Über Verbrechen und Straffen (Kommentiert)
105 pages
Deutsch

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Description


"Aus allem bisher Gesagten kann man einen allgemeinen sehr nützlichen Lehrsatz ableiten, der mit dem Herkommen, das doch der gewöhnliche Gesetzgeber der Nation ist, wenig im Einklang steht: damit die Strafe nicht eine Gewalttat eines oder vieler gegen einen einzelnen Bürger sei, muß sie durchaus öffentlich, schnell eintretend, notwendig, so milde wie es die obwaltenden Umstände irgend gestatten, den Verbrechen angemessen und durch das Gesetz bestimmt sein."



Cesare Beccaria war ein bedeutender italienischer Rechtsphilosoph und Strafrechtsreformer im Zeitalter der Aufklärung. Aufgrund seines Werkes „Dei delitti e delle pene“ (deutsch: „Von den Verbrechen und von den Strafen“) gilt dieser Aufklärer zudem als Begründer der „Klassischen Schule der Kriminologie“. In diesem, vom Gedankengut der Aufklärung und der utilitaristischen Ethik geprägten Werk vertrat er die These, dass der Staat nur das Maß an Strafen verhängen solle, welches zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist. Bei der Strafzumessung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nicht die Schwere der Strafe sei entscheidend, sondern die konsequente Anwendung der Strafgesetze. Folter und Todesstrafe lehnte Beccaria ab.




Vollständige Ausgabe mit Kommentar und biographie.

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Informations

Publié par
Nombre de lectures 0
EAN13 9782357288652
Langue Deutsch

Informations légales : prix de location à la page 0,0022€. Cette information est donnée uniquement à titre indicatif conformément à la législation en vigueur.

