"Beamte sind doch auch nur Menschen ...?"Der Beamte als Ehemann, Band II
183 pages
German, Middle High (ca.1050-1500)

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Description

"Ich studiere Veranstaltungsmanagement. Und was studierst Du?" – "Ich studiere Rechtswissenschaft!" – "Um Gottes willen! Das wäre mir viel zu trocken und zu langweilig! Das staubt doch geradezu!" Diese authentische Unterhaltung in der Mensa einer Hochschule spiegelt wohl zutreffend die Meinung eines ganz überwiegenden Teils der Öffentlichkeit wider: Das Studium der Rechtswissenschaften – oder eben Jura – sei trocken, langweilig, eben nur das Richtige für Leseratten und sonstige Sonderlinge. Wenn aber schon die Juristerei ganz allgemein als trocken und gar als "staubig" empfunden wird, was ist dann erst das Beamtenrecht? Wäre das dann die Wüste Gobi? Maximilian Baßlsperger, der über viele Jahrzehnte hinweg das Beamtenrecht nicht nur verfolgte, sondern es auch an der Hochschule für den öffentlichen Dienst und im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendare in Bayern lehrte, tritt den Nachweis an, dass dieses Rechtsgebiet weder staubig noch trocken sein muss. Alle von ihm in der vorliegenden Sammlung präsentierten, mitunter haarsträubenden, immer aber kuriosen Fälle haben sich tatsächlich genau so zugetragen – belegt durch die entsprechenden Fundstellen in der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur. Fazit: Eine faszinierende Lektüre – keineswegs nur für Juristen, sondern auch für jeden, der schon einmal Kontakt mit einem „typischen“ Beamten hatte.„Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.“„Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).“„Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.“„Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“„An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.“

Sujets

Informations

Publié par
Date de parution 04 octobre 2021
Nombre de lectures 0
EAN13 9783838276182
Langue German, Middle High (ca.1050-1500)
Poids de l'ouvrage 3 Mo

Informations légales : prix de location à la page 0,0600€. Cette information est donnée uniquement à titre indicatif conformément à la législation en vigueur.

