'-^^r^7X \ Vierteljahrsehrift/fiifür-«dWinsciiaiisgständigerUnter MitwirkungDr. Georges Espinas (Paris), Prof. Dr. Henri Pirenne (Gent),Prof. Dr. Gros. SaIiVIOli (Neapel), Prof. P. Vinogradoff (Oxford)herausgegebenProf. Dr. St. Bauer Dr. L. M, Hartmannin Basel in WienProf. Dr. Gr, von Below, öeh. Hofratin Freiburg- i. Br.Redaktionssekretär: Dr. Kurt Käser in WienIII. BandVerlag von W. KohlhammerBerlin W. 35 Stuttgart LeipzigDerfflingerstrasse 16 Urbanstrasse 14 Rossplatz 161005,Alle Rechte vorbehalten.AFG£^ .1 hamm er in Stuttgart.i)ruck TOD W. K o liInhalt des dritten Bandes.I. Abhandlnngen. seiteWoPFNEK, H., Freie und unfreie Leihen im späteren Mittelalter . . 1Miss LoDfrE, Serfdom in tiie Pyrenees 21Froidevaux. Henri, Le commerce frangais ä Madagascar au XVII^ sifede 41Darmstädter, Paul, Studien zur napoleonischen Wirtschaftspolitik . 112Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren undGermanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung 187Müller, Johannes, Das Kodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-alter und zu Beginn der Neuzeit (Erster Teil) 361RiETSCHEL, Siegfried, Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breis-gau 421Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren undGermanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung (Schluß) . . . 466ViNOGRADOFF, Zur Wergeidfrage 534P.,Müller, Johannes, Das Rodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-alter und zu Beginn der Neuzeit (Zweiter Teil, Schluß) ... ...
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r^7X \ Vierteljahrsehrift
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für
-«dWinsciiaiisg
ständigerUnter Mitwirkung
Dr. Georges Espinas (Paris), Prof. Dr. Henri Pirenne (Gent),
Prof. Dr. Gros. SaIiVIOli (Neapel), Prof. P. Vinogradoff (Oxford)
herausgegeben
Prof. Dr. St. Bauer Dr. L. M, Hartmann
in Basel in Wien
Prof. Dr. Gr, von Below, öeh. Hofrat
in Freiburg- i. Br.
Redaktionssekretär: Dr. Kurt Käser in Wien
III. Band
Verlag von W. Kohlhammer
Berlin W. 35 Stuttgart Leipzig
Derfflingerstrasse 16 Urbanstrasse 14 Rossplatz 16
1005,
Alle Rechte vorbehalten.
AFG£^ .
1 hamm er in Stuttgart.i)ruck TOD W. K o liInhalt des dritten Bandes.
I. Abhandlnngen. seite
WoPFNEK, H., Freie und unfreie Leihen im späteren Mittelalter . . 1
Miss LoDfrE, Serfdom in tiie Pyrenees 21
Froidevaux. Henri, Le commerce frangais ä Madagascar au XVII^ sifede 41
Darmstädter, Paul, Studien zur napoleonischen Wirtschaftspolitik . 112
Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren und
Germanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung 187
Müller, Johannes, Das Kodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-
alter und zu Beginn der Neuzeit (Erster Teil) 361
RiETSCHEL, Siegfried, Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breis-
gau 421
Peisker, J., Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren und
Germanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung (Schluß) . . . 466
ViNOGRADOFF, Zur Wergeidfrage 534P.,
Müller, Johannes, Das Rodwesen Bayerns und Tirols im Spätmittel-
alter und zu Beginn der Neuzeit (Zweiter Teil, Schluß) .... .ö56
M.VHAIM, Ernest, Les döbuts de l'etablissement John Cockerill k Seraing 627
n. Miszellen.
V. Below, G., Zur Entstehungsgeschichte der Acta Borussica.... 142
S,u.viOLi, G., Per la storia della proprietä in Italia 147
MüRET, M. P., Le traitö de commerce franco-anglais de ä propos1786,
d'une publication r6cente 442
Heck, Ph., Die Gemeinfreien des Tacitus und das Ständeproblem der
Karolingerzeit 461
III. Literatur.
Russische Literatur über die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Rußlands
in den Jahren 1900, 1901, 1902. Besprochen von W. Dehn.
N. RoscHKOw 152
V. Medinger, Wilh., Dr., Wirtschaftsgeschichte der Domäne Lobosit^.
Besprochen von .T<^>.seph Salaba 177Inhalt des dritten Bandes.XV
vSergejewitsch, Ein neues Werk auf dem Gebiete der Geschichte des
Bogoslowskij .russischen Grundbesitzes. Besprochen von M. . 457
KoGLER, Feki)., Dr., Die Legitiinatio per resciiptum von Justinian bis
zum Tode Karls IV.