Extrait

Über Verbrechen und Straffen


Cesare Beccaria

Übersetzt von Karl Esselborn
Inhalt



An den Leser

1. Einleitung

2. Ursprung der Strafen. Befugnis zu strafen

3. Folgerungen

4. Auslegung der Gesetze

5. Undeutlichkeit der Gesetze

6. Von der Untersuchungshaft

7. Indizien und Gerichtsverfassung

8. Von den Zeugen

9. Geheime Anklagen

10. Verfängliche Fragen. Aussagen

11. Von den Eiden

12. Von der Folter

13. Gerichtsverfahren und Verjährung

14. Versuch, Mitschuldige‚ Straflosigkeit

15. Milde der Strafen

16. Von der Todesstrafe

17. Verbannung und Gütereinziehung

18. Ehrlosigkeit

19. Schnelligkeit der Bestrafung

20. Gewißheit und Unausbleiblichkeit der Strafen. Begnadigung

21. Freistätten

22. Von dem Aussetzen eines Preises auf den Kopf eines Verbrechers

23. Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe

24. Maßstab der Verbrechen

25. Einteilung der Verbrechen

26. Majestätsverbrechen

27. Verbrechen gegen die Sicherheit des einzelnen Bürgers. Gewalttätigkeiten

28. Beleidigungen

29. Von den Zweikämpfen

30. Diebstähle

31. Schleichhandel

32. Von den Schuldnern

33. Von der öffentlichen Ruhe

34. Von dem politischen Müßiggang

35. Vom Selbstmord und der Auswanderung

36. Schwer zu beweisende Verbrechen

37. Von einer besonderen Art Verbrechen

38. Falsche Vorstellungen von der Nützlichkeit

39. Von dem Familiengeiste

40. Vom Fiskus

41. Wie man den Verbrechen vorbeugt

Schluß

Cesare Beccaria
An den Leser

E inige Überreste von Gesetzen eines eroberungslustigen Volkes des Altertums, die auf Befehl eines vor zwölf Jahrhunderten herrschenden Fürsten 1 zusammengestellt und später, mit langobardischem Gewohnheitsrecht vermischt, in dickleibigen Folianten von privaten und unverständlichen Auslegern niedergelegt wurden, bilden jene Überlieferung von Rechtsansichten, die noch jetzt in einem großen Teile Europas als Gesetze bezeichnet werden. Es ist traurig, aber es kommt gleichwohl bis auf den heutigen Tag vor, daß eine Ansicht Carpzovs 2 , ein alter von Clarus 3 erwähnter Gebrauch, eine von Farinacius 4 mit zornerfülltem Wohlgefallen vorgeschlagene Folterungsart die Gesetze sind, denen diejenigen unbedenklich gehorchen, die nur mit der größten Umsicht auf die Lebensführung und den Wohlstand der Menschen einwirken sollten. Diese Gesetze, die ein Ausfluß der barbarischsten Jahrhunderte sind 5 , sollen in dem vorliegenden Buche nach ihrer strafrechtlichen Seite hin geprüft werden. Der Verfasser wagt es, die Mängel dieser Gesetze den Lenkern des öffentlichen Wohls in einer Sprache darzulegen, die dem ungebildeten und ungeduldigen Volk nicht zusagt. Die freimütige Erforschung der Wahrheit und die Unabhängigkeit von landläufigen Ansichten, wie sie in diesem Werke zutage treten, ist eine Wirkung der milden und aufgeklärten Regierung, unter der der Verfasser lebt. Die erlauchten Herrscher, Wohltäter der Menschheit, die uns regieren, lieben es, wenn die Wahrheit von einem schlichten Philosophen in nachdrücklicher Rede, aber ohne Fanatismus vorgetragen wird. Denn dieser widerstrebt der Vernunft und wird nur von dem angefacht, der in leidenschaftlicher und verschlagener Weise vergeht. Die Mängel des gegenwärtigen Rechtszustandes erscheinen dem, der alle Umstände genau prüft, als ein bitterer Vorwurf gegen [als eine überholte Vorlage für] vergangene Zeitalter, nicht aber für dieses Jahrhundert und seine Gesetzgeber.
Wer mich daher mit seiner Kritik beehren will, der fasse zunächst das Ziel klar ins Auge, das dieses Werk verfolgt; ein Ziel, das, weit davon entfernt, der rechtmäßigen Obrigkeit Abbruch zu tun, diese vielmehr fördern würde, sofern die Meinung stärker auf die Menschen einwirkt als die Gewalt, auch wenn Milde und Menschlichkeit sie in aller Augen rechtfertigen. Die auf Mißverständnis beruhenden, gegen dieses Buch veröffentlichten abfälligen Kritiken haben ihren Grund in unklaren Begriffen und nötigen mich, meine an die aufgeklärten Leser gerichteten Ausführungen für einen Augenblick zu unterbrechen, um ein für allemal den Irrtümern eines ängstlichen Eifers oder den Verleumdungen des mißgünstigen Neides jeden Zugang zu verschließen.