Extrait

ibidem -Verlag, Stuttgart
Inhalt
Prolog
Kapitel 1: Die Beamtenehe
Eine Beamtin zur Ehefrau
Der Beamte als Ehemann
Kapitel 2: Unglaublich, aber wahr!
Ein (zu) dicker Hund für Beamte
Warum es keine dicken Beamten gibt
Unglaublich, aber wahr:
Bier gibt's nur für Autofahrer!
Ministerpräsident a. D. Beckstein und die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten
Integration und Amtsschimmel: Deutschlehrer dringend gesucht!
Beamter erscheint sechs Jahre nicht zur Arbeit - und niemandem fällt es auf!
Polizist fälschte vor 33 Jahren sein Schulzeugnis und verliert deswegen den Beamtenstatus
Ein Aprilscherz der Bayerischen Staatsregierung?
Beamte mit Glatze: Beihilfe zahlt Perücke
Tätowierte Beamte - Eignung fraglich?
Schönheitskönigin mit Brustimplantat für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet
Wie sexy darf eine Polizistin sein?
Mindestgröße bei Polizeibeamten
Von rechtsradikalen Polizisten und faulen Lehrern
Einstellungsgespräch: Blöd gelaufen!
Die „geistige Eignung“ des Beamten
Facebook- und Twitter-Freunde im Beamtenrecht
Ein kurioser Fall: Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde vergessen!
Chinesische Mandarine und Deutsche Beamte: Verblüffende Parallelen
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern: Von der Fachhochschule zur Universität
Kapitel 3: „Das Wams des Staates ist warm, aber eng!“
Das Abschiedsgeschenk: Vom Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung
Von Gratifikationen, Bonuszahlungen und Jubiläumszuwendungen
Ein Geschenk mit kuriosen Folgen:
Lehrerin zahlt 4.000 Euro Strafe
Von Gratifikationen,Nachbarschaftshilfe, oder: Warum einfach, wenn es auch völlig kompliziert geht?
An- und Ausziehen von Dienstkleidung:
Freizeit oder Arbeitszeit?
„Einser-Abiturienten“ und „Depperlaufstieg“ im öffentlichen Dienst?
Kapitel 4: Vom Privatleben des Beamten
Golf, die fast ideale Freizeitbeschäftigung für den Beamten
Sonderurlaub für Lehrerin im Dschungelcamp?
Viagra und Samenspende: Der Dienstherr sorgt für Nachwuchsbeamte
Wer arbeitet schon gerne länger?
Drei Jahre Weltumsegelung als wichtiger Grund für eine Freistellung?
Kleider machen Leute: Tragen von Polizeiuniform außerhalb des Dienstes
Kapitel 5: Von der Schwierigkeit der deutschen Sprache im Leben des Beamten
Geschlechtergerechte Verwaltungssprache oder einfach nur reiner Wahnsinn?
Ist „Fensterln“ ein frauenfeindliches Wort?
Der Wertsackbeutel
Sind die Worte „Neger“ und „Zigeuner“, nicht aber der Ausdruck „Beamter“ diskriminierend?
Kapitel 6: Goethe sei Dank!
Goethes große Verdienste und das deutsche Berufsbeamtentum
Heinrich Heine und das deutsche Beamtenrecht
Wilhelm Busch und die bayerische Kommunalwahl
Der Münchner im Himmel - aus der Sicht des bayerischen Beamtenrechts
Vergebliches Warten auf die „göttliche Eingebung“
Shakespeare und der öffentliche Dienst
Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand
Max und Moritz und das deutsche Beamtenrecht
Kapitel 7: Und immer wieder grüßt der Dienstunfall
Der Toilettenbesuch des Beamten - ein gefährliches Geschäft
Lehrerin stürzt von der Bierbank - Dienstunfall gegeben
Die Notdurft des Beamten bei der Heimfahrt
Der Tritt ins Gesäß des Beamten
„Rheinfall“ des Brillenträgers: Kein Ersatz für Gleitsichtbrille
Der Bürolocher als Wurfgeschoss
Einkaufen und Tanken als Dienstunfall?
Ja nicht den Beamten schimpfen!
Kapitel 8: Corona, Corona, Corona!
Prostitution bei Corona: Schilda lässt herzlich grüßen!
Verschwörungstheorien
Der Behördenstammtisch: Warum eigentlich nur Friseure?
Corona-Gipfel ohne Wert
Corona: Anhusten eines Beamten = 250 Euro Schmerzensgeld!
Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst während der Pandemie
Gewaltenteilung, Corona und OVG Bautzen - oder wie man es gerade nicht machen sollte!
Was Du nicht willst, dass man Dir tu', das füg halt dann den andern zu!
„Melde gehorsamst, ich bin so blöd!“
Corona: Reaktivierungsaufforderung auch an verstorbene Lehrer
Kapitel 9: Auch Politiker haben ein Amt - leider!
Der kostenlose Haarschnitt
Gehaltsverzicht von Beamten und Politikern zugunsten von Corona-Geschädigten?
Der Landrat und seine teure Geburtstagsfeier
Hat der zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilte Fraktionsvorsitzende a. D. Schmid („Schüttelschorsch“) Pensionsansprüche?
Be-„Scheuer“-te Pkw-Maut - der Behördenstammtisch
Man gönnt sich ja sonst nichts, außer einer kleinen Diätenerhöhung
Rheinland-pfälzische Skandalpolitiker und ihre unglaublichen Rechtsverstöße
Kapitel 10: Es weihnachtet sehr!
Gesetzestreue und Sangesfreude:
Eine Weihnachtsgeschichte
Der fehlEine weihnachtliche Trunkenheitsfahrt in der Amtssprache
Der fehlgeleitete Weihnachtswunsch
Zu Weihnachten: Bitte keine Geschenke an Beamte
Das niedersächsische Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken lautet im Auszug:
Die verspätete Weihnachtspost
Frohe Weihnachten mit dem Dienstweihnachtsbaum!
Statt eines Epilogs
Prolog