Ders., Beiträge zur Geschichte der Eezeption und der Symboük der
legitimatio per subsequens matrimonium. Besprochen von Sieg-
RiETSCHEL 463FRIED
Une Bibliographie de 'l'Histoire economique et sociale» moderne et
E.'^pin'as .contemporaine de la France. Besprochen von Georges 649unfreie Leihen im späteren Mittelalter.Freie und
Von
H. W^opfner (Innsbruck).
den letztenSoweit in Jahrzehnten die Leiheverhältnisse an
und Boden zum Gegenstand wissenschaftlicherGrund Unter-
suchung gemacht wurden, sind dieselben in freie und unfreie
geschieden worden Als freie Leiben bezeichnete man jene,').
welche das Verhältnis zwischen den beiden im Leihevertrag auf-
tretenden Kontrahenten rein vermögensrechtlich bestimmten, als
unfreie jene Leiheverhältnisse, denen zufolge das beliehene Subjekt
in ein personenrechtliches Abhängigkeitsverhältnis vom Leiheherrn
geriet. Solche unfreie Leihen wurden auch Leihen zu Hofrecht
genannt.
Gegen diese Scheidung ist nun in dem hochbedeutsamen
Werke von Seeliger: Die soziale und politische Bedeutung der
Grundherrschaft im früheren Mittelalter (1903) Einspruch erhoben
worden. Wenn ich Seeliger recht verstehe, verwirft er dieseso
Scheidung überhaupt''*), nicht bloß für ältere Zeit. Er faßtJdie
die Ergebnisse seiner Untersuchung in folgenden Sätzen zusam-
men: „Hofrecht niewar ein mit Leihegütern bestimmter Kate-
gorien verbundenes Recht, das die Beliehenen in persönliche
—Abhängigkeit oder gar in Unfreiheit zwang" (S. 191) „die standes-
rechtliche Wirkung gewisser Leihen müssen wir preisgeben" (181).
Wegen der engen Verbindung der sogenannten unfreien Leihen
mit dem Hofrecht, ist es nötig, sich über Wesen und Begriff
Vgl. die bei Rietschel, Entstehung der freien Erbleihe (Zeitschr.1)
d. Savignystiftung für ßechtsgesch. XXII. germanist. Abteil.) S. 181 ff. be-
sprochene Literatur.
Vgl. Seeltgee,2) a. a. 0. 177.
Vierteljahischrift f. Social- u. "Wirtschaftsgeschichte. III. lH. Wopfner2
des Hofrecbtes vorerst klar zu werden. Das Hofrecht ist ent-
standen aus der Geriehtsbarkeit des Grundherrn über seine
Hintersassen. Die Gerichtsbarkeit über die unfreien Hinter-
hervorgegangensassen ist aus der ursprünglich unbeschränkten
Disziplinargewalt des Herrn über die Knechte, welche sich seit
der allmählichen Besserung der sozialen Stellung der Unfreien
in eine Gerichtsbarkeit verwandelte, die an bestimmte, vom Herrn
gesetzte Normen gebunden war.
Die Ergebung zahlreicher Freier samt ihrem Eigen in die
Gewalt (Munt) eines Herrn, führte andererseits auch diese in
Gericht. grundherrlichedas grundherrliche Das Gericht nun war
beschränkt auf die inneren Angelegenheiten der Hintersassen,
auf ihre rechtlichen Verhältnisse untereinander und zum Grund-
herrn. ]\Iit der aus der Immunität sich ergebenden Gerichtsbarkeit
Grundherrn steht dieses grundherrliche Gericht indes keinem
inneren Zusammenhang, da das letztere auch in GrundheiTSchaften
nachweisbar ist, die keine Tmmunitätsprivilegien erlangten ^).
Mit dem allmählichen Festwurzeln dieser grundherrlichen
Gerichtsbarkeit über Freie wie Unfreie bildete sich eine bestimmte
Rechtspraxis im grundherrlichen Gerichte aus, nach welcher der
Grundherr bei seinen Entscheidungen vorging. Diese ßechts-
praxis bezeichnen wir als Hofrecht. Wir verstehen also unter
Hofrecht die Summe aller jener Rechtssätze, welche die Bezie-
hungen der grundherrschaftlichen Hintersassen untereinander wie
zum Grundherrn regelton.
Da das Hofrecht auf das Standesrecht der Hintersassen nur
Abhängig-insoweit Einfluß nahm, als es die personenrechtlichen
keitsverhältnisse zwischen Grundherren und unfreien Hinter-
sassen regelte, so mußte es keineswegs notwendig uniformierend
auf das Standesrecht aller grundherrlichen Hintersassen ein-
wirken ^).
Mit dieser Auffassung Hofrechtes scheint aber derdes
Umstand schwer vereinbar zu sein, daß in zahlreichen älteren
jüngerenwie Hofrechten die Hintersassen als Rechtsgenossen
behandelt und bezeichnet Vereinigung als Genossen-werden, ihre
Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I/ä, 991 ff.1)
Vg-1. Sekligek,2) a. a. 0. 178.