Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
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'-^^r^7X \ Vierteljahrsehrift/fiifür-«dWinsciiaiisgständigerUnter MitwirkungDr. Georges Espinas (Paris), Prof. Dr. Henri Pirenne (Gent),Prof. Dr. Gros. SaIiVIOli (Neapel), Prof. P. Vinogradoff (Oxford)herausgegebenProf. Dr. St. Bauer Dr. L. M, Hartmannin Basel in WienProf. Dr. Gr, von Below, öeh. Hofratin Freiburg- i. Br.Redaktionssekretär: Dr. Kurt Käser in WienIII. BandVerlag von W. KohlhammerBerlin W. 35 Stuttgart LeipzigDerfflingerstrasse 16 Urbanstrasse 14 Rossplatz 161005,Alle Rechte vorbehalten.AFG£^ .1 hamm er in Stuttgart.i)ruck TOD W. K o liInhalt des dritten Bandes.I. Abhandlnngen. seiteWoPFNEK, H., Freie und unfreie Leihen im späteren Mittelalter . . 1Miss LoDfrE, Serfdom in tiie Pyrenees 21Froidevaux. Henri, Le commerce frangais ä Madagascar au XVII^ sifede 41Darmstädter, Paul, Studien zur napoleonischen Wirtschaftspolitik . 112Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren undGermanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung 187Müller, Johannes, Das Kodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-alter und zu Beginn der Neuzeit (Erster Teil) 361RiETSCHEL, Siegfried, Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breis-gau 421Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren undGermanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung (Schluß) . . . 466ViNOGRADOFF, Zur Wergeidfrage 534P.,Müller, Johannes, Das Rodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-alter und zu Beginn der Neuzeit (Zweiter Teil, Schluß) ... ...

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' -^^ r^7 X \ Vierteljahrsehrift /fii für -«dWinsciiaiisg ständigerUnter Mitwirkung Dr. Georges Espinas (Paris), Prof. Dr. Henri Pirenne (Gent), Prof. Dr. Gros. SaIiVIOli (Neapel), Prof. P. Vinogradoff (Oxford) herausgegeben Prof. Dr. St. Bauer Dr. L. M, Hartmann in Basel in Wien Prof. Dr. Gr, von Below, öeh. Hofrat in Freiburg- i. Br. Redaktionssekretär: Dr. Kurt Käser in Wien III. Band Verlag von W. Kohlhammer Berlin W. 35 Stuttgart Leipzig Derfflingerstrasse 16 Urbanstrasse 14 Rossplatz 16 1005 , Alle Rechte vorbehalten. AFG£^ . 1 hamm er in Stuttgart.i)ruck TOD W. K o li Inhalt des dritten Bandes. I. Abhandlnngen. seite WoPFNEK, H., Freie und unfreie Leihen im späteren Mittelalter . . 1 Miss LoDfrE, Serfdom in tiie Pyrenees 21 Froidevaux. Henri, Le commerce frangais ä Madagascar au XVII^ sifede 41 Darmstädter, Paul, Studien zur napoleonischen Wirtschaftspolitik . 112 Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren und Germanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung 187 Müller, Johannes, Das Kodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel- alter und zu Beginn der Neuzeit (Erster Teil) 361 RiETSCHEL, Siegfried, Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breis- gau 421 Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren und Germanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung (Schluß) . . . 466 ViNOGRADOFF, Zur Wergeidfrage 534P., Müller, Johannes, Das Rodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel- alter und zu Beginn der Neuzeit (Zweiter Teil, Schluß) .... .ö56 M.VHAIM, Ernest, Les döbuts de l'etablissement John Cockerill k Seraing 627 n. Miszellen. V. Below, G., Zur Entstehungsgeschichte der Acta Borussica.... 142 S,u.viOLi, G., Per la storia della proprietä in Italia 147 MüRET, M. P., Le traitö de commerce franco-anglais de ä propos1786, d'une publication r6cente 442 Heck, Ph., Die Gemeinfreien des Tacitus und das Ständeproblem der Karolingerzeit 461 III. Literatur. Russische Literatur über die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Rußlands in den Jahren 1900, 1901, 1902. Besprochen von W. Dehn. N. RoscHKOw 152 V. Medinger, Wilh., Dr., Wirtschaftsgeschichte der Domäne Lobosit^. Besprochen von .T<^>.seph Salaba 177 Inhalt des dritten Bandes.XV vSergejewitsch, Ein neues Werk auf dem Gebiete der Geschichte des Bogoslowskij .russischen Grundbesitzes. Besprochen von M. . 