Im Jahr 2012 erschien der erste Band „Der Beamte als Ehemann“. Dem Autor war es eine besonders große Ehre und Freude, dass dieses Buch von Prof. Dr. Rudolf Summer , dem früheren und leider viel zu früh verstorbenen „Pabst“ des Beamtenrechts, in der „ZBR“ (Zeitschrift für Beamtenrecht) - der bedeutendsten Fachzeitschrift für den öffentlichen Dienst - überaus positiv besprochen wurde (ZBR 2013, S. 70).
Mittlerweile hat sich sehr viel Neues getan. So ist etwa der Verfasser dieses Buches von seiner Tätigkeit als Hochschullehrer in den völlig unverdienten Ruhestand übergetreten. Seine fachschriftstellerischen Arbeiten für mehrere Verlage führt er aber ebenso fort wie seine immer montags erscheinenden Blogbeiträge (www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht), welche auch die Grundlage für dieses Buch bilden.
Vieles hat sich also wieder zugetragen, was sich einem „Normalbürger“ in Zusammenhang mit unseren Staatsdienern als durchaus seltsam, kurios, merkwürdig, abwegig, humorig oder auch völlig unverständlich darstellen muss.
Der Leitfaden des nunmehr vorliegenden zweiten Buches ist unverändert: Die Ausführungen sollen in erster Linie der Unterhaltung und nicht dem wissenschaftlichen Meinungsaustausch dienen, es verfolgt damit nicht in erster Linie das Ziel, ein Hilfswerk zur Bewältigung dienstlicher Problemlösungen darzustellen. Es geht dem Verfasser gerade nicht darum, das Beamtenleben mit kritischer Klugheit zu durchdringen, es wird von ihm vielmehr das Ziel verfolgt, nicht nur die Staatsdiener selbst, sondern besonders auch den „normal denkenden Durchschnittsbürger“ ( Lara Zwiffelhofer , Die Figur des Durchschnittsmenschen im Verwaltungsrecht, Dissertation, Humboldt-Universität, Berlin, 2020), zu denen sich auch der Verfasser zählt, zum Schmunzeln und gelegentlich auch zum Nachdenken anzuregen. Die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Figur des „normalen Bürgers“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 6. November 2020, Az.: OVG 11 S 102/20) wird den Leser in den Beiträgen an der einen und der anderen Stelle begleiten. Die Namen der Protagonisten sind schon aus Datenschutzgründen in der Regel frei erfunden. Die Fälle haben sich jedoch so wie geschildert tatsächlich zugetragen.
Viel Vergnügen beim Lesen!
Maximilian Baßlsperger
August 2021
Kapitel 1: Die Beamtenehe
Prof. Dr. Rudolf Summer hat in seiner im Prolog erwähnten Rezension die Frage gestellt, warum neben dem „Beamten als Ehemann“ nicht auch die „Beamtin als Ehefrau“ einer literarischen Würdigung unterzogen worden sei. Da ich meinem hochgeschätzten Lehrer diesen Wunsch nicht abschlagen will, möchte ich die beiden folgenden Beiträge an den Anfang des nun vorliegenden Werkes stellen.
Eine Beamtin zur Ehefrau
Nach dem Statistischen Bundesamt sind weit mehr als die Hälfte aller Staatsdiener weiblich. Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst werden mittlerweile männlich, weiblich und geschlechtsneutral und damit „gendergerecht“ formuliert. Da noch nichts über geschlechtsneutrale Staatsdiener bekannt wurde, soll im Folgenden lediglich der Frage nachgegangen werden, welche Vorteile es bringt, eine Beamtin zu ehelichen.
Eine Beamtin zur Ehefrau zu haben ist der Traum vieler Männer - insbesondere dann, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - selbst keiner geregelten Arbeit nachgehen.
Als Ehemann einer Beamtin erfreut man sich auch ohne selbst zum Bruttosozialprodukt beizutragen wegen der Alimentationspflicht ihres Dienstherrn eines zwar geringen, aber sicheren und lebenslangen Familieneinkommens. Zugegeben: Große Sprünge kann man damit nicht machen, andererseits sieht man dem ganzen Leben doch viel gelassener entgegen. Und wenn man dann sogar doch noch einmal selbst arbeiten sollte, so kann man zum Beispiel als Angestellter dem eigenen Chef einmal so richtig die Meinung geigen. Sollte ein Kündigungsschutzprozess wider jede Erwartung erfolglos bleiben - laut einer Studie sind aber weit über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht erfolgreich oder enden zumindest mit einer hohen Abfindung -, so kann man weiterhin auf ein durch die Ehefrau abgesichertes Familieneinkommen vertrauen.
Es gilt jedoch auch noch weitere Vorteile zu berücksichtigen: Als Ehemann einer Beamtin ist man beihilfeberechtigt und genießt als Privatpatient bei allen Arztbesuchen eine bevorrechtigte Sonderbehandlung. Namentliche Begrüßung, verminderte Wartezeiten, Chefarztbehandlung usw. usw. (siehe dazu auch den Beitrag: „Der Beamte als Ehemann“).
Und sollte man sich trotz der enormen finanziellen Absicherung, welche die Ehe mit einer Beamtin mit sich bringt, dennoch dazu entschließen, selbst einem geregelten Erwerbsleben nachzugehen, so ist die Kinderbetreuung durch eine im öffentlichen Dienst beschäftigte bessere Hälfte bestens gesichert. Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des ersten Kindes mit anschließendem Urlaub aus familienpolitischen Gründen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes sind garanti

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