Drei Quellen gibt es, aus denen die Grundsätze der Moral und Politik, die das Tun der Menschen regeln, ihren Ursprung herleiten: die Offenbarung, die Naturgesetze und die Gesellschaftsverträge. Hinsichtlich ihres Hauptzwecks lassen sich die erstere und die beiden andern nicht vergleichen; aber darin kommen sie überein, daß alle drei zur Glückseligkeit dieses irdischen Lebens führen sollen. Wenn wir auch nur die Beziehungen der Gesellschaftsverträge ins Auge fassen, so schließen wir darum nicht die Beziehungen der beiden ersteren von unserer Betrachtung aus. Aber sogar diese waren, obgleich göttlich und unwandelbar, durch die eigene Schuld der Menschen in deren verdorbenem Sinn infolge falscher Religionen und willkürlicher Begriffe von Tugend und Laster tausendfach entstellt worden. Daher scheint es notwendig, ohne jede Rücksicht auf alles andere die Folgerungen zu prüfen, die sich aus den rein menschlichen Verträgen ergeben, die entweder ausdrücklich abgeschlossen worden sind, oder doch um der allgemeinen Notwendigkeit oder Nützlichkeit willen vorausgesetzt werden. In diesem Gedanken müssen alle Sekten und alle Moralsysteme notwendigerweise übereinkommen, und es wird immer ein Unternehmen lobenswert sein, das selbst die Hartnäckigsten und Ungläubigsten dazu zwingt, sich den Grundsätzen unterzuordnen, die die Menschen zu dem geselligen Leben nötigen. Es gibt daher drei Arten von Tugenden und Lastern, nämlich Religiose, natürliche und politische. Diese drei Arten dürfen niemals miteinander in Widerspruch treten. Aber nicht alle Folgerungen und Pflichten, die sich aus der einen Art ergeben, lassen sich auch aus den anderen ableiten; nicht alles, was die Offenbarung fordert, verlangt auch das Naturgesetz, noch fordert alles, was dieses erheischt, das rein gesellschaftliche Gesetz. Aber es ist höchst wichtig, die Folgerungen dieser Übereinkunft, d. h. der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verträge der Menschen, für sich allein zu betrachten, weil dies die Grenze jener Gewalt ist, die rechtmäßig zwischen Mensch und Mensch ohne besonderen Auftrag des höchsten Wesens geübt werden kann. Daher darf man, ohne fehl zu gehen, den Begriff der politischen Tugend als veränderlich bezeichnen. Der Begriff der natürlichen Tugend würde daher immer klar und durchsichtig sein, wenn nicht der Unverstand und die Leidenschaften der Menschen ihn getrübt hätten. Der Begriff der religiösen Tugend endlich ist immer gleichbleibend und unwandelbar, weil er unmittelbar durch Gott offenbart ist, und von ihm aufrecht erhalten wird.
Es wäre also ein Irrtum, wollte man dem, der von den Gesellschaftsverträgen und deren Folgerungen spricht, Grundsätze zuschreiben, die dem Naturgesetz oder der Offenbarung zuwiderliefen; denn er redet ja von diesen gar nicht. Es wäre ein Irrtum, wenn man da, wo von dem dem Gesellschaftszustande vorausgehenden Kriegszustande die Rede ist, diesen in dem Hobbesschen Sinne, d. h. als einen jeglicher Pflicht und Verbindlichkeit ledigen Zustand, anstatt als eine Tatsache auffassen wollte, die aus der Verderbtheit der menschlichen Natur und dem Fehlen ausdrücklicher Gesetze hervorgeht. Es wäre ein Irrtum, wenn man einem Schriftsteller, der die Folgen des Gesellschaftsvertrags untersucht, es zum Verbrechen anrechnen wollte, daß er diese nicht als dem Vertrage selbst vorausgehend, annimmt.
Die göttliche und die natürliche Gerechtigkeit sind ihrem Wesen nach unwandelbar und beständig, weil das Verhältnis zwischen gleichbleibenden Größen immer dasselbe ist. Dagegen kann die menschliche oder politische Gerechtigkeit, die nur ein Verhältnis der Handlung zu dem wechselnden Zustande der Gesellschaft ist, sich in dem Maße verändern, als jene Handlung für die Gesellschaft notwendig oder nützlich wird; und nur dann kann man sie deutlich erkennen, wenn man die verwickelten und sehr veränderlichen Beziehungen der bürgerlichen Verhältnisse zergliedert. Sobald diese wesentlich voneinander verschiedenen Grundsätze durcheinander geworfen werden, ist keine Hoffnung auf eine ersprießliche Erörterung der öffentlichen Angelegenheiten mehr vorhanden. Sache der Theologen ist es, die Begriffe von Recht und Unrecht festzustellen, soweit die innere Schlechtigkeit oder Güte in Betracht kommt. Die Feststellung der Beziehungen des politischen Rechts zu dem politischen Unrecht, d. h. zu dem der Gesellschaft Nützlichen oder Schädlichen, ist Sache der politischen Schriftsteller. Die Beurteilung des einen Gegenstandes kann jedoch niemals die des anderen in nachteiliger We

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