457 KoGLER, Feki)., Dr., Die Legitiinatio per resciiptum von Justinian bis zum Tode Karls IV. Ders., Beiträge zur Geschichte der Eezeption und der Symboük der legitimatio per subsequens matrimonium. Besprochen von Sieg- RiETSCHEL 463FRIED Une Bibliographie de 'l'Histoire economique et sociale» moderne et E.'^pin'as .contemporaine de la France. Besprochen von Georges 649 unfreie Leihen im späteren Mittelalter.Freie und Von H. W^opfner (Innsbruck). den letztenSoweit in Jahrzehnten die Leiheverhältnisse an und Boden zum Gegenstand wissenschaftlicherGrund Unter- suchung gemacht wurden, sind dieselben in freie und unfreie geschieden worden Als freie Leiben bezeichnete man jene,'). welche das Verhältnis zwischen den beiden im Leihevertrag auf- tretenden Kontrahenten rein vermögensrechtlich bestimmten, als unfreie jene Leiheverhältnisse, denen zufolge das beliehene Subjekt in ein personenrechtliches Abhängigkeitsverhältnis vom Leiheherrn geriet. Solche unfreie Leihen wurden auch Leihen zu Hofrecht genannt. Gegen diese Scheidung ist nun in dem hochbedeutsamen Werke von Seeliger: Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren Mittelalter (1903) Einspruch erhoben worden. Wenn ich Seeliger recht verstehe, verwirft er dieseso Scheidung überhaupt''*), nicht bloß für ältere Zeit. Er faßtJdie die Ergebnisse seiner Untersuchung in folgenden Sätzen zusam- men: „Hofrecht niewar ein mit Leihegütern bestimmter Kate- gorien verbundenes Recht, das die Beliehenen in persönliche —Abhängigkeit oder gar in Unfreiheit zwang" (S. 191) „die standes- rechtliche Wirkung gewisser Leihen müssen wir preisgeben" (181). Wegen der engen Verbindung der sogenannten unfreien Leihen mit dem Hofrecht, ist es nötig, sich über Wesen und Begriff Vgl. die bei Rietschel, Entstehung der freien Erbleihe (Zeitschr.1) d. Savignystiftung für ßechtsgesch. XXII. germanist. Abteil.) S. 181 ff. be- sprochene Literatur. Vgl. Seeltgee,2) a. a. 0. 177. Vierteljahischrift f. Social- u. "Wirtschaftsgeschichte. III. l H. Wopfner2 des Hofrecbtes vorerst klar zu werden. Das Hofrecht ist ent- standen aus der Geriehtsbarkeit des Grundherrn über seine Hintersassen. Die Gerichtsbarkeit über die unfreien Hinter- hervorgegangensassen ist aus der ursprünglich unbeschränkten Disziplinargewalt des Herrn über die Knechte, welche sich seit der allmählichen Besserung der sozialen Stellung der Unfreien in eine Gerichtsbarkeit verwandelte, die an bestimmte, vom Herrn gesetzte Normen gebunden war. Die Ergebung zahlreicher Freier samt ihrem Eigen in die Gewalt (Munt) eines Herrn, führte andererseits auch diese in Gericht. grundherrlichedas grundherrliche Das Gericht nun war beschränkt auf die inneren Angelegenheiten der Hintersassen, auf ihre rechtlichen Verhältnisse untereinander und zum Grund- herrn. ]\Iit der aus der Immunität sich ergebenden Gerichtsbarkeit Grundherrn steht dieses grundherrliche Gericht indes keinem inneren Zusammenhang, da das letztere auch in GrundheiTSchaften nachweisbar ist, die keine Tmmunitätsprivilegien erlangten ^). Mit dem allmählichen Festwurzeln dieser grundherrlichen Gerichtsbarkeit über Freie wie Unfreie bildete sich eine bestimmte Rechtspraxis im grundherrlichen Gerichte aus, nach welcher der Grundherr bei seinen Entscheidungen vorging. Diese ßechts- praxis bezeichnen wir als Hofrecht. Wir verstehen also unter Hofrecht die Summe aller jener Rechtssätze, welche die Bezie- hungen der grundherrschaftlichen Hintersassen untereinander wie zum Grundherrn regelton. Da das Hofrecht auf das Standesrecht der Hintersassen nur Abhängig-insoweit Einfluß nahm, als es die personenrechtlichen keitsverhältnisse zwischen Grundherren und unfreien Hinter- sassen regelte, so mußte es keineswegs notwendig uniformierend auf das Standesrecht aller grundherrlichen Hintersassen ein- wirken ^). Mit dieser Auffassung Hofrechtes scheint aber derdes Umstand schwer vereinbar zu sein, daß in zahlreichen älteren jüngerenwie Hofrechten die Hintersassen als Rechtsgenossen behandelt und bezeichnet Vereinigung als Genossen-werden, ihre Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I/ä, 991 ff.1) Vg-1. Sekligek,2) a. a. 0. 178.
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