenen Tage Be­land, Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 2000/ schäftigungstage im Lohn- und Gehaltsverhältnis waren.

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Sammlung
der Gemeinschaftsbestimmungen
über die soziale Sicherheit
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1983 (2. Auflage - Stand: 30. Juni 1985) I. Verordnungen des Rates und der Kommission
A. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern GEMEINSCHARSBESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT 1401
ten über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückge­ANHANG VI
legte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwen­
dung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach
den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte
(Artikel 89 der Verordnung) Zeiten betrachtet.
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der 1406 — 6. Um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen
Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des
Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt
sind, werden die gemäß diesen Rechtsvorschriften als
Geändert durch Beitrittsakte, Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates,
gleichgestellte Tage geltenden Tage nur in dem Maß be­Verordnung (EWG) Nr. 1209/76 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 2595/77
des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 des Rates, Beitrittsakte Griechen­ rücksichtigt, in dem die vorausgegangenen Tage Be­
land, Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 2000/ schäftigungstage im Lohn- und Gehaltsverhältnis waren.
83 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates, Verordnung (EWG)
Nr. 1660/85 des Rates.
1407 — 7. Bei der Anwendung des Artikels 72 und des
Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden A. BELGIEN
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied­
staats zurückgelegte Beschäftigungs- und/oder Versi­1401 — 1. Für Personen, deren Anspruch auf Sachlei­
cherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach stungen der Krankenversicherung sich aus dem belgi­
den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsan­schen Kranken- und Invaliditäts-Pflichtversicherungssy-
spruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem be­stem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmun­
stimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den gen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich
Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems des Artikels 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen:
für Arbeitnehmer erfüllt wurden.
a) Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen
1408 bis 1429 Leerziffern. Mitgliedstaates als Belgien auf, so wird ihnen folgen­
des gewährt:
B. DÄNEMARK
i) für die medizinische Behandlung im Falle eines
Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvor­ 1431 — 1. Die in einem anderen Mitgliedstaat als Däne­
schriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen mark zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäfti­
Sachleistungen; gungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit werden
für die Aufnahme als Mitglied einer zugelassenen Arbeits­ii) hinsichtlich der anderen im belgischen System
losenversicherungskasse berücksichtigt, als handelte es vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung
sich um in Dänemark zurückgelegte Beschäftigungszei­der Kosten dieser Leistungen durch den zuständi­
ten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit. gen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvor­
schriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen
1432 - 2. Die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Ar­Satz.
tikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1 sowie in den
Artikeln 28a, 29 und 31 der Verordnung genannten Arbeit­b) Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen
nehmer, Selbständigen, Rentenantragsteller und Ren­Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den
tenberechtigten sowie deren Familienangehörigen erhal­Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehe­
ten, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich in Däne­nen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen
markaufhalten, Sachleistungen unter den Voraussetzun­belgischen Träger den dafür im belgischen System
gen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Perso­vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.
nen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über den öf­
Siehe zweiter Teil, Erläuterung Nr. 4622-1 fentlichen Gesundheitsdienst (lov om offentlig sygesi­
kring) in Gruppe 1 versichert sind.
1402 — 2. Für die Anwendung der Bestimmungen der
Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zu­ Siehe zweiter Teil, Erläuterung Nr. 4623-1
ständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mit­
1433 — 3. a) Die Bestimmungen in den dänischen gliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.
Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenan­
spruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in 1403 — 3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2
Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, Selb­der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für
ständige und deren Hinterbliebene, die in einem anderen den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den
Mitgliedstaat als Dänemark wohnen. belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,
auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem
b) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach
Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zu­dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.
rückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selb­
ständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehe­1404 — 4. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3
gatten in Dänemark zurückgelegten Wohnzeiten, so­Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksich­
fern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zei­tigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige ar­
ten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne beitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tat­war.
sächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit
verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat 1405 — 5. Von Selbständigen nach den belgischen
wohnte. Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrif­
10 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES 1462
c) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem a) Die Versicherungszeiten, die gegebenenfalls nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Arbeitnehmer oder Selbständigen, der weder Grenz­
gänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem ! Januar 1984 als Dänemark während dieses Bezugszeitraums zu­
in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten rückgelegt wurden, in dem die betreffende Person den
bzw. Zeiten selbständigerTätigkeit als von dem hinter- dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat,
bliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte werden berücksichtigt, als handelte es sich um nach
dänischenn zurückgelegte Zeiten, Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte wäh­
rend dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer oder Selbstän­
und digen ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträg­ b) es wird davon ausgegangen, daß die betreffende Per­
lichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitglied­ son während der so berücksichtigten Zeit ein Durch­
staat wohnte. schnittsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrags der
Entgelte erhalten hat, die in den nach dänischen d) Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende
Rechtsvorschriften während dieses Bezugszeitraums Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit
zurückgelegten Zeiten festgestellt wurden. Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden
Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflicht­ Siehe zweiter Teil, Erläuterung Nr. 4623-2
versicherung eines anderen Mitgliedstaats geschul­
1437 — 7. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der deten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten
Verordnung auf die dänischen Rechtsvorschriften gelten zusammentreffen, während deren die betreffende Per­
Invaliditätsrenten, Frührenten, Altersrenten und Witwen­son eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften er­
renten als Leistungen gleicher Art. hielt.
Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn
1438 — 8. Zur Anwendung des Artikels 67 der Verord­
der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als nung werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für in
die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente aus­
Dänemark versicherte Selbständige nach den dänische

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